# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1954

34.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 2. August 1971 über die Wiederverlautbarung des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1954

Artikel I

Auf Grund des Art. ' 24 a des O. ö. Landes-Verfassungsgesetzes 1954, LGB1. Nr. 50, in der Fassung der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1971, LGB1. Nr. 28, wird in der Anlage das O. ö. Landes-Verfassungsgesetz 1954 in der derzeit geltenden Fassung neu verlautbart.

Artikel II

Bei der Wiederverlautbarung wurden die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1969, LGB1. Nr. 19, und Art. I der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1971, LGB1. Nr. 28, berücksichtigt.

Artikel III

Durch die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1971 wurden in das Landes-Verfassungsgesetz 1954 die Art. 17 a, 21a, 24 a und 40 a eingefügt und Artikel 5 aufgehoben. Bei der Wiederverlautbarung des geltenden Textes wurden die Artikel fortlaufend bezeichnet und die dadurch bedingten Änderungen in der Bezeichnung von Artikeln bei Verweisungen im Text richtiggestellt.

Artikel IV

(1)Das O. ö. Landes-Verfassungsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 11. Oktober 1930

in Kraft getreten (Art. 50 des wiederverlautbarten Landes-Verfassungsgesetzes).

(2)Die Landes-Verfassungsgesetznovelle 1969 ist

am 21. März 1969 in Kraft getreten. Art. I der Landes-Verfassungsgesetznovelle 1971 ist gemäß Art. II dieser Novelle am 13. Juli 1971 mit der Maßgabe

in Kraft getreten, daß

Mit Beziehung auf den Beschluß des oberösterreichischen Landtages vom 25. November 1920 betreffend den Beitritt des Landes Oberösterreich zum Bundesstaate Österreich hat der Oberösterreichische Landtag beschlossen:

(1)Das Land Oberösterreich in seinem jetzigen

Umfang bildet das Landesgebiet.

(2)Jede Änderung des Landesgebietes bedarf übereinstimmender Verfassungsgesetze des Bundes

und des Landes Oberösterreich.

Artikel 3

Landeshauptstadt des Landes Oberösterreich ist die Stadt Linz.

Artikel 4

Landessprache in Oberösterreich ist die deutsche Sprache.

Artikel 5

(1)Die Gesetzgebung des Landes wird durch den Landtag, die Vollziehung durch die Landesregierung

ausgeübt, welche vom Landtag gewählt wird.

(2)Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Land

tages und durch das Volksbegehren.

(3)Das Recht des Volksbegehrens umfaßt das Verlangen auf Erlassung oder Abänderung oder

Aufhebung von Gesetzen einschließlich der Verfas

sungsgesetze.

Artikel 6

Die Gesetzgebung und die Vollziehung fallen in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung ausdrücklich dem Bund übertragen sind.

Artikel 7

Die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes üben, soweit sie in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt wird, der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden aus.

Artikel 8

(1)Die Farben des Landes Oberösterreich sind

weiß-rot.

(2)Das Land Oberösterreich führt als Landes

wappen das historische Wappen; es besteht aus

einem mit dem Herzogshute gekrönten, gespalte

nen Schild, der rechts einen goldenen Adler im

schwarzen Felde trägt, links von Silber und rot

dreimal gespalten wird. Die bildliche Darstellung

des Wappens des Landes Oberösterreich ist im Lan

desgesetzblatt kundzumachen.

(3)Das Recht zur Führung des Landeswappens

steht den Behörden, Ämtern und Anstalten des

Landes Oberösterreich zu. Inwieweit anderen physi

schen oder juristischen Personen die Führung oder

eine sonstige Verwendung des Landeswappens zu

steht oder bewilligt werden kann und inwieweit die

Verwendung des Landeswappens verboten ist, ist

durch Landesgesetz zu regeln.

(4)Das Landessiegel weist das Landeswappen mit

der Umschrift "Land Oberösterreich" auf.

