# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Blindenbeihilfengesetzes

Artikel II

(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden die

O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novellen

LGB1. Nr. 40/1957, LGB1. Nr. 46/1963, LGB1. Nr. 7/1969, LGB1. Nr.

15/1970 und LGB1. Nr. 6/1971 berücksichtigt.

(2)Durch die O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle

LGB1. Nr. 7/1969 wurden der § 5 Abs. 3 und der

§ 9 aufgehoben; in der Wiederverlautbarung wurde

daher der Abs. 4 des § 5 als Abs. 3 und der § 10 als

§ 9 bezeichnet.

(3)Die Bestimmung des § 11 über das Inkrafttreten

des Gesetzes wurde in die Wiederverlautbarung

nicht aufgenommen; siehe Art. 3 Abs. 1.

(4)Die Bestimmung des Art. II der O. ö. Blinden

beihilfengesetz-Novelle LGB1. Nr. 40/1957 wird als

durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und da

her als nicht mehr geltend festgestellt,

(5)Art. II Abs. 2 der O. ö. Blindenbeihilfengesetz-

Novelle LGB1. Nr. 6/1971 wurde in der Wiederver

lautbarung als § 4 Abs. 5 berücksichtigt.

Artikel III

(1)Das O. ö. Blindenbeihilfengesetz ist in seiner

ursprünglichen Fassung am 1. September 1956 in

Kraft getreten.

(2)Die durch die im Art. II Abs. 1 angeführten

O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novellen bewirkten

Änderungen sind zu folgenden Zeitpunkten in Kraft

getreten:

a)O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle

LGB1. Nr. 40/1957: 1. April 1957;

b)O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle

LGB1. Nr. 46/1963: 21. August 1963;

c)O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle

LGB1. Nr. 7/1969: 1. Jänner 1969;

d)O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle

LGB1. Nr. 15/1970: 1. Jänner 1970;

e)O. ö. Blindenbeihilfengesetz-Novelle

LGB1. Nr. 6/1971: 1. Jänner 1971.

Artikel IV

Das neu verlautbarte Gesetz ist mit dem Titel "O. ö.

Blindenbeihilfengesetz 1971" zu zitieren.

O. ö, BLINDENBEIHILFENGESETZ 1971

Der Oberösterreichische Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1)Blinden wird wegen der durch ihr Gebrechen

bedingten besonderen Belastungen und des dadurch

verursachten erhöhten Lebensaufwandes über An

trag nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Ge

setzes eine Blindenbeihilfe gewährt.

(2)Ein Anspruch auf Blindenbeihilfe besteht nicht,

wenn dem Blinden nach dem Kriegsopferversor

gungsgesetz 1957, BGB1. Nr. 152, nach dem Opfer

fürsorgegesetz, BGB1. Nr. 183/1947, oder nach dem

Heeresversorgungsgesetz, BGB1. Nr. 27/1964, ein

Anspruch auf Blindenzulage zusteht.

(LGB1. Nr. 7/1969, Art. I Z. 1)

Seite 18

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 5. Stück,

Nr. 10

§ 2 Blinde im Sinne dieses Gesetzes sind Personen,

a)die nichts oder nur so wenig sehen, daß sie sich

in einer ihnen nicht ganz vertrauten Umwelt

allein nicht zurecht finden können (voll Blinde);

b)denen das Sehvermögen so weit fehlt, daß sie

sich in einer ihnen nicht vertrauten Umwelt zwar

allein zurecht finden können, die jedoch trotz der

gewöhnlichen Hilfsmittel zu wenig sehen, um den

Rest des Sehvermögens wirtschaftlich verwerten

zu können (praktisch Blinde).

§ 3

(1)Anspruch auf Blindenbeihilfe haben Blinde, die

a)österreichische Staatsbürger sind,

b)das 18. Lebensjahr vollendet haben und

c)sich seit mindestens zwei Jahren dauernd in

Oberösterreich aufhalten.

