# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil des St. Wolfgangsees (Abersees)

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Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom

29. März 1971 betreffend die Schiffahrt auf dem

im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil des

St. Wolfgangsees (Abersees)

Auf Grund der §§ 15 und 23 der Seenverkehrsordnung, BGB1. Nr.

103/1961, wird verordnet:

§ 1 Verbot der Sportschiffahrt

(1)Auf dem obrösterreichischen Teil des Wolf

gangsees ist die Sport Schiffahrt mit Wasserfahr

zeugen, deren Fortbewegung durch Verbrennungs

motoren bewirkt wird, in der Zeit vom 1. Juli bis

31. August verboten.

(2)Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für Segel

boote mit Hilfsmotor (Flautenschieber), wenn die

Leistung des Hilfsmotors bei Segelbooten bis zu

6 m Länge 5 PS, bei Segelbooten über 6 m Länge

10 PS nicht übersteigt und der Hilfsmotor nur ein

gesetzt wird, um bei Windstille das Ufer bzw. den

Abstellplatz zu erreichen.

(3)Das Verbot nach Abs. 1 gilt ferner nicht für

die bei behördlich bewilligten Veranstaltungen und

deren Vorbereitung (Proben und Übungen) verwen

deten Wasserfahrzeuge.

§ 2 Schutzzonen

(1)Als Schutzzonen werden bestimmt:

a)"Schutzzone Bürgl-Appesbach":

Ein 200 m breiter Seegebietsstreifen von der Mündung des Appesbaches bis zum südwestlichen Ende des Bürgls, soweit dieser Seegebietsstreifen in Oberösterreich liegt.

b)Das übrige in Oberösterreich gelegene Seegebiet

in der Zeit zwischen 22.00 und 6.00 Uhr.

(2)In den im Abs. 1 bezeichneten Schutzzonen ist

die Schiffahrt mit Wasserfahrzeugen, deren Fortbe-

wegung durch Verbrennungsmotoren oder durch

Elektromotoren mit einer Leistung von mehr als

500 Watt bewirkt wird, und das Laufenlassen der

Verbrennungsmotoren von Wasserfahrzeugen ver

boten.

(s) In der Schutzzone "Bürgl-Appesbach" darf, wenn dort gebadet wird, mit Ruder- und Segelbooten nur mit einer solchen Geschwindigkeit gefahren werden, daß Badende nicht gefährdet werden können.

(4)Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht

(5) Die örtliche Lage der Schutzzonen ist aus der Anlage ersichtlich.

§ 3 Sperrgebiete

(1)Als Sperrgebiete werden bestimmt:

(2)Die im Abs. 1 bezeichneten Sperrgebiete (Start- und Landegassen) sind in der Zeit zwischen 7.00 und 19.00 Uhr ausschließlich der Ausübung der Wasser

sportarten Wasserskilaufen und Wellenreiten vor

behalten.

(3)Die Speere nach Abs. 2 gilt nicht

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Landesgesetzblatt {ür Oberösterreicii, Jahrgang 1971, 9. Stück, Nr. 17, 18, 19, 20 u. 21

§ 4 Strafbestimmungen

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Maßgabe der §§28 und 29

der Seenverkehrsordnung bestraft.

§ 5 Inkrafttreten

(1)Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1971 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von

Oberösterreich betreffend die Schiffahrt auf dem im Bundesland Oberösterreich gelegenen Teil des St. Wolfgangsees (Abersees), LGB1. Nr. 36/1963, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 75/1964, LGB1. Nr. 5/1967 und LGB1. Nr. 4/1969 außer Kraft.