2. HAUPTSTÜCK Gesetzgebung des Landes

A. Landtag

Artikel 9

(1)Die Gesetzgebung des Landes wird vom Land

tag ausgeübt. Der Landtag besteht aus sechsund-

funfzig Mitgliedern.

(2)Die Mitglieder des Landtages werden auf

Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und

persönlichen Verhältniswahlrechtes gewählt. Wahl

berechtigt sind alle Männer und Frauen, die die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, im Lande

Oberösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben,

vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das neun

zehnte Lebensjahr vollendet haben und vom Wahl

recht nicht ausgeschlossen sind.

(3)Wählbar sind alle wahlberechtigten Männer

und Frauen, die vor dem 1. Jänner des Jahres der

Wahl das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet

haben.

(4)Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein ande

rer öffentlicher Ruhetag sein.

(5)Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahl

kreisen aus, von denen ein jeder ein geschlossenes

Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten

ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürger

zahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft

in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.

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(e) Jeder gewählte Landtagsabgeordnete erhält von der Landeswahlbehörde eine Bescheinigung, welche ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.

(?) Die Bezüge der Mitglieder des Landtages sind durch Landesgesetz

zu regeln.

Artikel 10

(1)SITZ DES LANDTAGES IST DIE LANDESHAUPTSTADT

LINZ.

(2)Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse

kann der Erste Präsident den Landtag in einen an

deren Ort des Bundeslandes berufen.

Artikel 11

(1)Die Gesetzgebungsperiode des Landtages

dauert sechs Jahre vom Tage seines ersten Zusam

mentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem

Tage, an dem der neue Landtag zusammentritt.

(2)Den neugewählten Landtag hat der rang

höchste, im Falle der Verhinderung der jeweils

rangnächste Präsident des bisherigen Landtages, der

auch dem neugewählten Landtag angehört, zur

ersten Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung

des neugewählten Landtages durch keinen der Prä

sidenten des bisherigen Landtages erfdlgen, so hat

das an Jahren älteste, im Falle der Verhinderung

das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen

Landtages, das auch dem neugewählten Landtag an

gehört, zur ersten Sitzung einzuberufen.

(3)Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen,

daß er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl

zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann.

Artikel 12

Der Landtag versammelt sich auf Grund der Einberufung durch den Ersten Präsidenten.

Artikel 13

Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließen.

Artikel 14

(1)Im Falle der Auflösung sind von der Landes

regierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszu

schreiben.

(2)In der Wahlausschreibung ist der Wahltag so

festzusetzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen

Zeitpunkt durchgeführt werden kann.

Artikel 15

Den Vorsitz in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages führt derjenige, der den Landtag einberufen hat (Art. 11 Abs. 2), und zwar bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Ersten Präsidenten (Art. 16).

Artikel 16

(1)Den Vorsitz im Landtag führt der Erste Präsi

dent.

(2)Der Erste Präsident wird im Falle seiner Ver

hinderung vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten

vertreten. Sind der Zweite und der Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsidenten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtages, das einer Partei zugehört, die einen der Präsidenten, stellt.

(3)Das Stimmrecht des Vorsitzenden bei Wahlen

und Abstimmungen bleibt gewahrt.

(4)Der Erste Präsident, der Zweite Präsident und

der Dritte Präsident sind vom Landtag aus seiner

Mitte zu wählen.

(5)Sofern die im Landtag vertretenen Parteien

nicht anders übereinkommen, fällt der Erste Präsi

dent der Partei mit der größten Anzahl von Man

daten zu. Bei gleicher Mandatsstärke geben die bei

der vorangegangenen Landtagswahl auf die betref

fenden Parteien entfallenen Stimmen (Parteilandes

summen) den Ausschlag.

