# Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von

# Verwaltungsabgaben (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1971 - LVV. 1971)

35.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Juli 1971 über das Ausmaß der

Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie

über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Landesver-

waltungsabgabenverordnung 1971 - LVV. 1971)

Auf Grund des O. ö. Verwaltungsabgabengesetzes, LGB1. Nr.

1/1957, in der Fassung der Novelle LGB1. Nr. 8/1967 und

des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGB1. Nr. 172, wird verordnet:

§ 1

(1)FÜR DAS AUSMAß DER VON DEN PARTEIEN IN DEN

ANGELEGENHEITEN DER LANDESVERWALTUNG ZU ENTRICH

TENDEN VERWALTUNGSABGABEN IST DER ANGESCHLOSSENE,

EINEN BESTANDTEIL DIESER VERORDNUNG BILDENDE TARIF

MAßGEBEND.

(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarife" vorge

sehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben,

wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost

des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgese

hene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrich

ten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost

zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,

die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem

Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von amtswegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen 'wird, die Ämtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Anderenfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4

(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl

die gemäß dieser Verordnung in den Angelegen

heiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund

von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den An

gelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten

Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld

entrichtet werden, bei den Behörden des Landes

mittels der von der Landesregierung aufgelegten

Verwaltungsabgabemarken einzuheben, die bei den

Behörden des Landes während der Amtsstunden er

hältlich sind. Die Verwaltungsabgabemarken können

durch Freistempelabdrucke ersetzt werden.

(2)Soweit Verwaltungsabgabemarken verwendet

werden, sind diese sogleich in Anwesenheit der

Partei auf den bei der Behörde verbleibenden Ge

schäftsstücken (Vormerken) aufzukleben und durch

amtliche überstempelung mit dem Amtssiegel oder

einer Stampiglie so zu entwerten, daß der Aufdruck

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zum Teil auf der Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(3)Freistempelabdrucke sind auf die bei der Be

hörde verbleibenden Geschäftsstücke (Vormerke)

aufzudrücken.

(4)Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bar

geld entrichtet werden, sind sie auf das von der

Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. September 1971 in Kraft. Gleichzeitig wird die Landesverwaltungs-abgabenverordnung 1966, LGB1. Nr. 23, in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 33/1968 aufgehoben.

Für die o. ö. Landesregierung:

Dr. Wenzl

Landeshauptmann

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung

Schilling

Schilling

SO-

15.-

A. Allgemeiner Teil

30.-

15.-

15.-

1.Verleihung von Berechtigungen . . .

2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus

weisen, Zeugnissen und sonstigen Be

stätigungen (ausgenommen Übernahms

bestätigungen u. dgl.)

3.Aufnahme von Niederschriften über

mündliches Anbringen

4.Beglaubigungen, Überbeglaubigungen,

Ausstellung von Sichtvermerken sowie

Ausfertigung von Abschriften und Du

plikaten für jeden Bogen der Urschrift

B. Besonderer Teil

I. Staatsbürgerschaft

5.Ausstellung einer Bescheinigung über

den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch

Erklärung (§ 9 Abs. 3 Staatsbürger

schaftsgesetz 1965 - StbG. 1965, BGB1.

Nr. 250)200,

6.Verleihung der Staatsbürgerschaft an

Ausländer (§§ 10, 12, 13, 14, 58 und 59

StbG. 1965)200.-bis 2500,

7.Erstreckung der Verleihung auf die

Ehegattin (§ 16 StbG. 1965)200,

8.Bewilligung der Beibehaltung der

Staatsbürgerschaft (§ 28 StbG. 1965)

200.- bis 2500,

9.Ausstellung einer Bescheinigung über

das Ausscheiden aus dem Staatsverband

im Falle des Erwerbes einer fremden

Staatsbürgerschaft (§ 30 StbG. 1965) . 150,

10.Feststellung des Verlustes der Staats

bürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38

StbG. 1965)200,

11.Erlassung eines Feststellungsbescheides

in Angelegenheiten der Staatsbürger

schaft auf Antrag (§ 42 Abs. 1 StbG. 1965) 200,

12.Ausstellung einer Bescheinigung in An

gelegenheiten der Staatsbürgerschaft

auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG. 1965) . .

