# Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1954 geändert wird (Landes-Verfassungsgesetznovelle 1971)

"(2) Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Landtages und durch das Volksbegehren.

(3) Das Recht des Volksbegehrens umfaßl das Verlangen auf Erlassung oder Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen einschließlich der Verfassungsgesetze."

6.Art. 9;hat zu lauten:

"Artikel 9.

(1)Die Farben des Landes Oberösterreich

sind weiß-rot.

(2)Das Land Oberösterreich führt als Lan

deswappen das historische Wappen; es be

steht aus einem mit dem Herzogshute gekrön

ten, gespaltenen Schild, der rechts einen gol

denen Adler im schwarzen Felde trägt, links

von silber und rot dreimal gespalten wird.

Die bildliche Darstellung des Wappens des

Landes Oberösterreich ist im Landesgesetz

blatt kundzumachen.

(3)Das Recht zur Führung des Landeswap

pens steht den Behörden, Ämtern und Anstal

ten des Landes Oberösterreich zu. Inwieweit

anderen physischen oder juristischen Perso

nen die Führung oder eine sonstige Verwen

dung des Landeswappens zusteht oder bewil

ligt werden kann und inwieweit die Verwen

dung des Landeswappens verboten ist, ist

durch Landesgesetz zu regeln.

(4)Das Landessiegel weist das Landeswap

pen mit der Umschrift ,Land Oberösterreich'

auf."

7.Art. 10 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag ausgeübt. Der

Landtag besteht aus sechsundfünfzig Mitgliedern."

Seite 60

LandesgeseLzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971 14. Stück,

Nr. 28 u. 20

"(7) Die Bezüge der Mitglieder des Landtages sind durch Landesgesetz zu regeln."

10.Art. 11 hat zu lauten:

"Artikel 11.

(1)Sitz des Landtages ist die Landeshaupt

stadt Linz.

(2)Für die Dauer außerordentlicher Ver

hältnisse kann der Erste Präsident den Land

tag in einen anderen Ort des Bundeslandes

berufen."

11.Art. 12 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Den neugewählten Landtag hat der ranghöchste, im Falle der Verhinderung der jeweils rangnächste Präsident des bisherigen Landtages, der auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung des neugewählten Landtages durch keinen der Präsidenten des bisherigen Landtages erfolgen, so hat das an Jahren älteste, im Falle der Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen Landtages, das auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen."

12.Dem Art. 12 wird als Abs. 3 angefügt:

"(3) Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen, daß er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann."

(1) Den Vorsitz im Landtag führt der Erste Präsident.

(2)Der Erste Präsident wird im Falle seiner

Verhinderung vom Zweiten bzw. Dritten Prä

sidenten vertreten. Sind der Zweite und der

Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsi

denten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils

das an Jahren älteste Mitglied des Landtages,

das einer Partei zugehört, die einen der Prä

sidenten stellt.

(3)Das Stimmrecht des Vorsitzenden bei

Wahlen und Abstimmungen bleibt gewahrt.

(4)Der Erste Präsident, der Zweite Präsi

dent und der Dritte Präsident sind vom Land

tag aus seiner Mitte zu wählen.

(5)Sofern die im Landtag vertretenen Par

teien nicht anders übereinkommen, fällt der

Erste Präsident der Partei mit der größten

Anzahl von Mandaten zu. Bei gleicher Man

datsstärke geben die bei der vorangegange

nen Landtagswahl auf die betreffenden Par

teien entfallenen Stimmen (Parteilandessum

men) den Ausschlag.