(Ö) Für die Wahl des Zweiten und des Dritten Präsidenten gilt

folgendes:

a)Der Zweite und der Dritte Präsident sind unter

Einrechnung des Ersten Präsidenten auf die Liste

seiner Partei nach den gemäß Art. 34 Abs. 2 lit. a

vorgezeichneten Grundsätzen des Verhältnis-

Wahlrechtes zu wählen. Hat jedoch danach die

drittstärkste im Landtag vertretene Partei keinen

Anspruch auf den Dritten Präsidenten, so fällt

ihr der Dritte Präsident dennoch zu, wenn sie

Anspruch auf ein Mandat in der Landesregierung

hat; der zweitstärksten im Landtag vertretenen

Partei fällt in diesem Falle der Zweite Präsident

zu. Hat neben der stärksten nur die zweitstärkste

Partei Anspruch auf ein Mandat in der Landes

regierung und kommt ihr weder ein Anspruch

auf den Zweiten noch auf den Dritten Präsiden

ten zu, so fällt ihr dennoch der Dritte Präsident

zu.

b)Die Wahl des Zweiten und des Dritten Präsiden

ten findet jedoch nicht gemäß lit. a statt, wenn

die im Landtag vertretenen Parteien überein

kommen, die für den Zweiten und den Dritten

Präsidenten im Vereinbarungswege vorgeschla

genen Wahlwerber mit einfacher Stimmenmehr

heit zu wählen.

(7) Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht Erster, Zweiter oder Dritter Präsident sein oder den Ersten Präsidenten vertreten.

Artikel 17

(1)Der Landtag kann den Ersten Präsidenten, den

Zweiten Präsidenten sowie den Dritten Präsidenten

auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß

abberufen.

(2)Bezüglich der Stellung eines Mißtrauensan

trages gegen einen der Präsidenten und bezüglich

des Beschlusses, mit dem einer der Präsidenten ab

berufen wird, gelten die Bestimmungen des Art. 35

Abs. 3 und 4 sinngemäß.

(3)Bis zur Beschlußfassung über einen gültig ge

stellten Mißtrauensantrag ist der Betroffene an der

Ausübung seines Amtes als Präsident verhindert

(Art. 16 Abs. 2).

Artikel 18

(1) Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf Grund eines

besonderen Gesetzes, welches nur bei

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Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Geschäftsordnungsgesetz).

(2) Im Geschäftsordnungsgesetz ist auch zu bestimmen, daß der Landtag zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden hat.

Artikel 19

Wenn es der Landeshauptmann, die Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages verlangt, ist der Erste Präsident verpflichtet, den Landtag binnen zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.

Artikel 20

(1)Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.

(2)Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn

es vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtag

nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.

Artikel 21

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen

Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder

Verantwortung frei.

Artikel 22

(1)Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder

des Bundesrates und ihre Ersatzmänner -sind vom

Landtag in der konstituierenden Sitzung zu wählen.

(2)Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatz

männer sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode

des Landtages nach dem Grundsatz der Verhältnis

wahl zu wählen, jedoch muß wenigstens ein Mandat

der Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von

Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die

gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste

Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtags

wahl aufweist. Bei gleichen Ansprüchen mehrerer

Parteien entscheidet das Los. Die Mitglieder des

Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehören,

sie müssen jedoch zum Landtag wählbar sein

(Art. 35 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungs-

gesetzes in der Fassung von 1929).

(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß

für den Fall der erforderlichen Nachwahl eines Mit

gliedes des Bundesrates oder eines Ersatzmannes.

B. Der Weg der Landesgesetzgebung

Artikel 23

(1)Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag

entweder als Anträge seiner Mitglieder oder seiner

Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.

(2)Jedes von der erforderlichen Anzahl von Stimm

berechtigten gestellte Volksbegehren (Art. 5) ist von

der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur

geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen.

Die erforderliche Anzahl beträgt fünf Prozent der

Anzahl der Wahlberechtigten für die dem Antrag gemäß Abs. 3 vorangegangene Wahl zum Landtag.

(3)Die Einleitung des Verfahrens für ein Volks

begehren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Das Volksbegehren muß in der Form eines Gesetz

entwurfes gestellt werden.

