# Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz neuerlich abgeändert wird

# (3. O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)

Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz, LGB1. Nr.

38/1965, in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 12/1966 und

LGB1. Nr. 27/1967 wird abgeändert wie folgt:

1.§ 2 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

"(1) Der Polytechnische Lehrgang ist je nach den örtlichen Gegebenheiten, Erfordernissen und Möglichkeiten in organisatorischem Zusammenhang vor allem mit einer Hauptschule, sonst mit

einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer gewerblichen oder kaufmännischen Berufsschule zu führen. Unter der Voraussetzung von wenigstens drei Klassen kann der Polytechnische Lehrgang als selbständige Schule geführt werden, bei mindestens vier Klassen ist der Polytechnische Lehrgang als selbständige Schule zu führen."

5.Im § 32 Abs. 2 haben die Worte "des § 51" zu

entfallen.

6. § 43 hat zu lauten:

"§ 43.

Aufnahme sprengelfremder Pflichtschüler und nichtschulpflichtiger

Personen.

(1)Die Aufnahme eines dem Schulsprengei

nicht angehörigen Schulpflichtigen in eine öffent

liche Pflichtschule bedarf der Bewilligung des

gesetzlichen Schulerhalters der um die Aufnahme

ersuchten Schule.

(2)Sofern nicht das Land als Schulerhalter be

teiligt ist, kann der Antragsteller ein Ansuchen

im Sinne des Abs. 1 bei der Schulsitzgemeinde

seines Schulsprengeis oder bei der Schulsitz

gemeinde der um die Aufnahme ersuchten Schule

einbringen. Im letzteren Falle hat jedoch der

Antragsteller die Schulsitzgemeinde seines Schul-

sprengels gleichzeitig vom Ansuchen zu ver

ständigen. Ein bei der Schulsitzgemeinde des

Schulsprengeis des Antragstellers eingebrachtes

Ansuchen hat diese unverzüglich mit ihrer

Stellungnahme an die Schulsitzgemeinde der um

die Aufnahme ersuchten Schule weiterzuleiten.

Seite 10

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 2. Stück,

Nr. 4, 5, 6 u. 7

(3)Die Bewilligung (Abs. 1) darf nach Anhören

des Bezirksschulrates, wenn aber der Schuler

halter das Land ist, nach Anhören des Landes-

schulrates nur verweigert werden, wenn sie eine

überfüllung der Klassen oder eine Klassen

teilung oder hinsichtlich der Schule, deren Spren

gel der Schulpflichtige angehört, eine Minderung

der Organisationsform oder eine Gefährdung des

Bestandes zur Folge hätte.

(4)Nichtschulpflichtige Personen können vom

gesetzlichen Schulerhalter in eine öffentliche ge

gewerbliche oder kaufmännische Berufsschule

dann aufgenommen werden, wenn hiedurch keine

Uberfüllung der Schule (Klasse) eintritt.

(5)Die Parteistellung der in einem Verfahren

nach den Abs. 1 bis 3 beteiligten Gebietskörper

schaften richtet sich nach § 4."

7.§ 51 wird aufgehoben.

8.§ 56 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:

"In diesem Fall kann die Aufhebung der Widmung auch von Amts wegen angeordnet werden"