(6)Für die Wahl des Zweiten und des Drit

ten Präsidenten gilt folgendes:

a)Der Zweite und der Dritte Präsident sind

unter Einrechnung des Ersten Präsidenten

auf die Liste seiner Partei nach den gemäß

Art. 32 Abs. 2 lit. a vorgezeichneten Grund

sätzen des Verhältniswahlrechtes zu wäh

len. Hat jedoch danach die drittstärkste im

Landtag vertretene Partei keinen Anspruch

auf den Dritten Präsidenten, so fällt ihr

der Dritte Präsident dennoch zu, wenn sie

Anspruch auf ein Mandat in der Landes

regierung hat; der zweitstärksten im Land

tag vertretenen Partei fällt in diesem Falle

der Zweite Präsident zu. Hat neben der

stärksten nur die zweitstärkste Partei An

spruch auf ein Mandat in der Landesregie

rung und kommt ihr weder ein Anspruch

auf den Zweiten noch auf den Dritten Prä

sidenten zu, so fällt ihr dennoch der Dritte

Präsident zu.

b)Die Wahl des Zweiten und des Dritten

Präsidenten findet jedoch nicht gemäß lit. a

statt, wenn die im Landtag vertretenen

Parteien übereinkommen, die für den

Zweiten und den Dritten Präsidenten im

Vereinbarungswegevorgeschlagenen

Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehr

heit zu wählen.

(7) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht Erster, Zweiter oder Dritter Präsident sein oder den Ersten Präsidenten vertreten."

17. Nach Art. 17 wird folgender neuer Art. 17 a eingefügt:

"Artikel 17 a.

(1)Der Landtag kann den Ersten Präsiden

ten, den Zweiten Präsidenten sowie den

Dritten Präsidenten auf Grund eines Miß-

trauensantrage's durch Beschluß abberufen.

(2)Bezüglich der Stellung eines Mißtrauens

antrages gegen einen der Präsidenten und

bezüglich des Beschlusses, mit dem einer der

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971 14. Stück,

Nr. 28 u. 29

Seite Gl

Präsidenten abberufen wird, gelten die Be- ] Stimmungen des Art. 33 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3) Bis zur Beschlußfassung über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag ist der Betroffene an der Ausübung seines Amtes als Präsident verhindert (Art. 17 Abs. 2)."

18.Art. 18 hat zu lauten:

"Artikel 18.

(1)Die Geschäftsführung des Landtages er

folgt auf Grund eines besonderen Gesetzes,

welches nur bei Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehr

heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim

men beschlossen oder geändert werden kann

(Geschäftsordnungsgesetz).

(2)Im Geschäftsordnungsgesetz ist auch zu

bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung

von Verhandlungsgegenständen aus seiner

Mitte Ausschüsse zu bilden hat."

20.Nach Art. 21 wird folgender neuer Art. 21 a ein-

gefügt:

"Artikel 21 a.

(1)Die vom Landtag zu entsendenden Mit

glieder des Bundesrates und ihre Ersatz

männer sind vom Landtag in der konstituie

renden Sitzung zu wählen.

(2)Die Mitglieder des Bundesrates und ihre

Ersatzmänner sind für die Dauer der Gesetz

gebungsperiode des Landtages nach dem

Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen,

jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei

zufallen, die die zweithöchste Anzahl von

Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Par

teien die gleiche Anzahl von Sitzen haben,

die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen

bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei

gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien ent

scheidet das Los. Die Mitglieder des Bundes

rates müssen nicht dem Landtag angehören,

sie müssen jedoch zum Landtag wählbar sein.

(Art. 35 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungs-

gesetzes in der Fassung von 1929.)

(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten

sinngemäß für den Fall der erforderlichen

Nachwahl eines Mitgliedes des Bundesrates

oder eines Ersatzmannes."

21.Art. 22 hat zu lauten:

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag entweder als Anträge seiner Mitglie-

der oder seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.

(2)Jedes von der erforderlichen Anzahl von

Stimmberechtigten gestellte Volksbegehren

(Art. 6) ist von der Landesregierung unver

züglich dem Landtag zur geschäftsordnungs

mäßigen Behandlung vorzulegen. Die erfor

derliche Anzahl beträgt fünf Prozent der An

zahl der Wahlberechtigten für die dem Antrag

gemäß Abs. 3 vorangegangene Wahl zum

Landtag.