13.Ausstellung eines Staatsbürgerschafts

nachweises (§ 44 Abs. 1 StbG. 1965)

II. Veranstaltungswesen

14.Bewilligung öffentlicher Theatervorfüh

rungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz,

LGB1. Nr. 7/1955) von Berufstheatem

a)ständiger Betrieb mit festem Stand

ort pro Sitzplatz S 1.-,

jedoch mindestens300.-

höchstens2500,

b)Wandertheater300,

c)Einzelfälle 50,

15.Bewilligung von Veranstaltungs- und

Konzertdirektionen (§ 2 O. ö. Veranstal

tungsgesetz)300,

16.Bewilligung von Varietes und Kaba-

retten (§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) 300.-

17.Bewilligung von Zirkusveranstaltungen

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz)

a)mit einem Fassungsraum bis zu

500 Zuschauern200,

b)mit einem Fassungsraum von 501

bis 1000 Zuschauern500,

c)mit einem Fassungsraum von 1001

bis 5000 Zuschauern1000,

d)mit einem Fassungsraum von über

5000 Zuschauern2500,

18.Bewilligung von Faschings- und Schau

umzügen sowie sonstiger öffentlicher

Schaustellungen, Darbietungen und Be

lustigungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs

gesetz), sofern die Bewilligung nicht

unter TP. 19 fällt 50,

19.Bewilligung von Veranstaltungen ambu

lanter Schausteller (§ 2 O. ö. Veranstal-

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Schilling

tungsgesetz) ohne Rücksicht auf den

Berechtigungsumfang100.-

20.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers, wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist (§ 6

O. ö. Veranstaltungsgesetz) 50.-

21.Genehmigung eines weiteren Stellver

treters (Geschäftsführers) (¦§ 6 O. ö. Ver

anstaltungsgesetz) 100.-

22.Genehmigung eines Pächters (§ 6 O. ö.

Veranstaltungsgesetz)300.-

23.Bewilligung von Volksfesten oder

volksfestähnlichen Veranstaltungen

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . . . 1000.-

III. Kinowesen

24.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh

rung von Laufbildern in Form von Fern

sehbildprojektionen (§ 1 O. ö. Kinoge

setz, LGB1. Nr. 34/1.954)

a)ständiger Betrieb mit festem Stand

ort pro Sitzplatz S 1.-, jedoch min

destens 300.-

höchstens1500.-

b)Wanderkino300.-

c)Einzelfall20.-

25.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh

rung von Laufbildern in Form von Fern

sehbildprojektionen (§ 1 O. ö. Kinoge-

setz)100.-

26.Bewilligung erwerbsmäßiger Vorfüh

rung von Laufbildern durch Filmprojek

tionen in Form eines Autokinos (§ 1

O. ö. Kinogesetz) pro Platz für einen

Personenkraftwagen 2.-

27.Feststellung der Eignung von Betriebs

stätten (§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kino

gesetz), sofern diese nicht unter TP. 28

fällt

a)fester Standort pro Sitzplatz 0.50 S

aufzurunden auf volle Schilling

beträge, jedoch mindestens ....150.-

höchstens1500.-

b)Wanderkino - Standort20.-

28.Feststellung der Eignung von Kinoan

lagen für den Betrieb eines Autokinos

(§ 9 Abs. 1 und § 11 O. ö. Kinogesetz)

pro Platz für einen Personenkraftwagen 2.-

29.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers), wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist (§ 6

O. ö. Kinogesetz)150.-

30.Genehmigung eines weiteren Stellver

treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Kino

gesetz) 300.-

31.Genehmigung eines Pächters (§ 6 O. ö.

Kinogesetz)500.-

32.Bescheidmäßige Feststellung der Befähi

gung als Bildvorführer (§ 12 Abs. 1 O. ö.

