# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968 neuerlich abgeändert wird

Seite 8

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 1.

Stück, Nr. 1, 2 u. 3

" (I) Die Gesamtbaukosten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 10 des Gesetzes gelten dann als angemessen, wenn sie folgende Beträge nicht überschreiten:

Bei einer Gesamtnutzfläche

ohnemit

Zentralheizung Zentralheizung

bis 400 m2 . . . . S 4400.-S 4650.-

über 400 m2 -1200 m2 S 4000.- S 4250.- über 1200 m2 .

. . . S 3750.- S 4000.-

je Quadratmeter Nutzfläche."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.