(3)Die Einleitung des Verfahrens für ein

Volksbegehren ist bei der Landesregierung

zu beantragen. Das Volksbegehren muß in der

Form eines Gesetzentwurfes gestellt werden.

(4)Stimmberechtigt bei einem Volksbegeh

ren sind alle Personen, die am Stichtag das

Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stich

tag ist von der Landesregierung anläßlich der

stattgebenden Entscheidung über den Antrag

gemäß Abs. 3 festzusetzen.

(5)Das Nähere über das Volksbegehren ist

durch Landesgesetz zu regeln."

22.Art. 23 hat zu lauten:

"Artikel 23.

(1)Zu einem Beschluß des Landtages ist, so

weit in diesem Gesetze nichts anderes be

stimmt ist, die Anwesenheit von mindestens

der Hälfte der Mitglieder des Landtages und

die unbedingte Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

(2)Landesverfassungsgesetze oder in ein

fachen Landesgesetzen enthaltene Verfas

sungsbestimmungen können nur bei Anwe

senheit von mindestens der Hälfte der Mit

glieder des Landtages und mit einer Mehr

heit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim

men beschlossen oder abgeändert werden; sie

sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Ver

fassungsbestimmung") ausdrücklich zu be

zeichnen."

23.Nach Art. 24 wird folgender neuer Art. 24 a

eingefügt:

"Artikel 24a.

(1)Die Landesregierung wird ermächtigt.

Rechtsvorschriften, die als Landesverfassungs

gesetze oder Landesgesetze in Geltung stehen,

in ihrer durch spätere Vorschriften ergänzten

oder abgeänderten Fassung durch Kund

machung im Landesgesetzblatt mit rechtsver

bindlicher Wirkung neu zu verlautbaren.

(2)Die Landesregierung kann anläßlich der

Wiederverlautbarung

1.überholte terminologische Wendungen,

insbesondere nicht mehr zutreffende Be

zeichnungen der mit der Vollziehung be

trauten Behörden, durch die dem jeweili

gen Stande der Gesetzgebung entsprechen

den neuen Bezeichnungen ersetzen;

2.der österreichischen Rechtsübung fremde

terminologische Wendungen durch solche

österreichischer Rechtssprache ersetzen;

Seite 62

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971 14. Stück,

Nr. 28 u. 29

3.Bestimmungen in deutschen Rechtsvor

schriften, die zufolge einer nach § 2 Rechts

überleitungsgesetz in Geltung belassenen

Vorschrift anzuwenden sind, dem öster

reichischen Recht anpassen und in den Text

der wiederverlautbarten Rechtsvorschrift

einfügen;

4.Bestimmungen, die durch spätere Rechts

vorschriften aufgehoben oder sonst gegen

standslos geworden sind, als nicht mehr

geltend feststellen;

5.jede Bezugnahme auf andere Rechtevor

schriften, die dem Stande der Gesetz

gebung nicht mehr entsprechen, sowie son

stige Unstimmigkeiten richtigstellen;

6.Änderungen oder Ergänzungen, die nicht

durch Novellen, sondern durch besondere

Gesetze abseits der ursprünglichen Rechts

vorschrift verfügt wurden, in die betref

fenden Rechtsvorschriften selbst einbauen;

7.die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel,

Absätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau

einzelner Bestimmungen entsprechend än

dern und hiebei auch die Bezugnahme auf

Paragraphen, Artikel, Absätze u. dgl. in

nerhalb des Textes der Rechtsvorschrift

entsprechend richtigstellen;

8.der Rechtsvorschrift einen kurzen Titel

geben.

(3)Die wiederverlautbarten Rechtsvorschrif

ten sind von der Landesregierung unverzüg

lich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(4)Von dem Tage an, der der Herausgabe

des die Wiederverlautbarung enthaltenden

Stückes des Landesgesetzblattes folgt, sind

alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an

den wiederverlautbarten Text der Rechtsvor

schriften gebunden."

