# Verordnung der o.ö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von

# Verwaltungsabgaben (Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1971 - GVV. 1971)

§ 1

(1)FÜR DAS AUSMAß DER VON DEN PARTEIEN IN DEN

ANGELEGENHEITEN DER GEMEINDEVERWALTUNG (DAS

SIND DIE ANGELEGENHEITEN DES EIGENEN WIRKUNGSBE

REICHES DER GEMEINDE AUS DEM BEREICH DER LANDES

VOLLZIEHUNG UND DER BUNDESVOLLZIEHUNG) ZU ENTRICH

TENDEN VERWALTUNGSABGABEN IST DER ANGESCHLOSSENE,

EINEN BESTANDTEIL DIESER VERORDNUNG BILDENDE TARIF

MAßGEBEND.

(2)Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorge

sehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzu-

heben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine

Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.

(3)Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorge

sehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu ent

richten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost

zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden,

die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem

Inhalt nach unverändert geblieben ist.

(4)Bei der Berechnung der Verwaltungsabgabe

sich ergebende Groschenbeträge sind in der Weise

auf einen Schilling zu runden, daß Beträge unter

fünfzig Groschen unberücksichtigt bleiben und

solche von fünfzig oder mehr Groschen als ein

Schilling gerechnet werden.

§ 2

(1)Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt

fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig ver

liehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenom

men wird.

(2)Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwal

tungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten,

wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die

Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3

Wird die Verwaltungsabgabe nicht in einem Bescheid vorgeschrieben, der im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ergeht, so ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid vorzuschreiben.

§ 4

(1)Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die

gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten

der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die

in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und

der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungs

abgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet wer

den, bei den Behörden der Gemeinden mittels der

von der Landesregierung, in den Städten mit

eigenem Statut von der betreffenden Stadt, aufge

legten Verwaltungsabgabemarken einzuheben. Die

Verwaltungsabgabemarken müssen bei den Behör

den der Gemeinden während der Amtsstunden er

hältlich sein.

(2)Die Verwaltungsabgabemarken sind sogleich

in Anwesenheit der Partei auf den bei der Behörde

verbleibenden Geschäftsstücken oder, falls solche

nicht in Betracht kommen, auf amtlichen Vormerken

aufzukleben und sodann durch amtliche überstem-

pelung mit dem Amtssiegel oder einer Stampiglie

so zu entwerten, daß der Aufdruck zum Teil auf der

Verwaltungsabgabemarke und zum Teil auf dem

die Marke tragenden Papier ersichtlich wird.

(3)Soweit die Verwaltungsabgaben nicht in Bar

geld entrichtet werden, sind sie auf das von der Be hörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. September 1971 in Kraft. Gleichzeitig wird die Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 1957, LGB1. Nr. 13, in der Fassung der Verordnungen LGB1. Nr. 64/1967 und LGB1. Nr. 53/1968 aufgehoben.

Für die o. ö. Landesregierung:

Demuth

Landeshauptmann-Stellvertreter

Seite 94

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 19.

Stück, Nr. 35 u. 36

Tarif

über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung

Schilling

Schilling

A. Allgemeiner Teil

1.Verleihung von Berechtigungen . . .

2.Ausstellung von Bescheinigungen, Aus

weisen, Zeugnissen und sonstigen Be

stätigungen (ausgenommen Übernahms

bestätigungen und dgl.)

3.Aufnahme von Niederschriften über

mündliches Anbringen

4.Beglaubigungen, Uberbeglaubigungen,

Ausstellung von Sichtvermerken sowie

Ausfertigung von Abschriften und Du

plikaten für jeden Bogen der Urschrift .

B. Besonderer Teil

I. Bauwesen

5.Auszüge aus Flächenwidmungsplänen,

Bebauungs- oder Teilbebauungsplänen

(§10 Bauordnung für Oberösterreich,

GuVBl. Nr. 15/1875; § 3 Linzer Bauord

nung, GuVBl. Nr. 22/1887; § 1 Steyrer

Bauordnung, GuVBl. Nr. 14/1875)

a)für den ersten Plan oder Abzug

(Lichtpause) je Blatt DIN A 4

koloriert

nicht koloriert

b)für jeden weiteren Abzug je Blatt

DIN A 4

koloriert

nicht koloriert

6.Genehmigung von Teilungen zur Schaf

fung von Bauplätzen oder Kleingarten

flächen (§ 1 Abs. 2 lit. a Bauordnungs

novelle 1946, LGB1. Nr. 5/1947; § 1

Abs. 2 lit. a Linzer Bauordnungsnovelle

1946, LGB1. Nr. 9/1947); Genehmigung

von Bauplätzen ohne Grundteilung (§ 2

Bauordnungsnovelle 1946; § 2 Linzer

Bauordnungsnovelle 1946); Genehmi

gung von Aufteilungen zwecks Schaf

fung von Bauplätzen (§10 Abs. 1 Bau

ordnungsnovelle 1946; § 10 Abs. 1 Lin

zer Bauordnungsnovelle 1946)

a)je Bauplatz oder Kleingartenfläche

bis 600 m2

b)für je angefangene weitere 100 m2 .

