# Gesetz über den sachlichen Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden bei Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960

Nr. 159, in der Fassung der Kundmachung BGB1. Nr. 228/1963 sowie der

Bundesgesetze BGB1. Nr. 204/1964, BGB1. Nr.229/1965 und BGB1. Nr.

209/1969 gilt bezüglich des sachlichen Wirkungsbereiches der

Bundespolizeibehörden übereinstimmend mit § 95 StVO. 1960

folgendes:

(I) Im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde obliegt

dieser

a)die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94 b

lit. a StVO. 1960), jedoch nicht auf der Autobahn,

b)die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes

(§§ 99 und 100 StVO. 1960) einschließlich der

Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen

(§ 96 StVO. 1960), jedoch nicht die Ausübung

des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich Über

tretungen der Bestimmungen über die Benützung

der Straße zu verkehrsfremden Zwecken (X. Ab

schnitt der StVO. 1960),

c)die Anordnung der Teilnahme am Verkehrs

unterricht und die Durchführung des Verkehrs

unterrichtes (§ 101 StVO. 1960),

d)die Schulung und Ermächtigung von Organen

der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf

Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung

des § 5 StVO. 1960,

e)das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen (§ 59

StVO. 1960),

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung

im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden

Monatsersten in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 20. Novem

ber 1964, LGB1. Nr. 4/1965, über den sachlichen Wir kungsbereich der Bundespolizeibehörden bei Voll

ziehung der Straßenverkehrsordnung 1960 außer Kraft.