(4)Stimmberechtigt bei einem Volksbegehren sind

alle Personen, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landes

regierung anläßlich der stattgebenden Entscheidung

über den Antrag gemäß Abs. 3 festzusetzen.

(0)Das Nähere über das Volksbegehren ist durch

Landesgesetz zu regeln.

Artikel 24

(t) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Landesgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmun-gen können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder abgeändert werden; sie sind als solche ("Verfassungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.

Artikel 25

(1)Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des

Landtages, die Beurkundung durch dessen Vorsitzen

den, die Gegenzeichnung durch den Landeshaupt

mann und die Kundmachung durch den Landeshaupt

mann im Landesgesetzblatt erforderlich.

(2)Änderungen im Text der Gesetze zur Behebung

von Formfehlern oder stilistischen und sinnstörenden

Fehlern kann die Oberösterreichische Landesregie

rung, sofern sich dies als notwendig erweist, im

eigenen Wirkungskreis vornehmen; bei Gesetzen,

zu deren Beschlußfassung eine besondere Mehrheit

erforderlich ist, jedoch nur auf Grund einstimmig

gefaßter Beschlüsse.

(s) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird und erstreckt sich, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.

Artikel 26

(1)Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechts

vorschriften, die als Landesverfassungsgesetze oder

Landesgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch

spätere Vorschriften ergänzten oder abgeänderten

Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt

mit rechtsverbindlicher Wirkung neu zu verlaut

baren.

(2)Die Landesregierung kann anläßlich der Wie

derverlautbarung

1. überholte terminologische Wendungen, insbesondere nicht mehr

zutreffende Bezeichnungen der

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mit der Vollziehung betrauten Behörden, durch die dem jeweiligen

Stande der Gesetzgebung entsprechenden neuen Bezeichnungen

ersetzen;

2.der österreichischen Rechtsübung fremde termino

logische Wendungen durch solche österreichischer

Rechtssprache ersetzen;

3.Bestimmungen in deutschen Rechtsvorschriften,

die zufolge einer nach § 2 Rechts-Überleitungs-

gesetz in Geltung belassenen Vorschrift anzu

wenden sind, dem österreichischen Recht anpas

sen und in den Text der wiederverlautbarten

Rechtsvorschrift einfügen;

4.Bestimmungen, die durch spätere Rechtsvor

schriften aufgehoben oder sonst gegenstandslos

geworden sind, als nicht mehr geltend feststellen;

5.jede Bezugnahme auf andere Rechtsvorschriften,

die dem Stande der Gesetzgebung nicht mehr

entsprechen, sowie sonstige Unstimmigkeiten

richtigstellen;

6.Änderungen oder Ergänzungen, die nicht durch

Novellen, sondern durch besondere Gesetze ab

seits der ursprünglichen Rechtsvorschrift verfügt

wurden, in die betreffenden Rechtsvorschriften

selbst einbauen;

7.die Bezeichnung der Paragraphen, Artikel, Ab

sätze u. dgl. bei Ausfall oder Einbau einzelner

Bestimmungen entsprechend ändern und hiebei

auch die Bezugnahme auf Paragraphen, Artikel,

Absätze u. dgl. innerhalb des Textes der Rechts

vorschrift entsprechend richtigstellen;

8.der Rechtsvorschrift einen kurzen Titel geben.

(3)Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften

sind von der Landesregierung unverzüglich dem

Landtag zur Kenntnis zu bringen.

(4)Von dem Tage an, der der Herausgabe des die

Wiederverlautbarung enthaltenden Stückes des

Landesgesetzblattes folgt, sind alle Gerichte und

Verwaltungsbehörden an den wiederverlautbarten

Text der Rechtsvorschriften gebunden.

C. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes

Artikel 27

(1)Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung

der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglie

der über alle Gegenstände zu befragen und alle ein

schlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen

Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in

Entschließungen Ausdruck zu geben.

(2)Inwieweit den Mitgliedern des Landtages das

Recht zusteht, an die Mitglieder der Landesregierung

schriftliche Anfragen sowie in den Sitzungen des

Landtages kurze mündliche Anfragen zu richten, ist

im Geschäfteordnungsgesetz zu regeln.

