# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem Mondsee

20. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

29. März 1971 betreffend die Schiffahrt auf dem

Mondsee

Auf Grund der §§15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGB1. Nr.

103/1961, wird verordnet:

§ 1 Verbot der Sportschiffahrt

(1)Auf dem Mondsee ist die Sport Schiffahrt

mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbewegung durch

Verbrennungsmotoren bewirkt wird, in der Zeit vom

1. Juli bis 31. August verboten.

(2)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Segel

boote m|it Hilfsmotor (Flautenschieber), wenn die

Leistung des Hilfsmotors bei Segelbooten bis zu

6 m Länge 5 PS, bei Segelbooten über 6 m Länge

10 PS nicht übersteigt und der Hilfsmotor nur ein

gesetzt wird, um bei Windstille das Ufer bzw. den

Abstellplatz zu erreichen.

(3)Das Verbot nach Abs. 1 gilt ferner nicht für

die bei behördich bewilligten Veranstaltungen und

deren Vorbereitung (Proben und Übungen) verwen

deten Wasserfahrzeuge.

§ 2 Schutzzonen

(1)Als Schutzzonen werden bestimmt:

a)"Schutzzone Strandbad Mondsee":

Ein 250 m seewärts reichender Seegebietsstreifen zwischen der Mündung des Steinerbaches und der östlichen Mündung der Zeller Ache.

(2)In den im Abs. 1 bezeichneten Schutzzonen ist

die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fort

bewegung durch Verbrennungsmotoren oder durch

Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als

500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen der

Verbrennungsmotoren von Wasserfahrzeugen ver

boten.

(3)In der Schutzzone "Strandbad Mondsee" darf,

wenn dort gebadet wird, mit Ruder- und Segelbooten

nur mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren werden, daß Badende nicht gefährdet werden können.

(4)Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht

a)in Fällen der Not,

b)für Wasserfahrzeuge der Bundesgendarmerie,

des Bundesheeres, des Rettungs- und Feuerlösch

dienstes, des Katastrophenhilfsdienstes und der

Gewässeraufsicht,

c)für in Ausübung der Berufsfischerei eingesetzte

Wasserfahrzeuge,

d)für Wasserfahrzeuge, die im Rahmen von Stein

bruch- oder Forstbetrieben zur Durchführung von

Personen- oder Materialtransporten im herkömm

lichen Umfange eingesetzt werden, hinsichtlich

deren Zu- und Abfahrt zu behördlich genehmig

ten Anlegestellen,

e)für die Wasserfahrzeuge der Linienschiffahrt hin

sichtlich der Zu- und Abfahrt zu bzw. von den

schiffahrtsbehördlich genehmigten Stationen,

f)für die zur erwerbsmäßigen Güterbeförderung

und für die zur erwerbsmäßigen Personenbeför

derung im Gelegenheitsverkehr verwendeten

Wasserfahrzeuge hinsichtlich der Zu- und Ab

fahrt zu bzw. von Landestellen, sofern die Schutz

zone auf möglichst kurzem Wege und mit einer

Geschwindigkeit von höchstens 10 km/h durch

fahren wird,

g)für die bei behördlich bewilligten Veranstaltun

gen und deren Vorbereitung (Proben und Übun

gen) verwendeten Wasserfahrzeuge hinsichtlich

der im Veranstaltungsgebiet liegenden Schutz

zonenteile.

(5)Die örtliche Lage der Schutzzonen ist aus der

Anlage ersichtlich.

§ 3 Sperrgebiete

(1)Als Sperrgebiete werden bestimmt:

a)"Sperrgebiet Mondsee":

Eine 50 m breite und 200 m seewärts reichende parallel zur Westgrenze der Schutzzone "Strandbad Mondsee" verlaufende an die östliche Mündung der Zeller Ache anschließende Start- und Landegasse.

(2)Die im Abs. 1 bezeichneten Sperrgebiete (Start- und Landegassen) sind in der Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wasser

sportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten vor

behalten.

Seite 44

Landesgesetzblatt für ObeTÖsterreich, Jahrgang 1971, 9. Stück, Nr. 17, 18, 19, 20 u. 21

(3)Die Sperre nach Abs. 2 gilt nicht

a)für die Zeit unmittelbar vor bis unmittelbar nach

dem Durchfahren eines Wasserfahrzeuges der

Linienschiffahrt,

b)für die Dauer behördlich bewilligter Veranstal

tungen.

(4)Die örtliche Lage der Sperrgebiete ist aus der

Anlage ersichtlich.

§ 4 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§28 und 29

der Seenverkehrsordnung bestraft.

§ 5 Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1971 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landes

hauptmannes von Oberösterreich betreffend die

Schiffahrt auf dem Mondsee, LGB1. Nr. 35/1963, in

der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 74/1964,

LGB1. Nr. 4/1967, LGB1. Nr. 26/1968 und

LGB1. Nr. 3/1969 außer Kraft.