# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Behindertengesetzes

11.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 1. März 1971 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Behindertengesetzes

Artikel I

Auf Grund des § 1 des Landeswiederverlautba-rungsgesetzes, LGB1. Nr. 43/1950, wird in der Anlage das Gesetz vom 28. Oktober 1964, LGB1. Nr. 1/1965, über die Hilfe für Behinderte (O. ö. Behindertengesetz} in der derzeit geltenden Fassung neu v-erlaut-bart.

Artikel II

(1)Bei der Wiederverlautbarung wurden die Än

derungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich

aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:

(2)Die Bestimmung des § 45 Abs. 1 über das In

krafttreten des Gesetzes wurde in die Wiederver

lautbarung nicht aufgenommen; siehe Art. III Abs. 1.

Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 wird als durch Zeit

ablauf gegenstandslos geworden und daher als nicht

mehr geltend festgestellt. Damit im Zusammenhang

wurde die Überschrift des § 45 richtiggestellt.

Artikel III

(1) Das O. ö. Behindertengesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 1. November 1964 in Kraft getreten.

(2) Die durch die im Art. II Abs. 1 lit. a bis c angeführten O. ö. Behindertengesetz-Novellen bewirkten Änderungen sind zu folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten:

(1)Behinderten ist nach Maßgabe der Bestimmun

gen dieses Gesetzes Hilfe zu leisten.

(2)Als behindert im Sinne dieses Gesetzes gelten

Personen, die infolge eines Leidens oder Gebrechens

Seite 22

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 6. Stück, Nr. 11 u. 12

(3)Als behindert im Sinne dieses Gesetzes gelten

auch

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 1)

(4)Personen, bei denen bezüglich eines Leidens

oder Gebrechens nach sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften festgestellt wurde, daß sie nicht invalid

oder arbeitsunfähig sind, gelten bezüglich dieses

Leidens oder Gebrechens nicht als Behinderte im

Sinne dieses Gesetzes.

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 2)

§ 2 Voraussetzungen für die Hilfe

(1)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, daß der

Behinderte

a)österreichischer Staatsbürger oder Volksdeut

scher ist; den österreichischen Staatsbürgern

gleichgestellt sind deutsche Staatsangehörige in

Österreich, auf die das Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland über Fürsorge und Jugendwohl

fahrtspflege, BGB1. Nr. 258/1969, anzuwenden ist;

b)in Oberösterreich ununterbrochen seit der Geburt

oder durch wenigstens zwei Jahre seinen Wohn

sitz hat;

c)nicht nach den Bestimmungen des Behinderten

gesetzes eines anderen Bundeslandes Hilfe~

leistung erhält;

d)auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausge

nommen die Vorschriften über die öffentliche

Fürsorge - keine Möglichkeit besitzt, den im

§ 3 genannten Leistungen gleichartige Leistungen

zu erlangen; bei der Beurteilung der Frage, ob

diese Voraussetzung vorliegt, ist es gleichgültig,

ob dem Behinderten ein Rechtsanspruch auf die

Gewährung einer Leistung zusteht oder ob die

Gewährung der Leistung im Ermessen der für die

Vollziehung der genannten Rechtsvorschriften

zuständigen Behörde liegt.

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 3;

(2)Als Volksdeutscher im Sinne dieses Gesetzes

gilt eine Person deutscher Sprachzugehörigkeit, die

staatenlos oder deren Staatsangehörigkeit unge

klärt ist.

§ 3 Arten der Hilfe

(1)Als Hilfe für einen Behinderten kommen fol

gende Maßnahmen in Betracht:

(2)Dem Behinderten steht ein Anspruch auf eine

bestimmte Art der im Abs. 1 lit. a bis d genannten

Hilfe nicht zu.

(3)Für Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 lit. b als

behindert gelten, kommt als Hilfe nur persönliche

Hilfe (§ 26) und die Leistung von Pflegegeld

(§§ 27 ff.) in Betracht.

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 5)

II. Eingliederungshilfe

§ 4 Zweck

Zweck der Eingliederungshilfe ist es, den Behinderten durch die im § 5 angeführten Maßnahmen zu befähigen, in das Erwerbsleben oder sonst in die soziale Umwelt eingegliedert zu werden oder seine Stellung hierin zu erleichtern und zu festigen.