D. Stellung der Mitglieder des Landtages

Artikel 28

Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an

keinen Auftrag gebunden.

Artikel 29

(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Eintritt über Aufforderung des Vorsitzenden durch

die Worte ."Ich gelobe" unverbrüchliche Treue dem Lande Oberösterreich und der demokratischen Republik Österreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.

(2) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtages hat der Vorsitzende das Gelöbnis als erster zu leisten.

Artikel 30

(1)Ein Mitglied des Landtages wird seines Man

dates verlustig:

1.wenn seine Wahl durch den Verfassungsgerichts

hof für ungültig erklärt wird;

2.wenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit

verliert;

3.wenn es durch dreißig Tage den Eintritt in den

Landtag verzögert hat oder dreißig Tage ohno

Urlaub oder über die Zeit des Urlaubes von den

Sitzungen des Landtages ausgeblieben ist und

der nach Ablauf der dreißig Tage an dasselbe

öffentlich und im Landtag gerichteten Aufforde

rung des Vorsitzenden des Landtages, binnen

weiteren dreißig Tagen zu erscheinen oder seine

Abwesenheit zu rechtfertigen, nicht Folge ge

leistet hat;

4.wenn es die Angelobung nicht in der im Art. 29

vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht

leistet oder sie unter Bedingungen oder Vorbe

halten leisten will.

(2)In den Fällen 2 bis 4 des ersten Absatzes tritt

der Mandatsverlust ein, sobald der Verfassungs

gerichtshof, ihn ausgesprochen hat.

Artikel 31

Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. Die Bestimmungen des Art. 57 des Bundes-Verfas-sungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind sinngemäß anzuwenden.

Artikel 32

(1) öffentliche Angestellte, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, bedürfen zur Ausübung eines Mandates im Oberösterreichischen Landtag keines Urlaubes. Bewerben sie sich um Mandate im Oberösterreichischen Landtag, so ist ihnen die dazu erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2I Das Nähere bestimmen die Dienstvorschriften.

3. HAUPTSTÜCK Vollziehung des Landes

A. Landesregierung

Artikel 33

(1)Die Vollziehung des Landes übt die Landes

regierung aus. Sitz der Landesregierung ist die Lan

deshauptstadt Linz.

(2)Die Landesregierung besteht aus dem Landes

hauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern

und sechs Landesräten.

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(3)Die Mitglieder der Landesregierung müssen

nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die

Landesregierung nur gewählt werden, wer zum

Landtag wählbar ist.

(4)Zu einem Beschluß der Landesregierung ist die

persönliche Anwesenheit von mindestens fünf Mit

gliedern erforderlich. Die Landesregierung beschließt

mit Stimmenmehrheit.

Artikel 34

(1)Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit

einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmen

gleichheit ist derjenige gewählt, der der an Man

daten stärkeren Partei angehört. Bei gleicher Man

datsstärke geben die Parteilandessummen den Aus

schlag.

(2)Die übrigen Mitglieder der Landesregierung

werden hierauf vom Landtag nach dem Verhältnis-

Wahlrecht wie folgt gewählt:

a)Die Zahl der nach dem Verhältniswahlrecht den

einzelnen Parteien zukommenden Mandate ist

wie folgt zu berechnen:

Die Zahlen der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zu jener Zahl zu numerieren, die der Anzahl der zu vergebenden Mandate entspricht. Die auf diese Weise mit der letzten Leitzahl bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Landtag enthalten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Parteien im Landtag nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Parteilandessummen zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Landtages zu ziehen ist.

b)Der Landeshauptmann kann auf die Liste seiner

Partei eingerechnet werden. Ist jedoch der Partei

des Landeshauptmannes auf Grund des Stärke

verhältnisses im Landtag die absolute Mehrheit

der Mandate in der Landesregierung auch unter

Einrechnung des Landeshauptmannes auf die

Liste seiner Partei gesichert, so ist der Landes

hauptmann auf die Liste seiner Partei einzurech

nen.