7.Genehmigung von Veränderungen

eines Bauplatzes, Bauplatzteiles, einer

Kleingartenfläche„ eines Kleingartenflä-

30.-

15.-

15.-

15.-

100, 60, 60, 30, 100, 10,

100.-

chenteiles oder einer sonstigen bebauten Liegenschaft (§ 1 Abs. 2 lit. b Bauordnungsnovelle 1946; § 1 Abs. 2 lit. b Linzer Bauordnungsnovelle 1946) .

8.Amtliche Bekanntgabe der Baulinie und

des Niveaus (§10 Bauordnung für Ober

österreich; §§6 und 8 Linzer Bauord

nung; §§ 6 und 8 Steyrer Bauordnung)

60.-

10.- 2500.-

a)textliche Auskünfte aus Flächenwid-

mungs-, Bebauungs- oder Teilbe

bauungsplänen mit zeichnerischer

Darstellung in den Lageplänen pro

Auskunft und Baufall

b)Bekanntgabe und Ausstecken der

Baulinie und des Niveaus in der Na

tur je angefangenen Laufmeter der

Straßenfront des Bauplatzes . . .

höchstens jedoch

Bei Eckbauplätzen ist die Hälfte der Summe aller

Straßenfronten des Bauplatzes, mindestens aber die

längste Straßenfront der Berechnung der Abgabe zugrundezulegen.

9.Baubewilligung für Neu-, Zu- oder Um

bauten von Gebäuden einschließlich

Provisorien (§ 1 Bauordnung für Obej-

österreich; § 12 Linzer Bauordnung; § 12

Steyrer Bauordnung)

10.- 100.-

für je angefangene 10 m2 jedes Geschosses (einschließlich

Kellergeschosse, ausgenommen Dachgeschosse) . . . mindestens aber je

Gebäude ....

10. Baubewilligung für den Zu-, Aus- oder Umbau von Dachgeschossen

einschließlich Provisorien; Baubewilligung für die Erneuerung eines

Dachstuhles (§ 1 Bauordnung für Oberösterreich; § 12 Linzer

Bauordnung; § 12 Steyrer Bauordnung) für je angefangene 10 m2

überbaute

10.- 40.-

Fläche

mindestens aber

höchstens jedoch1500.-

11.Baubewilligung für den Abbruch von

Gebäuden (§ 1 Bauordnung für Ober

österreich; § 12 Linzer Bauordnung;

§ 12 Steyrer Bauordnung)

für jedes Geschoß 40.-

12.Baubewilligung für Geschäftsportale,

soweit die Bauführung nicht unter Tarif

post 9 fällt (§ 1 Bauordnung für Ober

österreich; § 12 Linzer Bauordnung; § 12

Steyrer Bauordnung),

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 19.

Stück, Nr. 35 u. 36

Seite 95

Schilling

je angefangenen Laufmeter der straßen

seitigen Hausfront 10.-

mindestens aber 50.-

13.Sonstige Baubewilligung, soweit sie

nicht unter Tarifpost 18 fällt (§ 1 Bau

ordnung für Oberösterreich; § 12 Linzer

Bauordnung; § 12 Steyrer Bauordnung). 50.-

14.Überprüfung von statischen Berech

nungen und der dazugehörigen Pläne

(§ 5 Bauordnung für Oberösterreich;

§ 85 Linzer Bauordnung; § 72 Steyrer

Bauordnung)

je Seite 15.-

Die Abgabe beträgt ein Drittel dieses Ausmaßes, wenn die Richtigkeit

von einem befugten Ziviltechniker bestätigt ist.

