# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Blindenbeihilfe

52.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 22. November 1971 über die Höhe der Blindenbeihilfe

In Durchführung des § 4 Abs. 1 des O. ö. Blinden-beihilfengesetzes

1971, LGB1. Nr. 10, wird verordnet:

§ 1

Die Blindenbeihilfe beträgt für voll Blinde neunhundertsiebenundsechzig Schilling und für praktisch Blinde

fünfhundertsechsundsiebzig Schilling im Monat.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 in Kraft.