24.Der Bestimmung des Art. 25 wird die Absatz

bezeichnung "(1)" vorangesetzt; als Abs. 2 wird

angefügt:

"(2) Inwieweit den Mitgliedern des Landtages das Recht zusteht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten, ist im Geschäftsordnungsgesetz zu regeln."

25.Den Bestimmungen des Art. 27 wird die Absatz

bezeichnung "(1)" vorangesetzt; als Abs. 2 wird

angefügt:

"(2) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtages hat der Vorsitzende das Gelöbnis als erster zu leisten."

"(2) In den Fällen 2 bis 4 des ersten Absatzes tritt der Mandatsverlust ein, sobald der Verfassungsgerichtehof ihn ausgesprochen hat."

28.Art. 30 hat zu lauten:

"Artikel 30.

(1)öffentliche Angestellte, einschließlich

der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen

zur Ausübung eines Mandates im oberöster

reichischen Landtag keines Urlaubes. Bewer

ben sie sich um Mandate im oberösterreichi

schen Landtag, so ist ihnen die dazu erforder

liche freie Zeit zu gewähren.

(2)Das Nähere bestimmen die Dienstvor

schriften."

29.Art. 31 hat zu lauten:

"Artikel 31.

(1)Die Vollziehung des Landes übt die.Lan

desregierung aus. Sitz der Landesregierung

ist die Landeshauptstadt Linz.

(2)Die Landesregierung besteht aus dem

Landeshauptmann, zwei Landeshauptmann-

Stellvertretern und sechs Landesräten.

(3)Die Mitglieder der Landesregierung

müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch

kann in die Landesregierung nur gewählt

werden, wer zum Landtag wählbar ist.

(4)Zu einem Beschluß der Landesregierung

ist die persönliche Anwesenheit von minde

stens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Lan

desregierung beschließt mit Stimmenmehr

heit."

30.Art. 32 hat zu lauten:

"Artikel 32.

(1)Der Landeshauptmann wird vom Landtag

mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei

Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der

der an Mandaten stärkeren Partei angehört.

Bei gleicher Mandatsstärke geben die Partei

landessummen den Ausschlag.

(2)Die übrigen Mitglieder der Landesregie

rung werden hierauf vom Landtag nach dem

Verhältniswahlrecht wie folgt gewählt:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971 II4. Stück, Nr. 28 u. 29

Seite 63

date entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält soviele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteilandessummen zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche; so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Landtages zu ziehen ist.

b)Der Landeshauptmann kann auf die Liste

seiner Partei eingerechnet werden. Ist je

doch der Partei des Landeshauptmannes

auf Grund des Stärkeverhältnisses im

Landtag die absolute Mehrheit der Man

date in der Landesregierung auch unter

Einrechnung des Landeshauptmannes auf

die Liste seiner Partei gesichert, so ist der

Landeshauptmann auf die Liste seiner Par

tei einzurechnen.

c)Die Landeshauptmann-Stellvertreter sind

auf die Liste ihrer Partei einzurechnen.

d)Wird für die Wahl der Landeshauptmann-

Stellvertreter ein gemeinsamer Wahlvor

schlag aller im Landtag vertretenen Par

teien eingebracht, so sind die Landeshaupt

mann-Stellvertreter in einem Wahlgang zu

wählen. Wird ein gemeinsamer Wahlvor

schlag nicht eingebracht, so sind die Lan

deshauptmann-Stellvertreter nach Wahl

vorschlägen getrennt in gesonderten Wahl

gängen zu wählen. Hiebei steht den ein

zelnen im Landtag vertretenen Parteien

das Recht zur Einbringung von Wahlvor

schlägen soweit zu, als ihnen nach Maß

gabe des Verhältniswahlrechtes (lit. a)

Landeshauptmann-Stellvertreter zukom

men.