§ 5 Maßnahmen der Eingliederungshilfe

Im Rahmen der Eingliederungshilfe können nach den Bedürfnissen des

einzelnen Falles gewährt werden:

§ 7

Körperersatzstücke, orthopädische Behelfe und andere Hilfsmittel

Die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und

anderen Hilfsmitteln umfaßt auch die Instandsetzung oder den Ersatz,

wenn die Hilfsmittel unbrauchbar geworden oder verlorengegangen

sind. Vor Ablauf einer nach Erfahrungs-

Landesgesetzblatt für Oberösteneich, Jahrgang 1971, 6. Stück,

Nr. 11 u. 12

Seite 23

grundsätzen festzusetzenden normalen Gebrauchsdauer besteht der Anspruch auf Instandsetzung oder Ersatz nur, wenn der Behinderte glaubhaft macht, daß ihn an der Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.

§ 8 Hilfe zur Schulbildung und Erziehung

(1)Zweck der Hilfe zur Schulbildung und Erziehung

ist es, den Behinderten in die Lage zu versetzen,

eine seiner Behinderung gemäße Schulbildung und

Erziehung zu erlangen. Die Hilfe wird dadurch ge

währt, daß für die durch die Behinderung bedingten

Mehrkosten der Schulbildung und Erziehung eine

angemessene Abgeltung geleistet wird.

(2)Ob eine Abgeltung angemessen ist, ist insbe

sondere danach zu beurteilen, ob dem Behinderten

oder den für ihn Unterhaltsverpflichteten zugemutet

werden kann, die Mehrkosten aus eigenem zu tragen.

Was ohne Rücksicht auf die Behinderung für Unter

halt, Schulbildung und Erziehung aufgewendet wer

den müßte, mindestens aber jener Betrag, der der

Höhe der für den Behinderten bezogenen Famüien-

beihilfe (§ 1 lit. a des Familienlastenausgleichsge-

setzes 1967, BGB1. Nr. 376) entspricht, haben der Be

hinderte bzw. die für ihn Unterhaltsverpflichteten

jedenfalls selbst zu leisten.

(BGB1. Nr. 376/1967)

(3)Hilfe darf nur geleistet werden, soweit die er

forderlichen Maßnahmen nicht von anderer Seite

sichergestellt sind. Die Hilfe darf sich ferner nur

auf die Abgeltung der Mehrkosten solcher Maß

nahmen erstrecken, die mit Rücksicht auf die Bil

dungsfähigkeit und die Bildungswilligkeit des Be

hinderten einen Erfolg erwarten lassen.

(4)Das Nähere über die Maßnahmen, auf die sich

die Hilfe erstrecken kann, sowie über Dauer und

Ausmaß der Leistungen, die hiefür gewährt werden

können, kann durch Richtlinien bestimmt werden,

die die Landesregierung durch Verordnung zu er

lassen hat.

§ 9 Hilfe zur beruflichen Eingliederung

(1)Zweck der Hilfe zur beruflichen Eingliederung

ist es, einen Behinderten, dessen Vormerkung beim

Arbeitsamt auf Vermittlung eines Arbeitsplatzes zu

keinem Erfolg geführt hat, in die Lage zu versetzen,

einen seiner Behinderung gemäßen Arbeitsplatz zu

erlangen. Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung

wird gewährt für

a)die Berufsausbildung durch Lehre oder An

lernung ;

b)die Um- und Nachschulung in Betrieben, Lehr

werkstätten oder ähnlichen Einrichtungen;

c)die Erprobung auf einem Arbeitsplatz nach Maß

gabe des Abs. 2.

(2)Kann das Arbeitsamt die Vermittlung auf einen

Arbeitsplatz in einem gegebenen Falle nicht er

reichen, ohne daß zunächst eine Erprobung auf einem

Arbeitsplatz durchgeführt wird, und ist das Arbeits

amt nicht nach anderen Rechtsvorschriften in der

Lage, die Erprobung auf einem Arbeitsplatz durchzuführen, so kann die Erprobung als zusätzliche Hilfe zur beruflichen Eingliederung gewährt werden. Die Durchführung der Erprobung obliegt dem Arbeitsamt.

(3)Maßnahmen der beruflichen Eingliederung sind

im Zusammenwirken mit dem zuständigen Arbeits

amt durchzuführen, wobei insbesondere auf die Auf

nahmefähigkeit des lokalen Arbeitsmarktes Bedacht

zu nehmen ist.