c)Die Landeshauptmann-Stellvertreter sind auf die

Liste ihrer Partei einzurechnen.

d)Wird für die Wahl der Landeshauptmann-Stell

vertreter ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller

im Landtag vertretenen Parteien eingebracht, so

sind die Landeshauptmann-Stellvertreter in einem

Wahlgang zu wählen. Wird ein gemeinsamer

Wahlvorschlag nicht eingebracht, so sind die

Landeshauptmann-Stellvertreter nach Wahlvor

schlägen getrennt in gesonderten Wahlgängen

zu wählen. Hiebei steht den einzelnen im Land

tag vertretenen Parteien das Recht zur Einbrin-

gung von Wahlvorschlägen soweit zu, als ihnen nach Maßgabe des Verhältniswahlrechtes (lit. a) Landeshauptmann-Stellvertreter zukommen.

e)Für die Wahl der Landesräte gilt lit. d sinngemäß.

f)Zur Wahl der Landeshauptmann-Stellvertreter

und der Landesräte, der ein gemeinsamer Wahl

vorschlag aller im Landtag vertretenen Parteien

zugrunde liegt, ist die Anwesenheit von min

destens der Hälfte der Mitglieder des Landtages

und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich.

g)Wahlvorschläge für die Wahl der Landeshaupt

mann-Stellvertreter und der Landesräte in geson

derten Wahlgängen müssen jeweils von der

Mehrheit der Abgeordneten jener Partei unter

zeichnet sein, der das zu wählende Regierungs

mitglied zukommt. Ein Mitglied des Landtages

darf für jeden Wahlgang nur einen Wahlvor

schlag unterzeichnen! unterzeichnet ein Mitglied

des Landtages mehrere Wahlvorschläge für einen

Wahlgang, so sind alle von ihm geleisteten Un

terschriften ungültig. Bei der Wahl der Landes

hauptmann-Stellvertreter und der Landesräte in

gesonderten Wahlgängen können gültige Stim

men nur für den Wahlvorschlag jener Partei ab

gegeben werden, der das zu wählende Regie

rungsmitglied zukommt. Die auf dem Wahlvor

schlag einer Partei Aufscheinenden sind gewählt,

wenn der Wahlvorschlag wenigstens so viele

Stimmen erlangt, als die Partei nach Maßgabe

des Verhältniswahlrechtes für die betreffenden

Mandate benötigt; die auf dem Wahlvorschlag

einer Partei Aufscheinenden sind jedoch auch

dann gewählt, wenn eine höchstens um die An

zahl der betreffenden Mandate geringere Stim

menzahl erreicht wird.

(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 sind bei Nach

wahlen sinngemäß anzuwenden.

(4)Die Landesregierung wird für die Dauer der Gesetzgebungsperiode gewählt.

(") Die Mitglieder der Landesregierung bleiben im Amt, bis der Landtag eine neue Landesregierung gewählt und diese ihr Amt angetreten hat.

Artikel 35

(1)Der Landtag kann Mitglieder der Landesregie

rung auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Be

schluß abberufen.

(2)Ein Mißtrauensantrag gegen den Landeshaupt

mann kann gültig nur von mindestens zwei Dritteln

der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Ein Beschluß, mit dem der Landeshauptmann abberufen

wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stim

men gefaßt werden.

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(3)Ein Mißtrauensantrag gegen ein anderes Mit

glied der Landesregierung kann gültig nur von zwei

Dritteln der Abgeordneten jener Partei gestellt

werden, über deren Wahlvorschlag das Mitglied

der Landesregierung gewählt wurde; ein Beschluß,

mit dem ein solches Mitglied der Landesregierung

abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von

mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages

gefaßt werden; zu einem Beschluß über die Abbe

rufung sind wenigstens so viele Stimmen erforder

lich, als für die Wahl eines solchen Mitgliedes der

Landesregierung erforderlich sind. Ist das Mitglied

der Landesregierung auf Grund eines gemeinsamen

Wahlvorschlages aller im Landtag vertretenen Par

teien gewählt worden, so kann der Mißtrauensan

trag gültig nur von mindestens zwei Dritteln der

Mitglieder des Landtages gestellt werden. Abs. 2

zweiter Satz gilt sinngemäß.