Kinogesetz) 30.-

Schilling

IV. Tanzschulwesen

33.Bewilligung erwerbsmäßiger Tanzschu

len (§ 1 Tanzschulgesetz,

LGB1. Nr. 29/1951)

a)ständiger Betrieb mit festem Standort2500.-

b)Saison- oder Filialtanzschulen . .400.-

34.Feststellung der Eignung von Betriebs

stätten (§ 9 Tanzschulgesetz)

a)fester Standort100.-

b)Saison- oder Filialtanzschulen-Stand

ort

20.-

35.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers), wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist (§ 7

Abs. 1 Tanzschulgesetz)

300.- 200.-

a)für ständige Tanzschulen ....

b)für Saison- oder Filialtanzschulen .

V. Schischulwesen

1000.

36.Bewilligung zum Betrieb einer Schi

schule (§ 1 O. ö. Schischulgesetz, LGB1.

Nr. 28/1966)

37.Nachsichtgewährung gemäß § 2 Abs. 4

O. ö. Schischulgesetz, pro Erfordernis .

100.-

VI. Straßenverkehrswesen

38.Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßen

verkehrsordnung 1960 - StVO. 1960,

BGB1. Nr. 159, i, d. F. d. StVO.-Novellen

BGB1. Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969 30.

39.Bewilligung zur Benützung von Straßen

mit Fahrzeugen oder Ladungen mit

größeren als den zulässigen Maßen und

Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960)

a) für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer

allfälligen Rückfahrt innerhalb einer Woche . 100.

b) für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 200.

40.Bewilligung von Ausnahmen von Ver

kehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2

StVO. 1960)

I. für eine einmalige Fahrt

a)pro Fahrzeug 50.

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 100.

II. für mehrmalige Fahrten

a)pro Fahrzeug150.

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 300.

41.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das

Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO.

1960)

I. für eine einmalige Ladetätigkeit

a)pro Fahrzeug ....... 30.

b)pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 60.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 19. Stück,

Nr. 35 u. 36

Schilling

II. für mehrmalige Ladetätigkeit

a) pro Fahrzeug100.-

' b) pro Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 200.-

42.Bewilligung sportlicher Veranstaltun

gen auf Straßen (§ 64 StVO. 1960)

I. mit Kraftfahrzeugen

a)wenn zur Erteilung der Bewilli

gung die Bezirksverwaltungsbe

hörde (Bundespolizeibehörde) zu

ständig ist:

1.mit Geschwindigkeitswettbe

werb 300.-

2.ohne Geschwindigkeitswett

bewerb 200.-

b)wenn zur Erteilung der Bewilli

gung die Landesregierung zu

ständig ist:

1.mit Geschwindigkeitswettbe-

werb500.-

2.ohne Geschwindigkeitswettbe

werb 300.-

II. ohne Kraftfahrzeuge

a)wenn zur Erteilung der Bewilli

gung die Bezirksverwaltungsbe

hörde zuständig ist 50.-

b)wenn zur Erteilung der Bewilli

gung die Landesregierung zu

ständig ist 80.-

43.Bewilligung zur Benützung von Fahr

rädern durch Kinder unter 12 Jahren

(§ 65 Abs. 1 StVO. 1960) 20.-

44.Bewilligung zur Benützung von Straßen

zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82

StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel

u. dgl100.-

45.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot

des Anbringens von Werbungen und

Ankündigungen an Straßen außerhalb

des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO.

1960) pro Werbetafel, Ankündigung

u. dgl300.-

46.Bewilligung zur Vornahme von Arbei

ten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1

StVO. 1960) 100.-

4?. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder

Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960) . . .