(4)Hilfe darf nur geleistet werden, soweit die er

forderlichen Maßnahmen nicht von anderer Seite ge

währt werden können. Die Hilfe darf sich ferner nur

auf solche Maßnahmen erstrecken, die mit Rücksicht

auf Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit des Be

hinderten einen Erfolg erwarten lassen. Was ohne

Rücksicht auf die Behinderung für Berufsausbildung

aufgewendet werden müßte, haben der Behinderte

bzw. die für ihn Unterhaltsverpflichteten jedenfalls

selbst zu leisten.

(5)Bei Behinderten, auf die die gesetzlichen Vor

aussetzungen für die Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 2 des Invalideneinstellungsgesetzes 1969,

BGB1. Nr. 22/1970, zutreffen, kann die Übernahme von Kosten der Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch das Land davon abhängig gemacht werden, daß der Behinderte die Ausfertigung einer Gleichstellungsbescheinigung beim Landesinvalidenamt beantragt hat.

(BGB1. Nr. 22/1970)

(") Das Nähere über die Maßnahmen, auf die sich die Hilfe erstrecken kann, sowie über Dauer und Ausmaß der Leistungen, die hiefür gewährt werden können, ist durch Richtlinien zu bestimmen, die die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen hat.

§ 10 Hilfe zum Lebensunterhalt

Solange einem Behinderten Eingliederungshilfe gemäß § 5 lit. a, c oder d gewährt wird, ist ihm Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, wenn sein Gesamteinkommen die Höhe des Richtsatzes (§ 11) nicht erreicht.

§ 11 Richtsatz

(1)Als Richtsatz gilt der eineinhalbfache Betrag

des jeweiligen Richtsatzes in der öffentlichen ge

hobenen Fürsorge, der für den Behinderten nach

seinem Familienstand und seinen Unterhaltsver

pflichtungen gelten würde.

(2)Dieser Richtsatz kann höchstens bis zum Zwei

fachen überschritten werden, soweit ein besonderer

Bedarf besteht, dessen Deckung zur Sicherung des

Erfolges der Eingliederungshilfe notwendig ist.

§ 12 Gesamteinkommen

Gesamteinkommen ist die Summe aller Einkünfte eines Behinderten nach Abzug des zur Erzielung der Einkünfte notwendigen Aufwandes und zuzüglich der nach § 13 auf Grund von gesetzlichen Unter-

Seite 24

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1971, 6. Stück, Nr. 11 u. 12

haltsverpflichtungen zu berücksichtigenden Beträge. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu treffen, auf welche Weise das Gesamteinkommen nachzuweisen ist. Dabei ist grundsätzlich bezüglich des Einkommensbegriffes von den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes auszugehen und zum Nachweis des Einkommens von Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, der Steuerbescheid, und von Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, eine Bestätigung des Arbeitgebers heranzuziehen.

(2)Ungeachtet der Bestimmungen des Abs. 1

bleiben bei der Feststellung des Gesamteinkommens

jedenfalls außer Betracht:

a)die Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGB1. Nr. 229;

b)die Familienbeihilfe gemäß § 1 lit. a des Familien-

lastenausgleichsgesetzes 1967, BGB1. Nr. 376;

c)Einkünfte, die wegen des besonderen körper

lichen Zustandes des Behinderten gewährt wer

den (Hilflosenzuschüsse, Blindenbeihilfen und

dergleichen);

d)Bezüge aus Leistungen der freien Wohlfahrts

pflege;

e)einmalige Unterstützungen der gesetzlichen be

ruflichen Vertretungen, Gewerkschafts- und Be

triebsratsunterstützungen und Gnadenpensionen

privater Dienstgeber;

f)von Lehrlingsentschädigungen der Betrag, der in

der öffentlichen Fürsorge nicht angerechnet wird.

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 6; BGB1. Nr. 37/1967)

(3)Erhöht sich der Richtsatz wegen der Angehöri

gen, so erhöht sich das Gesamteinkommen um die

Einkünfte dieser im Richtsatz berücksichtigten Ange

hörigen zuzüglich der nach § 13 anzunehmenden

Leistungen unterhaltspflichtiger Personen an die

betreffenden Angehörigen, jedoch höchstens um den

Betrag der Richtsatzerhöhung.