e)Für die Wahl der Landesräte gilt lit. d

sinngemäß.

f)Zur Wahl der Landeshauptmann-Stellver

treter und der Landesräte, der ein gemein

samer Wahlvorschlag aller im Landtag ver

tretenen Parteien zugrunde liegt, ist die

Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder des Landtages und die un

bedingte Mehrheit der abgegebenen Stim

men erforderlich.

g)Wahlvorschläge für die Wahl der Landes

hauptmann-Stellvertreter und der Landes

räte in gesonderten Wahlgängen müssen

jeweils von der Mehrheit der Abgeord

neten jener Partei unterzeichnet sein, der

das zu wählende Regierungsmitglied zu

kommt. Ein Mitglied des Landtages darf

für jeden Wahlgang nur einen Wahlvor

schlag unterzeichnen; unterzeichnet ein

Mitglied des Landtages mehrere Wahl

vorschläge für einen Wahlgang, so sind

alle von ihm geleisteten Unterschriften

ungültig. Bei der Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter und der Landesräte in gesonderten Wahlgängen können gültige Stimmen nur für den Wahlvorschlag jener Partei abgegeben werden, der das zu wählende Regierungsmitglied zukommt. Die auf dem Wahlvorschlag einer Partei Aufscheinenden sind gewählt, wenn der Wahlvorschlag wenigstens so viele Stimmen erlangt, als die Partei nach Maßgabe des Verhältniswahlrechtes für die betreffenden Mandate benötigt; die auf dem Wahlvorschlag einer Partei Aufscheinenden sind jedoch auch dann gewählt, wenn eine höchstens um die Anzahl der betreffenden Mandate geringere Stimmenzahl erreicht wird.

(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 sind bei

Nachwahlen sinngemäß anzuwenden.

(4)Die Landesregierung wird für die Dauer

der Gesetzgebungsperiode gewählt.

(5)Die Mitglieder der Landesregierung blei

ben im Amt, bis der Landtag eine neue Lan

desregierung gewählt und diese ihr Amt an

getreten hat."

31. Art. 33 hat zu lauten:

"Artikel 33.

(1)Der Landtag kann Mitglieder der Landes

regierung auf Grund eines Mißtrauensantra

ges durch Beschluß abberufen.

(2)Ein Mißtrauensantrag gegen den Landes

hauptmann kann gültig nur von mindestens

zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages

gestellt werden. Ein Beschluß, mit dem der

Landeshauptmann abberufen wird, kann nur

bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte

der Mitglieder des Landtages und mit einer

Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen

Stimmen gefaßt werden.

(3)Ein Mißtrauensantrag gegen ein anderes

Mitglied der Landesregierung kann gültig nur

von zwei Dritteln der Abgeordneten jener

Partei gestellt werden, über deren Wahlvor

schlag das Mitglied der Landesregierung ge

wählt wurde; ein Beschluß, mit dem ein

solches Mitglied der Landesregierung abbe

rufen wird, kann nur bei Anwesenheit von

mindestens der Hälfte der Mitglieder des

Landtages gefaßt werden; zu einem Beschluß

über die Abberufung sind wenigstens so viele

Stimmen erforderlich, als für die Wahl eines

solchen Mitgliedes der Landesregierung er

forderlich sind. Ist das Mitglied der Landes

regierung auf Grund eines gemeinsamen

11 "¦¦ " "¦- -

Seite 64

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971 14. Stück,

Nr. 28 u. 29

Wahlvorschlages aller im Landtag vertretenen Parteien gewählt worden, so kann der Mißtrauensantrag gültig nur von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4)über einen gültig gestellten Mißtrauens

antrag ist frühestens nach Ablauf von vier

Wochen, jedoch vor Ablauf von acht Wochen

Beschluß zu fassen.

(5)Ein Mitglied der Landesregierung kann

sein Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklä

rung über die Zurücklegung ist schriftlich ab

zugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Zurücklegungserklärung des Landeshauptmannes wird

mit der Übergabe an den Ersten Präsidenten

des Landtages wirksam."

