# Gesetz, mit dem das Gemeinde-Wasserversorgungsgesetz abgeändert wird (Gemeinde-Wasserversorgungsgesetznovelle 1971)

"§ 5.

Die Gemeinde hat im Zweifelsfalle festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Gesetz, insbesondere gemäß § 1 und § 2 Abs. 1, 3 und 5 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberechtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage der Verpflichtung des § 2 Abs. 4 genügt."

4. § 7 hat zu lauten:

"§ 7.

(1)DIE VOLLZIEHUNG DIESES GESETZES STEHT -

UNBESCHADET DER BESTIMMUNG DES § 4 ABS. 4 -

DEM BUND ZU (ART. 10 ABS. 2 DES BUNDES-VERFAS-SUNGSGESETZES IN DER FASSUNG VON 1929). IN STRAF ANGELEGENHEITEN (§ 6) IST IN ERSTER INSTANZ DIE

BEZIRKSVERWALTUNGSBEHÖRDE ZUSTÄNDIG.

(2)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben

der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungs

bereiches."