(2)Personen deutscher Sprachzugehörigkeit, die

staatenlos sind oder deren Staatsangehörigkeit un

geklärt ist (Volksdeutsche) sowie deutsche Staats

angehörige in Österreich, auf die das Abkommen

zwischen der Republik Österreich und der Bundes

republik Deutschland über Fürsorge und Jugend

wohlfahrtspflege, BGB1. Nr. 258/1969, anzuwenden

ist, sind den österreichischen Staatsbürgern gleich gestellt.

(LGB1. Nr. 6/1971, Art. I Z. 1)

(s) Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu zwei Monaten gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes nach Abs. 1 lit. c. Der Aufenthalt in einem anderen Bundesland wird einem Aufenthalt in Oberösterreich gleichgehalten, wenn dieses Bundesland die gleiche Begünstigung gewährt.

(4) Blinden, welche nach Zuerkennung einer Blindenbeihilfe im Sinne dieses Gesetzes ihren Aufenthalt dauernd in ein anderes Bundesland verlegen, ist die Blindenbeihilfe solange weiter zu gewähren, bis sie in diesem Bundesland einen Anspruch auf eine der Blindenbeihilfe gleichartige Leistung erlangt haben, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Aufgabe des Aufenthaltes in Oberösterreich, wenn nicht der Anspruch auf die Blindenbeihilfe vorher erlischt (§ 5 Abs. 2).

§ 4

(1)Die Höhe der Blindenbeihilfe ist nach Maßgabe

der durch das Gebrechen bedingten besonderen Be

lastungen und des dadurch verursachten erhöhten

Lebensaufwandes entsprechend abgestuft für voll

Blinde und für praktisch Blinde durch Verordnung

der Landesregierung festzusetzen. In den Monaten

Juni und Dezember gebührt die Blindenbeihilfe in

doppelter Höhe. Sie wird monatlich im vorhinein

ausgezahlt.

(LGB1. Nr. 46/1963; LGB1. Nr. 6/1971, Art. I Z. 2)

(2)Die Blindenbeihilfe wird mit dem Monat fällig,

in dem die Voraussetzungen für die Gewährung er

füllt sind, frühestens jedoch mit dem auf die Geltendmachung des Anspruches folgenden Monat.

(3)Bessert sich das Sehvermögen eines voll Blin

den so weit, daß er nur noch als praktisch Blinder

anzusehen ist, oder verschlechtert sich das Sehver-

mögen eines praktisch Blinden zur Vollblindheit, so hat die Landesregierung die Blindenbeihilfe neu zu bemessen.

(LGB1. Nr. 7/1969, Art. I Z. 3)

(4)Die Einstellung und die Neubemessung der

Blindenbeihilfe werden mit dem auf die maßgebende

Veränderung unmittelbar folgenden Monat wirksam.

(5)Die Festsetzung der Höhe der Blindenbeihilfe

gemäß Abs. 1 hat erstmals mit Wirkung vom 1. Jän

ner 1971 zu Brfolgen.

(LGB1. Nr. 6/1971, Art. II Abs. 2; Art. II Abs. 5 der Kundmachung)

§ 5

(1)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe ruht

a)solange der Anspruchsberechtigte seinen Wohn

sitz im Ausland hat;

b)solange sich der Anspruchsberechtigte auf Kosten

der öffentlichen Fürsorge in Anstaltspflege befin

det, es sei denn, daß die Anstaltspflege nicht

länger als drei Wochen dauert-,

c)solange der Anspruchsberechtigte eine Freiheits

strafe verbüßt, es sei denn, daß die Haft nicht

länger als drei Wochen dauert.

(LGB1. Nr. 7/1969, Art. I Z. 4)

(2)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe erlischt,

a)wenn der Blinde von einer ihm gebotenen Mög

lichkeit zur Ausbildung iür einen ihm zumutbaren

Beruf oder zur Ausübung einer ihm zumutbaren

Erwerbstätigkeit keinen Gebrauch macht;

b)wenn nachträglich der Fall des § 1 Abs. 2 eintritt

oder wenn eine der im § 3 angeführten Voraus

setzungen nicht mehr gegeben ist.