"(3) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder der Landesregierung haben ihr Amt angetreten, sobald sie die Angelobung auf die Landesverfassung und auf die Bundesverfassung geleistet haben."

34.Art. 34 Abs. 4 hat zu lauten:

"(4) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung, ausgenommen die Bezüge des Landeshauptmannes, sind durch Landesgesetz zu regeln."

35.Art. 35 hat zu lauten:

"Artikel 35.

(1)Für die Vertretung des Landeshaupt

mannes gelten Art. 38 Abs. 2 und Art. 39

Abs. 2.

(2)Die Vertretung eines anderen Mitglie

des der Landesregierung ist für den Fall, daß

eine Verhinderung voraussehbar nicht länger

als drei Monate dauert, durch die Landes

regierung in ihrer Geschäftsordnung zu

regeln. Ist ein Mitglied der Landesregierung

voraussehbar länger als drei Monate ver

hindert, so hat der Landtag für die Dauer der

Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landes

regierung zu wählen; die Bestimmungen über

die Wahl der Mitglieder der Landesregierung

sind hiebei sinngemäß anzuwenden.

(3)Wird ein Mitglied der Landesregierung

mit der Vertretung des Landeshauptmannes

oder eines anderen Mitgliedes der Landes

regierung betraut, so kommt ihm bei Beschluß

fassungen der Landesregierung neben seiner

eigenen Stimme auch die Stimme des Ver

tretenen zu."

36.Art. 36 hat zu lauten:

"Artikel 36.

Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtages

und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen sowohl vom Landtag als auch vom Ausschuß jedesmal gehört werden. Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen."

(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes dem Landtag verantwortlich.

(¦2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinne des Art. 142 dös Bundes-Ver-fassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erhoben wird, bedarf es der Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Landtages.

(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht die Immunität nicht im Wege."

38.Art. 38 hat zu lauten:

"Artikel 38.

(1)Der Landeshauptmann vertritt das Land;

er führt den Vorsitz in der Landesregierung.

(2)Die Vertreter des Landeshauptmannes

führen die Bezeichnung Landeshauptmann-

Stellvertreter (Art. 31 Abs. 2). Das Nähere

über die Vertretung bestimmt die Landes

regierung."

39.Art. 39 hat zu lauten:

"Artikel 39.

(1)In den Angelegenheiten der mittelbaren

Bundesverwaltung (Art. 8) ist der Landes

hauptmann an die Weisungen der Bundes

regierung sowie der einzelnen Bundesminister

gebunden und der Bundesregierung gemäß

Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 verantwortlich.

(2)Die Vertretung des Landeshauptmannes

gemäß Art. 105 des Bundes-Verfassungsge-

setzes in der Fassung von 1929 erfolgt durch

das von der Landesregierung bestimmte Mit

glied der Landesregierung."

40.Art. 40 hat zu lauten:

"Artikel 40.

(1)Die Landesregierung gibt sich ihre Ge

schäftsordnung selbst.

(2)Die Aufteilung der Geschäfte erfolgt

nach Geschäftsgruppen, deren jede einem

Mitglied der Landesregierung unterstellt wird.

(3)Die Landesregierung bezeichnet die Ge

schäfte, die der kollegialen Beratung und

Beschlußfassung bedürfen.

(4)Die Landesregierung kann bei Auf

stellung ihrer Geschäftsordnung beschließen,

daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten

der mittelbaren Bundesverwaltung wegen

ihres sachlichen Zusammenhanges mit Ange-

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971 14. Stück,

Nr. 28 u. 29

Seite 65

legenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

(5) Die Geschäftsordnung der Landesregierung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen."

41. Nach Art. 40 wird folgender neuer Art. 40 a eingefügt:

"Artikel 40 a.