15.Stundung der Gehsteigherstellung über

Parteiansuchen (§ 11 Linzer Bauord

nung; § 11 Steyrer Bauordnung) . . . 40.-

16.Überprüfung und Klausulierung von zu

sätzlich oder nachträglich eingereichten

Plankopien

je Plansatz 60.-

17 Überwachung der Einhaltung der Bau

linie und des Niveaus (§ 47 Bauordnung

für Oberösterreich; § 88 Linzer Bauord

nung; § 75 Steyrer Bauordnung)

je angefangenen Laufmeter der Straßen

front des Bauplatzes 5.-

höchstens jedoch 500.-

Bei Eckbauplätzen ist die Hälfte der Summe aller Straßenfronten des

Bauplatzes, mindestens aber die längste Straßenfront der Berechnung

der Abgabe zugrundezulegen.

18.Bewilligung für Abweichungen von den

genehmigten Bauplänen (§ 7 Bauord

nung für Oberösterreich; § 22 Linzer

Bauordnung; § 22 Steyrer Bauordnung)

für je angefangene 100 m2 Geschoß

fläche 20.-

mindestens aber 30.-

höchstens jedoch2000.-

19.Benützungsbewilligung für Bauführun

gen (§ 48 Bauordnung für Oberöster

reich; § 82 Linzer Bauordnung; § 70

Steyrer Bauordnung): ein Drittel der

anläßlich der Erteilung der Baubewilli

gung berechneten Abgabe, mindestens

jedoch

a)bei Bauführungen nach Tarifpost 9 . 50.-

b)bei anderen Bauführungen . . . 30.-

20.Ausstellung von Bauvollendungszeug

nissen über Parteiansuchen (§ 48 Bau

ordnung für Oberösterreich; § 82 Linzer

Bauordnung; § 70 Steyrer Bauordnung). 20.-

21.Ausstellung von Kanalbefunden oder

Senkgrubenbefunden (§ 48 Bauordnung

für Oberösterreich; § 82 Linzer Bauord

nung; § 70 Steyrer Bauordnung) . . . 60.-

Schilling

22.Bewilligung von Bauerleichterungen im

Einzelfall (§ 3 Gesetz betreffend die Zu

lässigkeit von Bauerleichterungen,

LGuVBl. Nr. 37/1921) 60.-

23.Bewilligung für die Errichtung oder we

sentliche Änderung von Aufzügen (§ 3

O. ö. Aufzugsgesetz, LGB1. Nr. 10/1956);

Benützungsbewilligung für Aufzüge (§ 6

Abs. 1 O. ö. Aufzugsgesetz); Bewilli

gung für die Wiederbenützung gesperr

ter Aufzüge (§ 10 Abs. 4 O. ö. Aufzugs

gesetz) 60.-

24.Befreiung von zwingenden Vorschriften

der Reichsgaragenordnung (§ 58 Abs. 2

Reichsgaragenordnung, DRGB1. 1939

I S. 219) 60.-

II. Veranstaltungswesen

25.Bewilligung öffentlicher Theatervorfüh

rungen von Dilettantentheatern (§ 2

O. ö. Veranstaltungsgesetz, LGB1. Nr. II

1955) für jede Vorführung 20.-

26.Bewilligung von Fernsehveranstaltun

gen mittels sogenannten Heimempfän

gers ohne vergrößernde Projektion (§ 2

O. ö. Veranstaltungsgesetz) für jedes

Fernsehgerät 40.-

27.Bewilligung des öffentlichen Betriebes

von Unterhaltungsspielapparaten oder

Scherzautomaten mit Geldeinwurf (§ 2

O. ö. Veranstaltungsgesetz) für jeden

Apparat bzw. Automaten 50.-

28.Bewilligung des öffentlichen Betriebes

von Musikautomaten mit Geldeinwurf

(§ 2 O. ö. Veranstaltungsgesetz) für

jeden Automaten100.-

29.Bewilligung von Tanzunterhaltungen,

Unterhaltungsfesten und musikalischen

Darbietungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs

gesetz)

a)das Zehnfache des (bei Abstufungen

höchsten) Eintrittspreises für eine

Person, mindestens aber ....70.-

höchstens jedoch2500.-

b)bei freiem Eintritt, jedoch Erwerbs

absicht (freiwillige Spenden, Regie

kostenbeiträge, Erwartung einer

Umsatzerhöhung und dgl.) . . .50.-

30.Bewilligung von Faschings- und Schau

umzügen sowie sonstiger öffentlicher

Schaustellungen, Darbietungen und Be

lustigungen (§ 2 O. ö. Veranstaltungs

gesetz), sofern die Bewilligung nicht

unter Tarifpost 29 fällt 50.-

31.Genehmigung eines Stellvertreters (Ge

schäftsführers), wenn der Bewilligungs

inhaber eine physische Person ist

(§ 6 O. ö. Veranstaltungsgesetz) . . . 50.-

32.Genehmigung eines weiteren Stellver

treters (Geschäftsführers) (§ 6 O. ö. Ver

anstaltungsgesetz) 100.-

* r- TJfi- JP,'

Seite 96

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 19.

