# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Viehund

# Fleischbeschau-Gebührenverordnung geändert wird

"§ 1.

(I) Bei Schlachtungen außerhalb der öffentlichen Schlachthäuser haben die Besitzer der Untersuchungspflichtigen Tiere folgende Untersuchungsgebühren je Tier zu entrichten:

12

Grundgebühr

S3

Gemeindezuschlag einschließlich Umsatzsteuer S4

Ausgleichskassenzuschlag

S5

Gesamtgebühr

S

A. Für die Vieh- und Fleischbeschau

1. bei Einhufern und Rindern

2. bei Kälbern bis zu drei Monaten

3. bei Schweinen ... . . ....22.- 11.- 11.-

8.-

4.- 5.-

3 -

u2.- 1.30 1.30 1.30

-.50 -.50

-.90

31.50

1

j

-.50 1.-

-.50

j29.-

13.80 13.30 10.30

0,

6.50

4.40 39.-

4. bei Schafen und Ziegen

5. bei Ferkeln bis zu 25 kg Lebendgewicht, bei

Schaf- und Ziegenlämmern bis zu drei Monaten

und bei anderen Untersuchungspflichtigen

Tieren

B. Für jede Trichinenschau

C. überbeschau (im Sinne des § 17 der Ministerial-

verordnung vom 6. September 1924, BGBl. Nr.342)

für das in die Gemeinde eingeführte Fleisch und

die in die Gemeinde eingeführten Fleischwaren:

für je 50 kg bzw. angefangene 50 kg

D. Überprüfung eines Gutachtens gemäß § 18 der

Ministerialverordnung vom 6. September 1924,

BGB1. Nr 342 ....

Seite 52

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1971," 10. Stück,

Nr. 22 u. 23

(2) Erreicht die von einem Besitzer Untersuchungspflichtiger Tiere gemäß Abs. 1 zu entrichtende Grundgebühr für alle anläßlich eines Beschauganges durchgeführten Beschauen zusammen nicht S 30.-, so erhöht sich die vom Besitzer zu entrichtende Grundgebühr auf insgesamt S 30.-."

"§ 7.

(1)Von den von den Besitzern Untersuchungs

pflichtiger Tiere zu entrichtenden Gebühren

entfallen

a)die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1 (Spalte 2)

oder die Mindestgebühr gemäß § 1 Abs. 2

sowie die

Wegentschädigungen gemäß den §§ 8 und 9 auf die Beschauer oder

Trichinenschauer,

b)der Gemeindezuschlag gemäß § 1 Abs. 1

(Spalte 3) auf die Gemeinde,

c)der Ausgleichskassen-Zuschlag gemäß § 1

Abs. 1 (Spalte 4) auf die Fleischbeschauaus

gleichskasse.

(2)Für die Durchführung einer Notschlach-

tungsbeschau gebührt dem Beschauer ein Zu

schlag von S 10.- je Tier.

(3)Die Grundgebühr gemäß § 1 Abs. 1

(Spalte 2) oder die Mindestgebühr gemäß § 1

Abs. 2 fällt der Gemeinde zu, wenn der Be

schauer oder der Trichinenschauer auf Grund

eines Dienstverhältnisses mit der Gemeinde

tätig wurde. Die Entlohnung dieser Personen

einschließlich allfälliger Leistungen von Neben

gebühren wird durch die dienstrechtlichen Vor

schriften bestimmt."