30.-

VII. Krankenanstalten, Heilvorkommen-und Kurortewesen

Krankenanstaltengesetz - O. ö. KAG., LGB1. Nr. 19/1958)

a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmit

telbar beschäftigten Personen bis zu

10 Betriebsräumen (Behandlungs

und Krankenzimmer)300.-

Schilling für jeden weiteren Betriebsraum . 50.-

höchstens jedoch2000.-

b) bei sonstigen Anstalten . . . . . 100.-

49.Bewilligung zum Betrieb von Kranken

anstalten (§ 4 O. ö. KAG.)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmit

telbar beschäftigten Personen . . 500.-

b)bei sonstigen Anstalten .... 100.-

50.Bewilligung zur Erweiterung privater

Krankenanstalten (§§ 5, 52 und 53 O. ö.

KAG.)

für jeden neuen Betriebsraum .... 50.-

höchstens jedoch 2000.-

51.Bewilligung zur Verpachtung oder

Übertragung privater Krankenanstalten

(§§ 5, 52 und 53 O. ö. KAG.)

a)bei Anstalten mit mehr als 20 Betten

oder mehr als 5 ständig und unmit

telbar beschäftigten Personen . . 500.-

b)bei sonstigen Anstalten100.-

52.Bewilligung zur Änderung der Bezeich

nung privater Krankenanstalten (§§ 6,

52 und 53 O. ö. KAG.) 50.-

53.Genehmigung des ärztlichen Leiters pri

vater Krankenanstalten (§ 8 Abs. 5,

§§ 52 und 53 O. ö. KAG.)100.-

'54. Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen-

und Kurortegesetz, LGB1. Nr. 47/1961) .... 1000.-

55.Bewilligung zur Nutzung von Heilvor

kommen (§ 6 Abs. 1 O. ö. Heilvor

kommen- und Kurortegesetz) .... 500.--

56.Bewilligung zur Inbetriebnahme von

Kuranstalten und Kureinrichtungen

(§ 11 Abs. 1 O. ö. Heilvorkommen- und

Kurortegesetz) bzw. Bewilligung we

sentlicher räumlicher Veränderungen

(§ 11 Abs. 7 leg. cit.) bis zu 5 Betriebs

räumen (Schlaf- und Tagesräume für

Patienten, Ordinationen, Baderäume

u. dgl.)300.-

für jeden weiteren Betriebsraum . . . 50.-

höchstens jedoch2000.-

57.Bewilligung zum Vertriebe und zur

Versendung der Produkte von Heilvor

kommen (§17 Abs. 1 O. ö. Heilvorkom

men- und Kurortegesetz)500.-

VIII. Leichen- und Bestattungswesen

58.Bewilligung zur Einbalsamierung von

Leichen (§ 15 Abs. 2 O. ö. Leichenbestat

tungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961) . . . 300.-

59.Bewilligung zur Errichtung von Begräb

nisstätten außerhalb von Friedhöfen

(§ 19 Abs. 3 O. ö. Leichenbestattungs

gesetz)1000.-

60.Bewilligung zur Beisetzung in Begräb

nisstätten außerhalb von Friedhöfen

(§ 19 Abs. 4 und § 22 Abs. 2 O. ö. Lei

chenbestattungsgesetz) 300.-

*-'9rT~( T s* Tl(tm)

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 19.

Stück, Nr. 35 u. 36

Seite 91

Schilling

61.Bewilligung zur Überführung von Lei

chen (§ 23 Abs. 1 O. ö. Leichenbestat

tungsgesetz) einschließlich Leichenpaß

bei Sterbefällen im ordentlichen Wohn

sitz 100.-

sonst und bei Überführung zur Feuer

bestattung 30.-

62.Bewilligung zur Überführung enterdig-

ter Leichen (§ 28 O. ö. Leichenbestat

tungsgesetz) einschließlich Leichenpaß . 30.-

IX. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz

63.Bewilligung zur Umwandlung landwirt

schaftlich genutzter Grundstücke in

Wald (§ 1 O. ö. Kulturflächenschutzge-

setz, LGB1. Nr. 31/1958) 40.-

64.Feststellung von Eigenjagdgebieten,

Jagdanschlüssen und Jagdeinschlüssen

(§§ 10, 12 und 14 O. ö. Jagdgesetz,

LGB1. Nr. 32/1964, i. d. F. d. O. ö. Jagd

gesetznovelle 1970, LGB1. Nr. 39)

für das Hektar1.-

höchstens jedoch2000.-

C5. Abrundung von Jagdgebieten (§ 13

Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz) für das Hektar

Arrondierungsgebiet 1.-

66.Bestätigung des Zuschlages bei öffent

licher Versteigerung eines genossen

schaftlichen Jagdrechtes (§ 23 O. ö.

