# Gesetz, mit dem das O.ö. Blindenbeihilfengesetz neuerlich abgeändert wird

# (O.ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle 1971)

"(2) Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist (Volksdeutsche) sowie deutsche Staatsangehörige in Österreich, auf die das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege, BGB1. Nr. 258/1969, anzuwenden ist, sind den österreichischen Staats bürgern gleichgestellt."

2.Der erste Satz des § 4 Abs. 1 hat zu lauten:

"Die Höhe der Blindenbeihilfe ist nach Maßgabe der durch das Gebrechen bedingten besonderen Belastungen und des dadurch verursachten erhöhten Lebensaufwandes entsprechend abgestuft für voll Blinde und für praktisch Blinde durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen."

Artikel II

(1)Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.

(2)Die Festsetzung der Höhe der Blindenbeihilfe

gemäß § 4 Abs. 1 des O. ö. Blindenbeihilfengesetzes in der Fassung des Art. I Z. 2 hat erstmals mit Wir kung vom 1. Jänner 1971 zu erfolgen.