(4)über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag

ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch

vor Ablauf von acht Wochen Beschluß zu fassen.

(5)Ein Mitglied der Landesregierung kann sein

Amt vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurücklegung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit

der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam.

Die Zurücklegungserklärung des Landeshauptmannes

wird mit der Übergabe an den Ersten Präsidenten

des Landtages wirksam.

Artikel 36

(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Amtes vor dem Landtag das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Die Weglassung der religiösen Beteuerung ist zulässig.

(•) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshauptmannes.

(3)Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglie

der der Landesregierung haben ihr Amt angetreten,

sobald sie die Angelobung auf die Landesverfassung

und auf die Bundesverfassung geleistet haben.

(4)Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung., ausgenommen die Bezüge des Landeshauptmannes,

sind durch Landesgesetz zu regeln.

Artikel 37

(1)Für die Vertretung des Landeshauptmannes

gelten Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2.

(2)Die Vertretung eines anderen Mitgliedes der Landesregierung ist für den Fall, daß eine Verhin

derung voraussehbar nicht länger als drei Monate

dauert, durch die Landesregierung in ihrer Geschäfts

ordnung zu regeln. Ist ein Mitglied der Landesregie

rung voraussehbar länger als drei Monate verhin

dert, so hat der Landtag für die Dauer der Verhin

derung ein Ersatzmitglied der Landesregierung zu

wählen; die Bestimmungen über die Wahl der Mit

glieder der Landesregierung sind hiebei sinngemäß

anzuwenden.

(3)Wird ein Mitglied der Landesregierung mit der Vertretung des Landeshauptmannes oder eines an-

deren Mitgliedes der Landesregierung betraut, so kommt ihm bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.

Artikel 38

Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen sowohl vom Landtag als auch vom Ausschuß jedesmal gehört werden. Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.

Artikel 39

(1)Die Mitglieder der Landesregierung sind hin

sichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des

Landes dem Landtag verantwortlich.

(2)Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im

Sinne des Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fasung von 1929 erhoben wird, bedarf es der

Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder des Land

tages.

(3)Der Geltendmachung dieser Verantwortung

steht die Immunität nicht im Wege.

B. Der Landeshauptmann

Artikel 40

(1)Der Landeshauptmann vertritt das Land; er

führt den Vorsitz in der Landesregierung.

(2)Die Vertreter des Landeshauptmannes führen

die Bezeichnung Landeshauptmann-Stellvertreter

(Art. 33 Abs. 2). Das Nähere über die Vertretung be

stimmt die Landesregierung.

Artikel 41

(1)In den Angelegenheiten der mittelbaren Bun

desverwaltung (Art. 7) ist der Landeshauptmann an

die Weisungen der Bundesregierung sowie der ein

zelnen Bundesminister gebunden und der Bundes

regierung gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungs

gesetzes in der Fassung von 1929 verantwortlich.

(2)Die Vertretung des Landeshauptmannes gemäß

Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der

Fassung von 1929 erfolgt durch das von der Landes

regierung bestimmte Mitglied der Landesregierung.

C. Organisation der Landesverwaltung

Artikel 42

(1)Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäfts

ordnung selbst.

(2)Die Aufteilung der Geschäfte erfolgt nach Ge-

schäftsgruppen, deren jede einem Mitglied der Lan

desregierung unterstellt wird.

(3)Die Landesregierung bezeichnet die Geschäfte,

die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung

bedürfen.

(4)Die Landesregierung kann bei Aufstellung

ihrer Geschäftsordnung beschließen, daß einzelne

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Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenheiten sind die .betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden. (Ö) Die Geschäftsordnung der Landesregierung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.

