# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Moll

31. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Juli 1971 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Molln

Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 19. Juli 1971 der Gemeinde Molln, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde1 Molln: In Blau eine silberne Spitze, darin eine aufrecht gestellte blaue Maultrommel; im rechten Obereck eine silberne Narzissenblüte mit goldenem, rot gesäumtem Butzeni im linken Obereck ein silberner, sechsstrahliger fazettierter Stern.