§ 13 Zu berücksichtigende Unterhaltsverpflichtungen

(1)Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Be

hinderten sind bei Feststellung des Gesamteinkom

mens nach Maßgabe des Abs. 2 nur zu berücksich

tigen, wenn es sich handelt um:

a)die Unterhaltsverpflichtung zwischen Ehegatten,

auch zwischen geschiedenen Ehegatten;

b)die Unterhaltsverpflichtung von Eltern gegen

über Kindern ersten Grades, vorausgesetzt, daß

der Anspruchsberechtigte mit dem Unterhalts

pflichtigen im gemeinsamen Haushalt lebt.

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. 1 Z. 7)

(2)Unterhaltsverpflichtungen sind, gleichviel, ob

und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsäch

lich erbracht wird, in dem Ausmaß zu berücksichti

gen, in dem eine Inanspruchnahme der Unterhalts

pflichtigen zum Rückersatz von Kosten der öffent

lichen Fürsorge zulässig wäre, überschreitet das

Einkommen eines Unterhaltspflichtigen nicht den

eineinhalbfachen Richtsatz der gehobenen Fürsorge

zuzüglich Miete, so ist diese Unterhaltsverpflichtung nicht zu berücksichtigen.

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 8 und 9)

§ 14 Bemessung und Anfall

(1)Die Hilfe zum Lebensunterhalt gebührt in der

Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen

(§ 12) auf den Richtsatz (§ 11) ergänzt.

(2)Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist ab dem auf

die Antragstellung folgenden Monat, frühestens ab

dem Einsetzen der Eingliederungshilfe, zu gewähren.

§ 15 Anspruch der unterhaltsberechtigten Angehörigen

(1)Während der Behinderte in einer Einrichtung

der Eingliederungshilfe Unterkunft und Verpflegung

erhält, gebührt ihm für seine unterhaltsberechtigten

Angehörigen, für die er überwiegend sorgt, Hilfe

zum Lebensunterhalt. Sie ist seinem Ehegatten oder,

wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist, dem ältesten

Angehörigen auszuzahlen.

(2)Die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 ist

so zu bemessen, als wären der Ehegatte oder der

andere empfangsberechtigte Angehörige anspruchs

berechtigt und die weiteren Angehörigen des Be

hinderten seine Angehörigen.

§ 16 Ausschlußgründe

(1)Eingliederungshilfe gemäß § 5 lit. a, c und d

darf nicht gleichzeitig mit geschützter Arbeit und mit

Beschäftigungstherapie gewährt werden.

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 10)

(2)Hilfe zur beruflichen Eingliederung darf ferner

männlichen Behinderten, die das 60. und weiblichen

Behinderten, die das 55. Lebensjahr vollendet

haben, nicht gewährt werden.

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 11)

§ 17 Einstellung der Eingliederungshilfe

Die Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind einzustellen,

a)wenn der Behinderte das Ziel der Eingliede

rungshilfe erreicht hat;

b)wenn sich ergibt, daß der Behinderte das Ziel

der Eingliederungshilfe nicht erreichen kann;

c)wenn der Behinderte die Erreichung des Zieles

der Eingliederungshilfe vorsätzlich gefährdet.

§ 18

Einrichtungen der Eingliederungshilfe; Anerkennung

(1) Bei der Eingliederungshilfe dürfen nur Einrichtungen in Anspruch genommen werden, die von der Landesregierung als dem Zweck entsprechend anerkannt sind.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 6. Stück, Nr. 11 u. 12

Seite 25

(2)Die Landesregierung kann auf Antrag des

Trägers der Einrichtung die Anerkennung aus

sprechen, wenn auf Grund eines Gutachtens des

Landessanitätsrates sowie sonst erforderlicher Sach

verständiger festgestellt erscheint, daß die Einrich

tung in medizinischer, technischer und personeller

Hinsicht ihrer Zweckbestimmung entspricht.

(3)Unter Bedachtnahme auf das Erfordernis des Abs. 2 kann die Anerkennung auch unter Bedingun

gen und Auflagen sowie zeitlich beschränkt ausge

sprochen werden.

(4)Das Erfordernis der für die Einrichtung nach

sonstigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen be

hördlichen Genehmigungen wird hiedurch nicht be

rührt.

§ 19

Sicherstellung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe Sofern Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 18 nicht zur Verfügung stehen und sofern auch gleichartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land nach Bedarf solche Einrichtungen sicherzustellen. Einrichtungen des Landes bedürfen der Anerkennung im Sinne des § 18 nicht.

