# Gesetz, mit dem das O.ö. Verwaltungsabgabengesetz neuerlich geändert wird

# (O.ö. Verwaltungsabgabengesetznovelle 1971)

"(4) Amtshandlungen in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Land, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Gemeinde, Amtshandlungen in Angelegenheiten der Bodenreform sowie Amtshandlungen auf Grund eines Einschreitens der Agrarbehörde im Zusammenhang mit Maßnahmen der Bodenreform unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe."

"(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben sind die von der Landesregierung durch Verordnung zu erlassenden Tarife maßgebend, die für den einzelnen Abgabefall das Ausmaß von viertausendfünfhundert Schilling nicht überschreiten dürfen."

7.Nach § 2 werden folgende §§ 2 a bis 2 f eingefügt:

"§ 2 a

(1)Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten

der Landesverwaltung sind ausschließliche Lan

desabgaben im Sinne des § 6 Z. 3 des Finanz-

Verfassungsgesetzes 1948, BGB1. Nr. 45. Ver

waltungsabgaben in Angelegenheiten der Ge

meindeverwaltung sind ausschließliche Ge

meindeabgaben im Sinne des § 6 Z. 5 des

Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(2)Die Verwaltungsabgaben sind von der in

der Sache in erster Instanz zuständigen Be

hörde einzuheben.

(3)Die Verwaltungsabgaben fließen der Ge

bietskörperschaft zu, die den Aufwand der

gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde zu tragen

hat, sofern sich aus den folgenden Absätzen

nicht anderes ergibt.

(4)Die von einem Gemeindeverband oder

von einer Bundesbehörde eingehobenen Vex-

waltungsabgaben fließen jener Gebietskörper

schaft zu, deren Verwaltung bei der Vornahme

der abgabepflichtigen Amtshandlung oder bei

der Verleihung der Berechtigung besorgt wird.

(.-) Der Erlös der von den Gemeindeverbänden oder Bundesbehörden

eingehobenen Verwaltungsabgaben ist ihnen als Vergütung für ihre

Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.

§ 2b

Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971, 20. Stück, Nr. 37, 38 u. 39

verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

§ 2c

(1)WERDEN EINER PARTEI IN EINER ERLEDIGUNG

MEHRERE BERECHTIGUNGEN VERLIEHEN ODER FÜR

VERSCHIEDENE GESCHÄFTSFÄLLE MEHRERE AMTS

HANDLUNGEN ZUGLEICH VORGENOMMEN UND IST FÜR

JEDE DER VERLEIHUNGEN ODER AMTSHANDLUNGEN

EINE VERWALTUNGSABGABE FESTGESETZT, SO SIND

DIE VERWALTUNGSABGABEN NEBENEINANDER ZU

ENTRICHTEN.

(2)Erfordert ein Geschäftsfall mehrere Amts

handlungen, für die gesonderte Verwaltungs

abgaben vorgesehen sind, so sind alle in Be

tracht kommenden Verwaltungsabgaben neben

einander zu entrichten.

(3)Wird eine Berechtigung mehreren Perso

nen gemeinsam verliehen oder eine Amtshand

lung im gemeinsamen Interesse mehrerer

Personen vorgenommen, so ist die Verwal

tungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch

sind die Parteien Gesamtschuldner.

(4)Wird eine im Tarif (§ 2) angeführte Rechts

vorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung

zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe be

stehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand

inhaltlich unverändert geblieben ist.

§ 2d

Für das Verfahren in Angelegenheiten der Verwaltungsabgaben gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950.

Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter

Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. b der

Abgabenexekutionsordnung, BGB1. Nr. 104/1949, in der Fasssung des

Bundesgesetzes BGB1. Nr. 53/1963 sind

a)hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in An

gelegenheiten der Gemeindeverwaltung:

der Bürgermeister im übertragenen Wir

kungsbereich;

b)hinsichtlich der Verwaltungsabgaben in An

gelegenheiten der Landesverwaltung: die

nach § 2 a Abs. 2 zuständigen Behörden.

§ 2e

Die Verwaltungsabgaben sind bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr

einzuheben. Die nähere Art der Einhebung hat die Landesregierung

durch Verordnung zu regeln.

§ 2f

Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der

notdürftige Unterhalt

des Beteiligten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird."