# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Tierkörperverwertungsverordnung 1965 neuerlich abgeändert wird

LGB1. Nr. 31/1966, LGB1. Nr. 58/1967 und LGB1. Nr. 57/1968 wird wie folgt abgeändert:

"(4) Die Einzugsgebiete der einzelnen Tierkörpersammelstellen umfassen nachstehende Gemeinden:

TierkörpersammelstellenPolitische BezirkeGemeinden

LinzLandeshauptstadt Linz

RannastiftEferdingsämtliche

GrieskirchenBad Schallerbach

Wallern

Linz-LandWilhering

Rohrbachsämtliche

SchärdingBrunnenthal

Engelhartszell

Esternberg

Freinberg

Kopfing im Innkreis

Münzkirchen

Rainbach im Innkreis

St. Ägidi

St. Roman

Schardenberg

Vichtenstein

Waldkirchen am Wesen

Wernstein am Inn

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 17. Stück, Nr. 33

TierkörpersammelstellenPolitische BezirkeGemeinden

RegauBraunau am Innsämtliche

GrieskirchenAistersheim

Bruck-Waasen

Eschenau im Hausruckkreis

Gallspach

Gaspoltshofen

Grieskirchen

Haag am Hausruck

Heiligenberg

Hofkirchen an der Trattnach

Kallham

Keniaten am Innbach

Meggenhofen

Michaelnbach

Natternbach

Neukirchen am Walde

Neumarkt im Hausruckkreis

Peuerbach

Pötting

Pollham

Pram

Rottenbach

St. Agatha

St. Georgen bei Grieskirchen

St. Thomas

Schlüßlberg

Steegen

Taufkirchen an der Trattnach

Tollet

Waizenkirchen

Weibern

Wendung

Gmunden. sämtliche

Linz-LandHörsching

Kirchberg-Thening

Leonding

Oftering

Pasching

Pucking

Traun

Ried im Innkreissämtliche

SchärdingAltschwendt

Andorf

Diersbach

Dorf an der Pram

Eggerding

Enzenkirchen

Mayrhof

Raab

Riedau

St. Florian am Inn

St. Marienkirchen bei Schärding

St. Willibald

Schärding

Sigharting

Suben

Taufkirchen an der Pram

Zeil an der Pram

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 17.

Stück, Nr. 33

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TierkörpersammelstellenPolitische BezirkeGemeinden

Wels-Landsämtliche

Vöcklabrucksämtliche

Stadt Wels

SchenkenfeldenFreistadtsämtliche

Urfahr-Umgebungsämtliche

SteyrLinz-LandAllhaming

Ansfelden

Asten

Eggendorf im Traunkreis

Enns

Hargelsberg

Hofkirchen im Traunkreis

Kematen an der Krems

Kronstorf

Markt St. Florian

Neuhofen an der Krems

Niederneukirchen

Piberbach

St. Marien

Pergsämtliche

Steyr-LandAschach an der Steyr

Bad Hall

Dietach

Garsten

St. Ulrich bei Steyr

Schiedlberg

Sierning

Wolfern

Stadt Steyr

WindischgarstenKirchdorf an der Kremssämtliche

Steyr-LandAdlwang

Gaflenz

Großraming

Laussa

Losenstein

Maria Neustift

Pfarrkirchen bei Bad Hall

Reichraming

Rohr im Kremstal

Ternberg

Waldneukirchen

Weyer-Land

Weyer-Markt."

§ 5 Abs. 3 hat zu lauten:

"(3) Bis zur Abholung sind die abzuliefernden Gegenstände so zu verwahren, daß ihre Entwendung, die Verstreuung von Krankheitskeimen und die Berührung durch Tiere verhindert wird. Abzuliefernde Gegenstände, die in Sammelbehältern verwahrt werden können, sind ohne unnötigen Aufschub in diese einzubringen."

Anstelle des § 5 Abs. 4 treten folgende Absätze:

"(4) Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht, wenn zur Sicherung der Diagnose oder zu wissenschaftlichen Zwecken Sektionen an Körpern verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter seuchenunverdächtiger Tiere durch Tierärzte erforderlich sind.

(5) Den gemäß Abs. 1 zur Aufstellung von Sammelbehältern Verpflichteten ist es gestattet, mit seuchenunverdächtigen, ablieferungspflich-

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tigen Gegenständen beschickte, geschlossene Sammelbehälter auf eigene Kosten zu einem mit dem Tierkörpersammelstellenleiter vereinbarten Zeitpunkt direkt in die zuständige Tierkörpersammelstelle zu verbringen, wenn sich diese innerhalb der Gemeinde oder in einer angrenzenden Gemeinde befindet. (e) Nach jeder Entleerung sind die Sammelbehälter von den zur Aufstellung Verpflichteten (Abs. 1 und 2) innen und außen sorgfältig unter Verwendung heißen Wassers (erhitzt auf mindestens 50 Grad Celsius) mit einem Zusatz von 3% Natriumkarbonat (Waschsoda) zu reinigen."

5. § 12 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Das Benützungsentgelt gemäß § 10 Abs. 2 wird von der im

§ 1 genannten Gesellschaft

jährlich den Gemeinden und Betriebsinhabern bekanntgegeben und ist innerhalb von 30 Tagen der genannten Gesellschaft zu entrichten."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.