Jagdgesetz)

bei einem Flächenausmaß bis zu 1000 ha500.-

darüber1000.-

67.Bewilligung einer Ausnahme bei Ver

pachtung eines Eigenjagdrechtes (§ 34

Abs. 1 O. ö. Jagdgesetz)500.-

68.Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 36

Abs. 3 O. ö. Jagdgesetz) 50.-

69.Ausstellung bzw. Verlängerung einer

Jahresjagdkarte an Berufsjäger sowie

an Personen, die nach Erfüllung der

vorgeschriebenen Ausbildungsbedin

gungen als Beamte oder Angestellte im

Forstberuf oder als Lehrer an einer

forstlichen Lehranstalt tätig sind (§ 37

O. ö. Jagdgesetz) 50.-

70.Ausstellung bzw. Verlängerung einer

Jahres Jagdkarte an andere als die in

Tarifpost 69 genannten Personen, aus

genommen Studierende an der forst

wirtschaftlichen Abteilung der Hoch

schule für Bodenkultur, Schüler der

Bundesförsterschulen, Forstzöglinge und

Berufsjägerlehrlinge (§ 37 O. ö. Jagd

gesetz) 120.-

Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt das Vierfache, wenn der

Abgabenpflichtige Angehöriger eines fremden Staates ist und

außerhalb des Bundesgebietes seinen ordentlichen Wohnsitz

hat, es sei denn, daß Österreicher im Heimatstaate des

Ausländers diesbe-

züglich den Inländern gleichgestellt sind und der Abgabenpflichtige dies nachweist.

71 Bewilligung zur Zerlegung von Fischereirechten oder zur geteilten

Verpachtung derselben (§ 7 Abs. 3 Fischereigesetz, LGuVBl. Nr.

32/1896) ....

72.Bewilligung zum Fischfang während

der Schonzeit (§ 40 Fischereigesetz) . .

73.Bewilligung zur Verwendung sonst

verbotener Fangarten (§ 41 Fischerei

gesetz)

74.Bewilligung zum Fischfang unter Zu

hilfenahme elektrischen Stromes (§ 1

Elektrofischerei-Verordnung,

LGB1. Nr. 39/1955)

75.Ausfertigung von Fischerkarten (§ 49

Fischereigesetz)

a)für den Besitzer

b)für den Pächter

76.Anerkennung als Reviergenosse (§ 11

Verordnung vom 19. 12. 1896) ....

77.Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 O. ö. Na

turschutzgesetz 1964, LGB1. Nr. 58,

I. bei Errichtung von

a)gewerblichen oder landwirt

schaftlichen Bauten, Nebenge

bäuden, Badehütten, Autoab

stellplätzen, optisch wirkenden

Ankündigungen

b)Wohnhäusern zur Befriedigung

des örtlichen Wohnraumbedar

fes

c)sonstigen Wohn(Wochenend)-

häusern, Garagen, Bootshütten

oder sonstigen Bauwerken

d)Schottergruben, Sandgruben

oder Steinbrüchen im Rahmen

eines landwirtschaftlichen Be

triebes

e)sonstigen Schottergruben, Sand

gruben oder Steinbrüchen . . .

f)Boots(Bade)stegen oder Anschüt

tungen je m2

höchstens aber

g)Uferbefestigungen

je Laufmeter

höchstens aber

h) Einfriedungen jeder Art

je Laufmeter

höchstens aber

II. bei Abänderungen und Umbauten

a)bei gewerblichen oder landwirt

schaftlichen Bauten, Nebenge

bäuden, Badehütten

b)an Wohnhäusern, die zur Befrie

digung des örtlichen Wohn

raumbedarfes dienen ....

c)an sonstigen Wohn(Wochen-

end)häusern, Garagen, Boots

hütten oder sonstigen Bauwer

ken

Schilling

100.- 50.-

100.-

100.-

1000.- 100.-

1000.-

300.-

500.-

1000.-

1500.- 2500.-

20.- 1000.-

20.- 1000.-

10.- 1000.-

150.- 250.-

500,-

Seite 92

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 19.