III. Geschützte Arbeit

§ 20 Zweck

Der Zweck der geschützten Arbeit ist es, einem Behinderten, bei dessen Zustand berufliche Eingliederungshilfe nicht oder nicht mehr angezeigt erscheint und der wegen eines Leidens oder Gebrechens mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, durch die im § 21 angeführten Maßnahmen eine Beschäftigung zu sichern.

§ 21 Hilfeleistung

(1)Im Rahmen der geschützten Arbeit können nach

den Bedürfnissen des einzelnen Falles folgende

Maßnahmen gewährt werden:

a)die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz;

b)die Hilfe in einer geschützten Werkstätte.

(2)Die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz

besteht darin, daß - soweit nicht Mittel von

anderer Seite zur Verfügung stehen - mit Hilfe

eines Landeszuschusses ein Arbeitsplatz mit beson

deren Arbeitsgeräten eingerichtet wird oder für

einen Arbeitsplatz besondere Arbeitsbedingungen

geschaffen werden, durch die der Behinderte in die

Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeits

leistung zu erbringen. Die Einrichtung des Arbeits

platzes, die Schaffung besonderer Arbeitsbedingun

gen sowie die Leistung des Landeszuschusses ist

durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

(3)Die Hilfe in einer geschützten Werkstätte be

steht darin, daß dem Träger einer anerkannten ge

schützten Werkstätte ein Landeszuschuß gewährt

wird. Die Anerkennung einer Werkstätte für Be

hinderte ist, sofern es sich nicht um eine landes

eigene Einrichtung handelt, durch privatrechtlichen

Vertrag mit dem Betriebsinhaber auszusprechen und

darf nur erfolgen, wenn nach Art und Führung des

Betriebes und nach Art der Ausstattung des Arbeits

platzes der Erfolg der Hilfeleistung gewährleistet

erscheint. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr

gegeben, so ist der Vertrag zu lösen. Die Möglich

keit hiezu ist im Anerkennungsvertrag zu verein

baren.

(4)Die Landesregierung hat in angemessenen Ab

ständen den Weiterbestand der Voraussetzungen

für die Hilfe und das Ausmaß des Landeszuschusses

zu prüfen.

(5)Das Nähere über die Hilfe, insbesondere über

deren Dauer und Ausmaß kann durch Richtlinien

bestimmt werden, die die Landesregierung durch

Verordnung zu erlassen hat.

§ 22 Ausschluß gründe

(1)Hilfe durch geschützte Arbeit darf nicht ge

leistet werden, wenn männliche Behinderte das 60.,

weibliche das 55. Lebensjahr vollendet haben.

(2)Darüber hinaus darf Hilfe durch geschützte

Arbeit nicht gleichzeitig mit Eingliederungshilfe

gemäß § 5 lit. a, c und d und mit Beschäftigungs

therapie gewährt werden.

(LGBl. Nr. 8/1971, Art. I Z. 12)

§ 23 Einstellung der Hilfe durch geschützte Arbeit

Die Hilfe durch geschützte Arbeit ist einzustellen,

a)wenn hervorkommt, daß der Behinderte den

Anforderungen der geschützten Arbeit nicht ge

wachsen ist;

b)wenn der Behinderte auf einem ihm zumutbaren,

nicht geschützten Dauerarbeitsplatz eine volle

Arbeitsleistung erbringen kann;

c)wenn der Behinderte durch sein beharrliches

Verhalten den Zweck der geschützten Arbeit

vorsätzlich oder grobfahrlässig gefährdet.

IV. Beschäftigungstherapie

§ 24 Zweck

Zweck der Beschäftigungstherapie ist es, Behinderten, deren

körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand einer beruflichen

Ausbildung oder einer beruflichen Eingliederung hinderlich ist,

Mittel oder Einrichtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der

vorhandenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Familie und

die weitere soziale Umwelt zur Verfügung zu stellen.

(LGBl. Nr. 811971, Art. I Z. 12)

Seite 26

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 6. Stück, Nr. 11 u. 12

§ 25 Ausschluß der Beschäftigungstherapie Beschäftigungstherapie darf nicht gleichzeitig mit Eingliederungshilfe gemäß § 5 lit. a, c und d und mit geschützter Arbeit gewährt werden.

