# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem Traunsee

19.

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

29. März 1971 betreffend die Schiffahrt auf dem

Traunsee

Auf Grund der §§ 15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGB1. Nr.

103/1961, wird verordnet:

§ 1 Verbot der Sportschiffahrt

(1)AUF DEM TRAUNSEE IST DIE SPORT SCHIFFAHRT

MIT WASSERFAHRZEUGEN, DEREN FORTBEWEGUNG DURCH

VERBRENNUNGSMOTOREN BEWIRKT WIRD, IN DER ZEIT VOM

1. JULI BIS 31. AUGUST VERBOTEN.

(2)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Segel

boote mit Hilfsmotor (Flautenschieber), wenn die

Leistung des Hilfsmotors bei Segelbooten bis EU

6 m Länge 5 PS, bei Segelbooten über 6 m Länge

10 PS nicht übersteigt und der Hilfsmotor nur ein

gesetzt wird, um bei Windstille das Ufer bzw. den

Abstellplatz zu erreichen.

(3)Das Verbot nach Abs. 1 gilt ferner nicht für

die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und

deren Vorbereitung (Proben und Übungen) verwen

deten Wasserfahrzeuge.

§ 2 Schutzzonen

(1) Als Schutzzonen werden bestimmt:

a)"Schutzzone Steinhaus":

Ein 200 m seewärts reichender Seegebietsstreifen vom Uferpunkt 50 m südlich der südlichen Begrenzung der Parzelle Nr. 73/2, Katastralgemeinde Traunstein, bis zum Uferpunkt 50 m nördlich der Schiffsstation Ramsau.

zelle Nr. 97/3, Katastralgemeinde Traunkirchen, gelegenen Punkt und im Norden durch die von diesem Punkt zur genannten Parzellengrenze am Ufer verlaufende gedachte gerade Linie.

(2) In den im Abs. 1 bezeichneten Schutzzonen ist die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch Verbrennungsmotoren oder durch Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als 500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen der Verbrennungsmotoren von Wasserfahrzeugen verboten.

(s) In den Schutzzonen "Bräuwiese" und "Alt-münster" darf, wenn dort gebadet wird, mit Ruder-und Segelbooten nur mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren werden, daß Badende nicht gefährdet werden können.

(4) Das Verbot nach Abs, 2 gilt nicht

a)in Fällen der Not,

b)für Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie,

des Bundesheeres, des Rettungs- und Feuerlösch

dienstes, des Katastrophenhilfsdienstes, der Ge

wässeraufsicht und des Meßdienstes der

O. ö. Kraftwerke AG.,

c)für in Ausübung der Berufsfischerei eingesetzte

Wasserfahrzeuge,

d)für Wasserfahrzeuge, die im Rahmen von Stein

bruch- oder Forstbetrieben zur Durchführung von

Personen- oder Materialtransporten im herkömm

lichen Umfange eingesetzt werden, hinsichtlich

deren Zu- und Abfahrt zu behördlich genehmig

ten Anlegestellen,

e)für die Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt hin

sichtlich der Zu- und Abfahrt zu bzw. von den

schiffahrtsbehördlich genehmigten Stationen,

f)für die zur erwerbsmäßigen Güterbeförderung

und für die zur erwerbsmäßigen Personenbeför

derung im Gelegenheitsverkehr verwendeten

Wasserfahrzeuge hinsichtlich der Zu- und Ab

fahrt zu bzw. von Landestellen, sofern die Schutz

zone auf möglichst kurzem Wege und mit einer

Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h durch

fahren wird,

g)bei Fronleichnamsprozessionen auf dem See für

Wasserfahrzeuge der Teilnehmer,

h) für die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und deren

Vorbereitung (Proben und übun-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 9. Stück,

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gen) verwendeten Wasserfahrzeuge hinsichtlich der im Veranstaltungsgebiet liegenden Schutz-zonenteile.

(5) Die örtliche Lage der Schutzzonen ist aus der Anlage ersichtlich.

§ 3 Sperrgebiete

(1) Als Sperrgebiete werden bestimmt:

(ä) Die im Abs. 1 bezeichneten Sperrgebiete (Start-und Landegassen) sind in der Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wassersportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten vorbehalten.

(s) Die Sperre nach Abs. 2 gilt nicht

a)für die Zeit unmittelbar vor bis unmittelbar nach

dem Durchfahren eines Wasserfahrzeuges der

Linienschiffahrt,

b)für die Dauer behördlich bewilligter Veranstal

tungen.

(4) Die örtliche Lage der Sperrgebiete ist aus der Anlage

ersichtlich.

§ 4 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§28 und 29

der Seenverkehrsordnung bestraft.

§ 5 Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1971 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich betreffend die

Schiffahrt auf dem Traunsee, LGB1. Nr. 34/1963, in

der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 73/1964,

LGB1. Nr. 3/1967 und LGB1. Nr. 2/1969 außer Kraft.