Stück, Nr. 35 u. 36

Schilling

III. bei Erweiterung

a)von Schottergruben, Sandgruben

oder Steinbrüchen gemäß I lit. d 1000.-

b)von Schottergruben, Sandgruben

oder Steinbrüchen gemäß I lit. e 2000.-

78. Feststellung gemäß § 1 Abs. 3 und 4 O. ö.

Naturschutzverordnung 1965, LGB1. Nr. 19, bei

a)Errichtung von Bauwerken .... 200.-

b)Errichtung von Einfriedungen

je Laufmeter2.-

höchstens aber200.-

c)Eröffnung oder Erweiterung von

Steinbrüchen, Sand- oder Schotter

gruben 1000.-

d)Errichtung optisch wirkender An

kündigungen je angefangener Qua

dratmeter 100.-

?9. Vogelfangbewilligung (§ 5 Abs. 1 O. ö.

Naturschutzverordnung 1965) .... 20.-

80.Bewilligung zum Sammeln von Wein

bergschnecken (§ 6 Abs. 3 O. ö. Natur

schutzverordnung 1965) 30.-

81.Sammelbewilligung gemäß § 10 Abs. 4

O. ö. Naturschutzverordnung 1965 . . 50.-

X. Campingplatzwesen

82.Bewilligung zur Errichtung und zum Be

trieb eines Campingplatzes (§ 1 Abs. 2

O. ö. Campingplatzgesetz,

LGB1. Nr. 49/1967) je500.-

XI. Bauwesen

83.Für jede Angelegenheit des Bauwesens,

für die im Besonderen Teil des Tarifes

zur Gemeindeverwaltungsabgabenver

ordnung das Ausmaß der Verwaltungs

abgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß

auch dann, wenn es sich im Einzelfall

Schilling

um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt.

S. 1177/1937, GB1. f. d.L.Ö. Nr. 526/1939)

a)Neuzulassung1000.-

b)Ergänzung der Zulassung .... 500.-

c)Verlängerung der Zulassung . . . 500.-

150.-

85. Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer (§13

Abs. 8 O. ö. Aufzugsgesetz, LGB1. Nr. 10/1950)

XII. Elektrizitätswesen

86.Bewilligung zur Vornahme von Vorar

beiten für die Errichtung einer elektri

schen Leitungsanlage (§ 5 O. ö. Stark

stromwegegesetz 1970, LGB1. Nr. 1/1971) 150.-

87.Bewilligung zur Errichtung, Inbetrieb

nahme, Änderung oder Erweiterung

elektrischer Leitungsanlagen (§ 6 O. ö.

Starkstromwegegesetz 1970), je Bewil

ligung 150.-

88.Einräumung von Leitungsrechten (§11

O. ö. Starkstromwegegesetz 1970) . . 150.

89.Enteignung (§ 17 O. ö. Starkstromwege

gesetz 1970) 150.-

Sonstiges

90.Bewilligung zur Führung des o. ö. Lan

deswappens (§ 1 Gesetz über den Schutz

des o. ö. Landeswappens,

LGB1. Nr. 29/1948)

a)zwecks einmaliger Verwendung . . 300.-

b)zwecks dauernder Führung . . . 2500.-

91.Bewilligung zur gewerbsmäßigen An

fertigung und zum Vertrieb von Gegen

ständen mit dem Landeswappen als

Ausschmückung (§ 3 Gesetz über den

Schutz des o. ö. Landeswappens) . . . 500.-