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 12)

V. Persönliche Hilfe

§ 26

Die persönliche Hilfe umfaßt die Betreuung des Behinderten und seiner Familie durch Hausbesuche sowie die Beratung über die zweckmäßige Gestaltung seiner Lebensverhältnisse, insbesondere, um seine psychischen Schwierigkeiten zu erleichtern.

VI. Pflege geld

§ 27 Anspruch

(1)Einem Behinderten, der wegen eines anderen

Leidens oder Gebrechens als dem der Funktions

störung des Sehorganes pflegebedürftig ist und das

18. Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen ein Pflegegeld zu ge

währen. Unter denselben Voraussetzungen ist ein

Pflegegeld einem Behinderten zu gewähren, der zwar

das 10., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet

hat, wenn der Behinderte wegen seines Zustandes

für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und b nicht

in Betracht kommt oder solche Maßnahmen ohne

Verschulden des Behinderten erfolglos eingestellt

werden mußten.

(2)Pflegebedürftig ist ein Behinderter, der infolge

seines Leidens oder Gebrechens voraussichtlich

dauernd vorwiegend bettlägerig ist oder dessen

Zustand den Behinderten voraussichtlich dauernd

gänzlich unfähig macht, die lebenswichtigen wieder

kehrenden Verrichtungen allein vorzunehmen, so

daß er ständig der Wartung und Hilfe durch eine

andere Person bedarf.

(LGBl. Nr. 8/1971, Art. I Z. 13)

§ 28 Höhe des Pflegegeldes; Anfall

(1)Das Pflegegeld beträgt 66 v. H. des Richtsatzes

der gehobenen Fürsorge für Alleinstehende. Der sich

demnach ergebende Betrag ist auf den vollen

Schillingbetrag aufzurunden.

(LGBl. Nr. 8/1971, Art. I Z. 14)

(2)Das Pflegegeld ist ab dem auf die Antrag

stellung folgenden Monat zu gewähren.

§ 29 Ausschlußgründe

Pflegegeld darf nicht gewährt werden, solange der Behinderte von der ihm gebotenen Möglichkeit, Eingliederungshilfe zu erlangen, keinen Gebrauch macht oder wenn die Eingliederungshilfe gemäß § 17 lit. c eingestellt werden mußte.

§ 30 (Aufgehoben; LGBl. Nr. 8/1971, Art. I Z. 15)

VII. Gemeinsame Bestimmungen für

die Hilfe zum Lebensunterhalt und

das Pflegegeld

§ 31 Verhältnis zur öffentlichen Fürsorge

Die Hilfe zum Lebensunterhalt und das Pflegegeld sind bei der

Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit nach den Vorschriften über die

öffentliche Fürsorge außer Betracht zu lassen und auf Leistungen der

öffentlichen Fürsorge nicht anzurechnen.

§ 32 Auszahlung

(1)Die Hilfe zum Lebensunterhalt und das Pflege

geld sind monatlich auszuzahlen.

(2)Im April und im Oktober gebühren die Hilfe

zum Lebensunterhalt und das Pflegegeld in doppel

ter Höhe.

(3)Das Pflegegeld ist im Wege der Postsparkasse

zu zahlen, soweit nicht in besonderen Fällen aus

Gründen der Zweckmäßigkeit oder Einfachheit eine

andere Zahlungsart geboten erscheint. Gebühren für

die Zustellung des Pflegegeldes sind vom Land zu

tragen.

(LGBl. Nr. 14/1970, Art. I Z. 3)

§ 33

Pfändung, Verpfändung und Übertragung der Ansprüche

(1)Ansprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt und

Pflegegeld können weder gepfändet noch verpfändet

werden.

(2)Der Behinderte kann nur mit Zustimmung der

Landesregierung seine Ansprüche auf Hilfe zum

Lebensunterhalt und Pflegegeld ganz oder teilweise

rechtswirksam übertragen; die Landesregierung darf

nur zustimmen, wenn die Übertragung im Interesse

des Behinderten oder seiner Angehörigen liegt.

§ 34 Ruhen des Anspruches

(1) Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Pflegegeld ruht

a)während der Verbüßung einer mehr als ein

monatigen Freiheitsstrafe oder während einer

mehr als einmonatigen Anhaltung in einem

Arbeitshaus;

b)solange sich der Behinderte im Ausland aufhält;

c)solange der Behinderte auf Kosten eines Sozial

versicherungsträgers oder des Bundes, eines

Landes, einer Gemeinde oder der öffentlichen

Fürsorge in einer Krankenanstalt oder in einer

sonstigen Anstalt untergebracht ist, in der er die

seinem Zustand angemessene Wartung und

Pflege erhält.