(1)Die Geschäfte der Landesregierung und

des Landeshauptmannes werden vom Amt der Landesregierung besorgt.

(2)Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(s) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.

(4)Die Zahl der Abteilungen und die Auf

teilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfalle

auch die Zusammenfassung der Abteilungen

zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung

des Amtes der Landesregierung festgesetzt.

(5)Die Abteilungen des Amtes der Landes

regierung besorgen die ihnen nach der Ge

schäftseinteilung zukommenden Geschäfte, so

weit es sich um solche der mittelbaren Bun

desverwaltung handelt, unter der Leitung des

Landeshauptmannes (Art. 39 und Art. 40

Abs. 4), im übrigen unter der Leitung der

Landesregierung oder einzelner Mitglieder

der Landesregierung (Art. 40 Abs. 2)."

"(3) Für den Fall der Verhinderung des Landesamtsdirektors ist in

gleicher Weise ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als

Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen."

43. Anstelle des Art. 42 wird dem 3. Hauptstück folgender

Abschnitt D angefügt:

"D. Landeshaushalt.

Artikel 42.

(1)Die Landesregierung verwaltet das Lan

desvermögen.

(2)Die Landesregierung hat alljährlich dem

Landtag einen Voranschlag über den Landes

haushalt (Einnahmen und Ausgaben) des

folgenden Verwaltungsjahres vorzulegen.

(3)Der vom Landtag beschlossene Voran

schlag ist die Grundlage für die Gebarung

des Landes.

(4)Falls im Voranschlag Einnahmen oder

Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages

enthalten sind, steht die Verfügung hierüber

nach Maßgabe der Bestimmungen des Ge

schäftsordnungsgesetzes dem Landtag zu.

(5)Die Landesregierung ist verpflichtet,

dem Landtag den Rechnungsabschluß des ab

gelaufenen VerwaltungsJahres zur Kenntnis

zu bitingen."

44. Das 4. Hauptstück hat zu lauten:

"4. HAUPTSTÜCK. Gemeinden.

Artikel 43.

(1)Das Land gliedert sich in Gemeinden.

(2)Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft

mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zu

gleich Verwaltungssprengel.

(3)Die Gemeinde ist selbständiger Wirt

schaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb

der Schranken der allgemeinen Bundes- und

Land^sgesetze Vermögen aller Art zu be

sitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen,

wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben

sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren

Haushalt selbständig zu führen und Abgaben

auszuschreiben.

Artikel 44.

(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener. ^2) Der eigene Wirkungsbereich in den Angelegenheiten der Landesvollziehung umfaßt alle Angelegenheiten der Landesvollziehung, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(3)Die unter Art. 43 Abs. 3 fallenden An

gelegenheiten sind solche des eigenen Wir

kungsbereiches der Gemeinde.

(4)Die Angelegenheiten des eigenen Wir

kungsbereiches hat die Gemeinde im Rahmen

der Gesetze und Verordnungen in eigener

Verantwortung frei von Weisungen und --

vorbehaltlich der Überprüfung der Recht

mäßigkeit von Bescheiden durch die Auf

sichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung -

unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Ver

waltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu

besorgen. Dem Land kommt gegenüber der

Gemeinde bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches (Abs. 2 und 3) ein Aufsichtsrecht zu.

(Ö) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen.

Artikel 45.

Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Landesgesetz

geregelt."

Artikel II

(1)DURCH DIE BESTIMMUNGEN DES ART. I WIRD

DIE ZAHL DER ABGEORDNETEN DES ZULETZT GE

WÄHLTEN LANDTAGES NICHT BERÜHRT.

(2)Art. I Z. 30 tritt mit Beginn der nächsten

Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.

(3)Im übrigen tritt dieses Landesverfassungs

gesetz mit dem Ablauf des Tages seiner Kund

machung im Landesgesetzblatt für Oberöster

reich in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landes-

wiederverlautbarungsgesetz, LGB1. Nr. 43/1950,

außer Kraft.