Artikel 43

(1)Die Geschäfte der Landesregierung und des Landeshauptmannes werden vom Amt der Landes

regierung besorgt.

(2)Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes

der Landesregierung.

(s) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusammengefaßt werden.

(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie, im Bedarfsfalle auch die Zusammenfassung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.

(4) Die Abteilungen des Amtes der Landesregierung besorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukommenden Geschäfte, soweit es sich um solche der mittelbaren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 41 und Art. 42 Abs. 4), im übrigen unter der Leitung der Landesregierung oder einzelner Mitglieder der Landesregierung (Art. 42 Abs. 2).

Artikel 44

(t) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung bestellt die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Landesamtsdirektor. Er hat für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Er ist auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesvexwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.

(2)Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzun

gen des Landtages und der Landesregierung teil.

Eine beschließende Stimme kommt ihm in seiner

Eigenschaft als Landesamtsdirektor nicht zu; eine

beratende Stimme nur bei den Sitzungen der Landes

regierung.

(3)Für den Fall der Verhinderung des Landesamts

direktors ist in gleicher Weise ein rechtskundiger

Verwaltungsbeamter als Landesamtsdirektor-Stell

vertreter zu bestellen.

D. Landeshaushalt

Artikel 45

(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.

(2) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt (Einnahmen und Ausgaben) des folgenden Verwaltungsjahres vorzulegen.

(s) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.

(4)Falls im Voranschlag Einnahmen oder Aus

gaben für den Sachaufwand des Landtages enthalten

sind, steht die Verfügung hierüber nach Maßgabe

der Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes

dem Landtag zu.

(5)Die Landesregierung ist verpflichtet, dem

Landtag den Rechnungsabschluß des abgelaufenen

VerwaltungsJahres zur Kenntnis zu bringen.

4. HAUPTSTÜCK Gemeinden

Artikel 46

(1)Das Land gliedert sich in Gemeinden.

(2)Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem

Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwal

tungssprengel.

(3)Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschafts

körper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken

der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Ver

mögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und dar

über zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen

zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung

ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben

auszuschreiben.

Artikel 47

(1)Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den

Angelegenheiten der Landesvollziehung ist ein eige

ner und ein vom Land übertragener.

(2)Der eigene Wirkungsbereich in den Angelegen

heiten der Landesvollziehung umfaßt alle Angele

genheiten der Landesvollziehung, die im ausschließ

lichen oder überwiegenden Interesse der in der Ge

meinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen

und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb

ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(3)Die unter Art. 46 Abs. 3 fallenden Angelegen

heiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches

der Gemeinde.

(4)Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungs

bereiches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze

und Verordnungen in eigener Verantwortung frei

von Weisungen und -vorbehaltlich der Überprü

fung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die

Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung -

unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungs

organe außerhalb der Gemeinde zu besorgen. Dem

Land kommt gegenüber der Gemeinde bei Besorgung

ihres eigenen Wirkungsbereiches (Abs. 2 und 3) ein

Aufsichtsrecht zu.

(5)Die Angelegenheiten des übertragenen Wir

kungsbereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der

Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des

Landes zu besorgen.

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 18.

Stück, Nr. 34

Seite 85

Artikel 48

Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Landesgesetz geregelt.

sondere die Landesordnung vom 26. Februar 1861, RGB1. Nr. 20, samt ihren Nachträgen sind mit dem Tage der Kundmachung der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes (Art. 50) außer Kraft getreten.

(2) Insoweit diese Gesetze des Landes Oberösterreich, die Gesetze des ehemaligen Erzherzogtumes Österreich ob der Enns und die Verordnungen der ehemaligen oberösterreichischen Statthalterei und der bisherigen Landesregierung nur mit den organisatorischen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruch stehen, gelten sie als sinngemäß abgeändert.

Artikel 50

Dieses Landes-Verfassungsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 11. Oktober 1930 in Kraft getreten.