(LGBl. Nr. 8/1971, Art. I Z. 16 und 17)

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 6. Stück,

Nr. 11 u. 12

Seite 27

(2)Das Ruhen nach Abs. 1 lit. b tritt nicht ein,

wenn sich der Behinderte im Kalenderjahr nicht

länger als zwei Monate im Ausland aufhält oder

die Landesregierung die Gewährung der Hilfe

leistung während des Auslandsaufenthaltes geneh

migt. Die Landesregierung hat diese Genehmigung

zu erteilen, wenn der Auslandsaufenthalt vorwie

gend dazu dient, den Gesundheitszustand des Be

hinderten zu verbessern.

(3)Der Anspruch auf Pflegegeld ruht in den Fällen

gemäß Abs. 1 lit. c nicht für den Eintritts- und den

Austrittsmonat und nicht hinsichtlich des gemäß

§ 32 Abs. 2 im April und im Oktober gebührenden

zusätzlichen Teiles des Pflegegeldes.

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 18)

§ 35 Anzeigepflicht

Der Behinderte oder dessen gesetzlicher Vertreter ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt oder des Pflegegeldes maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen der Behörde anzuzeigen. Änderungen des Gesamteinkommens sind erst anzuzeigen, wenn sie 50 S im Monat übersteigen.

§ 36 RUckzahlungspflicht

(1)Der Behinderte hat eine zu Unrecht empfangene

Hilfe zum Lebensunterhalt oder ein zu Unrecht

empfangenes Pflegegeld zurückzuzahlen.

(2)Die Behörde hat die zu Unrecht empfangene

Hilfe zum Lebensunterhalt oder das zu Unrecht

empfangene Pflegegeld dann nicht zurückzufordern,

wenn

a)der Behinderte den ungebührlichen Bezug nicht

durch sein Verschulden verursacht und die

Leistung gutgläubig bezogen hat;

b)die Rückforderung zu besonderen Härten für den

Behinderten führen würde;

c)das Verfahren der Rückforderung mit Kosten

oder einem Verwaltungs aufwand verbunden

wäre, die in keinem Verhältnis zum Schadens

betrag stehen.

§ 37 Einstellung der Zahlung

(1)Die Zahlung der Hilfe zum Lebensunterhalt

und des Pflegegeldes ist mit dem Ende des Monats

einzustellen, in dem die Voraussetzungen für ihre

Gewährung weggefallen sind.

(2)Die Zahlung ist ferner einzustellen, solange

sich der Behinderte trotz einer unter Androhung

der Einstellung zu eigenen Händen zugestellten

Ladung ohne wichtigen Grund weigert, zur ärzt

lichen Untersuchung zu erscheinen.

§ 38 Neubemessung der Hilfe zum Lebensunterhalt

Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist neu zu bemessen, sobald sich der Richtsatz oder das Gesamt-

einkommen um mehr als monatlich 50 S ändert. Sie gebührt im geänderten Ausmaß ab dem Monat, der auf die für die Neubemessung maßgebende Änderung folgt.

VIII. Sonstige Bestimmungen

§ 39 Ersatz der Reisekosten

Dem Behinderten gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Reisekosten, die ihm im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe oder dadurch erwachsen, daß er einer in Vollziehung des Gesetzes ergangenen Ladung Folge leistet.

§ 40 Kostenbeitrag

(1)Der Behinderte sowie die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen haben zu den Kosten

der Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit. a und c

entsprechend ihrer finanziellen Leistungskraft beizu tragen. Dieser Beitrag ist nach den Grundsätzen festzusetzen, die allgemein für die Inanspruchnahme zum Rückersatz von Kosten der öffentlichen Fürsorge gelten. Eine Beitragspflicht besteht jedoch nur, wenn das Gesamteinkommen den dreifachen Betrag des Richtsatzes der allgemeinen Fürsorge überschreitet.

Bei der Feststellung des Gesamteinkommens ist

sinngemäß nach § 12 vorzugehen.

(LGB1. Nr. 8/1971, Art. I Z. 19)

(2)Der Behinderte ist zur nachträglichen Leistung

des Kostenbeitrages verpflichtet, wenn nachträglich

bekannt wird, daß er zur Zeit der Durchführung

der Hilfeleistung ein Einkommen in einer Höhe

hatte, das ihn gemäß Abs. 1 zum Kostenbeitrag ver

pflichtet hätte.