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Schilling

300.-

100.-

Veranstaltungsgesetz)

III. Straßenverkehrswesen

34.Bewilligung von Ausnahmen von einer

Beschränkung für das Halten und Par

ken oder von einem Hupverbot (§ 45

Abs. 2 und § 94 d Z. 5 Straßenverkehrs

ordnung 1960 - StVO. 1960, BGB1.

Nr. 159)

a)für eine einmalige Straßenbenützung 50.-

b)für mehrmalige Straßenbenützung . 100.-

35.Bewilligung für Ladetätigkeiten auf

Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das

Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und

5 und § 94 d Z. 6 StVO. 1960),

I. für eine einmalige Ladetätigkeit

a)je Fahrzeug 30.-

b)je Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 60.-

II. für mehrmalige Ladetätigkeit

a)je Fahrzeug 100.-

b)je Kraftwagenzug oder Sattel

kraftfahrzeug 200.-

36.Zulassung von Ausnahmen vom Verbot

des Anbringens von Werbungen und

Ankündigungen an Straßen außerhalb

von Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3 und § 94 d

Z. 7 StVO. 1960) 300.-

37.Bewilligung zur Vornahme von Arbei

ten auf oder neben Straßen (§§ 90 und

94 d Z. 11 StVO. 1960)100.-

38.Bewilligung zum Ablagern von Schnee

aus Häusern oder Grundstücken auf die

Straße (§ 93 Abs. 6 und § 94 d Z. 13

StVO. 1960) 30.-

IV. Leichen- und Bestattungswesen

39. Vornahme der Totenbeschau (§§ 1, 6 und 8 O. ö.

Leichenbestattungsgesetz, LGB1. Nr. 6/1961) je Leiche ....

40. Bewilligung zur Enterdigung von Lei

chen (§ 27 Abs. 1 O. ö. Leichenbestat

tungsgesetz) 100.-

Schilling

41. Bewilligung zur Überführung enterdig-ter Leichen innerhalb des

Gebietes der Gemeinde (§ 28 O. ö. Leichenbestattungsgesetz)

einschließlich Leichenpaß . 30.-

V. Sonstiges

42.Bewilligung für eine frühere Aufsperr

stunde oder für eine spätere Sperr

stunde in Gast- und Schankgewerbebe-

trieben (§ 54 a Gewerbeordnung)

je bewilligte angefangene Stunde . . 10.-

43.Zeitliche Befreiung von der Grund

steuer (§ 3 Grundsteuerbefreiungsge

setz, LGB1. Nr. 53/1948; § 6 Abs. 1 und 2

Grundsteuerbefreiungsgesetz1968,

LGB1. Nr. 7): das Einfache der anläßlich

der Erteilung der Baubewilligung be

rechneten Abgabe.

44.Gewährung einer Ausnahme vom An

schlußzwang an eine öffentliche Was

serversorgungsanlage (§ 3 Abs. 2 Ge

meinde-Wasserversorgungsgesetz,

LGB1. Nr. 38/1956)200.-

45.Bewilligung einer Ausnahme von der

Anschlußpflicht an die gemeindliche

Müllabfuhr (§ 2 Abs. 3 O. ö. Müllab

fuhrgesetz, LGB1. Nr. 15/1959) . . . 100.-

46.Gestattung der Verwendung des Ge

meindewappens (§ 4 Abs. 3 Oberöster-

reichische Gemeindeordnung 1965,

LGB1. Nr. 45; § 3 Abs. 3 Statut für die

Landeshauptstadt Linz, LGB1. Nr. 46/

1965; § 3 Abs. 3 Statut für die Stadt

Steyr, LGB1. Nr. 47/1965; § 3 Abs. 3

Statut für die Stadt Wels, LGB1. Nr. 48/

1965)

a)an Vereinigungen, die gemein

nützigen, mildtätigen, kirchlichen,

kulturellen oder sportlichen Zwek-

ken dienen200.-

b)sonst 2000.-

47.Freiwillige Versteigerung: vom Schätz

wert der zu versteigernden Gegen

stände 1 v. H., mindestens aber . . . 100.-