(3)Wenn ein Anspruchsberechtigter ohne triftigen

Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erschei

nen zu einer ärztlichen Untersuchung nicht entspricht

oder sich weigert, die zur Durchführung des Verfah

rens unerläßlichen Angaben zu machen, kann die

Leistung der Blindenbeihilfe abgelehnt oder so

lange eingestellt werden, bis er dem Auftrag nach

kommt. Der Anspruchsberechtigte muß aber auf die

Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam

gemacht worden sein. Eine Nachzahlung für die Zeit

der Ablehnung oder Einstellung der Blindenbeihilfe

unterbleibt.

(LGBL Nr. 7/1969, Art. I Z. 4; Art. II Abs. 2 der Kundmachung)

§ 6

(1)Der Antrag auf Gewährung der Blindenbeihilfe

ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen

Im Antrag sind die Voraussetzungen der Anspruchs

berechtigung nachzuweisen.

(2)Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die An

spruchsberechtigung zu überprüfen und den Antrag

samt dem Erhebungsergebnis der Landesregierung

vorzulegen.

(3)über den Antrag entscheidet die Landesregie

rung. Sofern sich aus den Vorschriften dieses Ge

setzes besondere Härten ergeben, kann die Landes

regierung einen Ausgleich gewähren. Sie kann aus

diesem Grunde insbesondere von einzelnen Voraus

setzungen gemäß § 3 absehen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 5. Stück,

Nr. 10

Seite 19

(4)Die Gemeinden haben bei der Vollziehung

dieses Gesetzes über Ersuchen mitzuwirken und die

erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5)Die Landesinvalidenämter haben über Ersuchen

der Landesregierung an der Feststellung, ob Blind

heit im Sinne des § 2 vorliegt, mitzuwirken.

(LGB1. Nr. 40/1957, Art. I Z. 5)

§ 7

(1)DER EMPFÄNGER EINER BLINDENBEIHILFE ODER

DESSEN GESETZLICHER VERTRETER IST VERPFLICHTET, JEDE

IHM BEKANNTE VERÄNDERUNG IN DEN VORAUSSETZUNGEN

FÜR DEN BEIHILFENBEZUG, DIE DEN VERLUST ODER EINE

MINDERUNG SEINES ANSPRUCHES BEGRÜNDET, UNVERZÜG

LICH DER LANDESREGIERUNG ANZUZEIGEN. FÜR DEN AUS

DER UNTERLASSUNG DER ANZEIGE ERWACHSENDEN SCHADEN

IST DER EMPFÄNGER DER BLINDENBEIHILFE ODER SEIN

GESETZLICHER VERTRETER ERSATZPFLICHTIG.

(2)Zu Unrecht empfangene Beihilfenbezüge sind

dem Land zu ersetzen.

(3)Wenn die Verpflichtung zum Ersatz eine be

sondere Härte bedeuten würde oder wenn das Ver

fahren zur Schadloshaltung des Landes mit Kosten

oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem

Verhältnis zum Schadensbetrag stehen würden, kann

von der Einbringung des Ersatzes abgesehen werden.

§ 8

(1)Die Blindenbeihilfe ist bei der Beurteilung der

Hilfsbedürftigkeit nach den Vorschriften über die

öffentliche Fürsorge außer Ansatz zu lassen und auf

Leistungen der öffentlichen Fürsorge nicht anzu

rechnen.

(2)Der Anspruch auf Blindenbeihilfe kann ohne

Zustimmung der Landesregierung weder übertragen

noch verpfändet werden.

§ 9

(1)Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Aus

fertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind

von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und

Gebühren befreit.

(2)Die Blindenbeihilfe ist im Wege der Postspar

kasse zu zahlen, soweit nicht in besonderen Fällen

aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder Einfachheit

eine andere Zahlungsart geboten erscheint. Ge

bühren für die Zustellung der Blindenbeihilfe sind

vom Land zu tragen.

(LGBL Nr. 15/1970, Art. I Z. 2; Art. II Abs. 2 der Kundmachung)