# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem Attersee

18.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

29. März 1971 betreffend die Schiffahrt auf dem

Attersee

Auf Grund der §§ 15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGB1. Nr.

103/1961, wird verordnet:

§ 1 Verbot der Sportschiffahrt

(1) Auf dem Attersee ist die Sport Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch Verbrennungsmotoren bewirkt wird, in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August verboten.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 9. Stück,

Nr. 17, 18, 19, 20 u. 21

(2)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Segel

boote mit Hilfsmotor (Flautenschieber), wenn die

Leistung des Hilfsmotors bei Segelbooten bis zu

6 m Länge 5 PS, bei Segelbooten über 6 m Länge

10 PS nicht übersteigt und der Hilfsmotor nur einge

setzt wird, um bei Windstille das Ufer bzw. den

Abstellplatz zu erreichen.

(3)Das Verbot nach Abs. 1 gilt ferner nicht für

die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und

deren Vorbereitung (Proben und Übungen) verwen

deten Wasserfahrzeuge.

§ 2 Schutzzonen

(1) Als Schutzzonen werden bestimmt:

a)"Schutzzone Seewalchener Bucht":

Jenes Seegebiet, das östlich der von der westlichen Begrenzung des Strandbades Seewalchen zur nordwestlichen Ecke des Schlosses Kammer gedachten geraden Linie liegt.

(2)In den im Abs. 1 bezeichneten Schutzzonen ist

die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbe

wegung durch Verbrennungsmotoren oder durch

Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als

500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen der

Verbrennungsmotoren von Wasserfahrzeugen ver

boten.

(3)In den Schutzzonen "Seewalchener Bucht",

"Strandbad Ort Attersee" und "Strandbad Litzlberg"

darf, wenn dort gebadet wird, mit Ruder- und Segel

booten nur mit einer solchen Geschwindigkeit ge

fahren werden, daß Badende nicht gefährdet werden

können.

(4)Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht

a)in Fällen der Not,

b)für Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie,

des Bundesheeres, des Rettungs- und Feuerlösch

dienstes, des Katastrophenhilfsdienstes und der

Gewässeraufsicht,

c)für in Ausübung der Berufsfischerei eingesetzte

Wasserfahrzeuge,

d)für Wasserfahrzeuge, die im Rahmen von Stein

bruch- oder Forstbetrieben zur Durchführung von

Personen- oder Materialtransporten im herkömm

lichen Umfange eingesetzt werden, hinsichtlich

deren Zu- und Abfahrt zu behördlich genehmig

ten Anlegestellen,

e)für die Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt hin

sichtlich der Zu- und Abfahrt zu bzw. von den

schiffahrtsbehördlich genehmigten Stationen,

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 9. Stück,

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f)für die zur erwerbsmäßigen Güterbeförderung

und für die zur erwerbsmäßigen Personenbeför

derung im Gelegenheitsverkehr verwendeten

Wasserfahrzeuge hinsichtlich der Zu- und Ab

fahrt zu bzw. von Landestellen, sofern die Schutz

zone auf möglichst kurzem Wege und mit einer

Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h durch

fahren wird,

g)für die bei behördlich bewilligten Veranstaltun

gen und deren Vorbereitung (Proben und Übun

gen) verwendeten Wasserfahrzeuge hinsichtlich

der im Veranstaltungsgebiet liegenden Schutz

zonenteile.

(5) Die örtliche Lage der Schutzzonen ist aus der Anlage

ersichtlich.

§ 3 Sperrgebiete

(1) Als Sperrgebiete werden bestimmt:

a)"Sperrgebiet Kammerl":

Eine 200 m seewärts reichende, in südwestlicher Richtung verlaufende, sich auf 50 m verbreiternde Start- und Landegasse, deren Uferpunkte im Norden durch den nördlichsten Punkt der Hafenmole des Sportboothafens des Motor-Yacht-Clubs Salzkammergut, im Süden durch den südöstlichsten Piloten des Wellenbrechers vor der Ausfahrt des Sportboothafens des Motor-Yacht-Clubs Salzkammergut gebildet werden.

(2)Die im Abs. 1 bezeichneten Sperrgebiete (Start-

und Landegassen) sind in der Zeit zwischen 7.00 und

19.00 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wasser

sportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten vor

behalten.

(3)Die Sperre nach Abs. 2 gilt nicht

a)für die Zeit unmittelbar vor bis unmittelbar nach

dem Durchfahren eines Wasserfahrzeuges der

Linienschiffahrt,

b)für die Dauer behördlich bewilligter Veranstal

tungen.

(4)Die örtliche Lage der Sperrgebiete ist aus der

Anlage ersichtlich.

§ 4 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§28 und 29

der Seenverkehrsordnung bestraft.

§ 5 Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1971 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich betreffend die

Schiffahrt auf dem Attersee, LGB1. Nr. 33/1963, in

der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 26/1964,

LGB1. Nr. 72/1964, LGB1. Nr. 2/1967, LGB1. Nr. 25/1968

und LGB1. Nr. 1/1969 außer Kraft.