§ 41 Kostentragung

(1)Soweit die für die Gewährung einer Hilfe

leistung nach diesem Gesetz erwachsenden Kosten

nicht gemäß § 40 gedeckt werden, sind sie unbe

schadet der Bestimmungen des Abs. 2 vom Land

zu tragen.

(2)Der Bezirksfürsorgeverband, der für den Be

hinderten endgültig fürsorgepflichtig ist oder im

Falle der Hilfsbedürftigkeit endgültig fürsorge

pflichtig wäre, hat dem Land zu den Kosten der für

den Behinderten gewährten Leistungen einen Beitrag

von 75 v. H. zu leisten.

§ 42 Verfahren

(1)Anträge auf Leistungen nach diesem Gesetz

sind über die Wohnsitzgemeinde des Behinderten

bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

(2)Der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt die Ent

scheidung,

Seite 28

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 6. Stück, Nr. 11 u. 12

b)ob bei dem Antragsteller die Voraussetzungen

nach § 1 Abs. 2 zutreffen;

c)welche Hilfeleistung der im § 3 Abs. 1 lit. a bis d

angeführten Arten zu gewähren ist, ausge

nommen die im Abs. 5 genannten Maßnahmen;

d)über die Einstellung der von ihr zuerkannten

Hilfeleistungen.

(3)Die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet

außerdem über den Ersatz der Reisekosten (§ 39)

sowie über die Inanspruchnahme von Kostenbei-

träge-n des Behinderten (§ 40).

(4)Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbe

hörde nach Abs. 2 lit. b, c und d hat nach Stellung

nahme der Wohnsitzgemeinde und nach Einholung

des Gutachtens eines Sachverständigenteams zu er

folgen.

(5)Ergibt das Ermittlungsverfahren, daß als Hilfe

leistung die Aufnahme in eine Einrichtung der Ein

gliederungshilfe oder der Beschäftigungstherapie,

eine Maßnahme der geschützten Arbeit oder die Ge

währung von Pflegegeld in Betracht kommt, so hat

die Bezirksverwaltungsbehörde den Antrag mit dem

Gutachten des Sachverständigenteams der Landes

regierung vorzulegen, die hierüber entscheidet. Die

Landesregierung entscheidet auch über die Ein

stellung der von ihr zuerkannten Hilfeleistungen.

(LGB1. Nr. 811971, Art. I Z. 20)

(e) Vor Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 lit. b, c oder d hat die Landesregierung das Gutachten eines Sachverständigenteams einzuholen.

(7) Dem Sachverständigenteam (Abs. 4 bzw. 6) haben zumindest ein Amtsarzt und ein auf dem Gebiete der beruflichen Eingliederung bewanderter Fachmann der Arbeitsverwaltung anzugehören. Nach Bedarf kann das Gutachten eines nach dem Leiden oder Gebrechen in Betracht kommenden Facharztes eingeholt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung die Zusammensetzung der Sachverständigenteams des näheren zu regeln. Hiebei sind auch Vertreter der gesetzlichen beruflichen Vertretungen im erforderlichen Umfange in Betracht zu ziehen. (LGB1. Nr. 36/1965, Art. 1)

§ 43 Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe

(1) Personen, die Dienstgeber eines Behinderten sind oder denen ein Behinderter zur Betreuung anvertraut ist, sowie die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung sind verpflichtet, den in Vollziehung dieses Gesetzes tätigen Behörden alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Landesarbeitsamt Oberösterreich, die Arbeitsämter in Oberösterreich, die Arbeitsinspek-torate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Oberösterreich liegt, das Landesinvalidenamt für Oberösterreich, die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und die nach § 42 Abs. 7 in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretungen sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Entsendung von Vertretern in ein Sachverständigenteam (§ 42) mitzuwirken. Die Gemeinden sind verpflichtet, an der Vollziehung dieses Gesetzes soweit mitzuwirken, als es zur Erfassung des Kreises der Behinderten und deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist.

§ 44 Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch landesrechtliche Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 45 Schlußbestimmung

Die Bestimmungen des O. ö. Blindenbeihilfen-gesetzes 1971, LGB1. Nr. 10, bleiben unberührt. (Art. II Abs. 2 der Kundmachung; LGB1. Nr. 10/1971)