# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die einheitliche Ausführung der Ortschaftstafeln

7.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 11. Jänner 1971 über die einheitliche Ausführung der Ortschaftstafeln

In Durchführung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Kennzeichnung von Ortschaften, Verkehrsflächen und Gebäuden, LGB1. Nr. 65/1969, wird verordnet:

§ 1

(1)Ortschaftstafeln sind als Aluminiumblechtafeln

mit geprägter Aufschrift oder als Aluminiumblech

tafeln mit Kunststoffolie in rechteckiger Form (630 mm mal 470 mm) auszuführen. Sie dürfen nicht selbstleuchtend oder rückstrahlend sein.

(2)Ortschaftstafeln haben die Bezeichnung der Ortschaft, der Gemeinde, des Gerichtsbezirkes und

des politischen Bezirkes, in dem die Ortschaft liegt, zu enthalten. Weitere Aufschriften sind nicht zulässig.

(3) Die Tafelaufschrift hat in schwarzen Druckbuchstaben auf weißem Grund zu erfolgen. Sie ist mit einer Zeilenhöhe von 60 mm für die Bezeichnung der Ortschaft, von 40 mm für die übrige Aufschrift und mit einem Zeilenabstand von 30 mm nach dem Schriftbild des aus der Anlage ersichtlichen Musters auszuführen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Muster für Ortschaftstafeln. Maßstab 1 : 5

Ortschaft:

SITTLING

Gemeinde: Waizenkirchen Ger. Bez.: Peuerbach Pol. Bez.:

Grieskirchen