# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfen (Wohnbeihilfenverordnung)

§ 3

(1)UNTER DER TATSÄCHLICHEN WOHNUNGSAUFWANDS

BELASTUNG IST DER ANNUITÄTENDIENST FÜR EIN GEMÄß

§ 11 ABS. 1 DES WOHNBAUFÖRDERUNGSGESETZES 1968

GEWÄHRTES DARLEHEN SOWIE FÜR EIN HYPOTHEKARDAR

LEHEN ZU VERSTEHEN.

(2)Bei Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von

weniger als 15 Jahren gilt als tatsächliche Woh

nungsaufwandsbelastung im Sinne des Abs. 1 eine

Annuität, die bei einer 15jährigen Laufzeit des

Hypothekardarlehens zu leisten wäre.

§ 4

(1)Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung

ist auf Grund der Tabelle der Anlage zu berechnen.

Sie besteht jedoch mindestens aus der Annuität für

das Darlehen gemäß § 11 Abs. 1 des Wohnbau

förderungsgesetzes 1968.

(2)Für die Ermittlung des monatlichen Familien

einkommens (§ 2 Abs. 1 Z. 12 des Wohnbauförde

rungsgesetzes 1968) ist, abgestellt auf den Zeitpunkt

des Eintretens des Anspruches,

a) bei Personen, die nicht zur Einkommenssteuer veranlagt

werden, V12 des Jahreseinkommens

gemäß § 2 Abs. 1 Z. 11 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 heranzuziehen; über Antrag ist der Ermittlung das Einkommen der letzten 3 Kalenderjahre zugrundezulegen;

(1) Die Wohnbeihilfe darf die Höhe des für das Hypothekardarlehen zu leistenden Annuitätendienstes nicht übersteigen. Die Wohnbeihilfe wird nicht gewährt, wenn sie weniger als 30 Schilling monatlich betragen würde.

(¦_¦) Die Wohnbeihilfe wird jeweils auf die Dauer eines Jahres bewilligt.

(3)Entfällt während dieses Zeitraumes (Abs. 2)

der Anspruch auf Wohnbeihilfe oder treten Ände

rungen ein, die eine Herabsetzung der Wohnbeihilfe

bewirken, so hat dies der Anspruchsberechtigte, un

verzüglich dem Amt der o. ö. Landesregierung an

zuzeigen.- Die Wohnbeihilfe ist entsprechend neu

festzusetzen bzw. bei Entfall des Anspruches einzu

stellen.

(4)Treten Änderungen ein, die eine Erhöhung der

Wohnbeihüfe begründen, so ist über Antrag die

Wohnbeihilfe neu festzusetzen.

{5) Bei Änderungen in den Voraussetzungen für die Höhe der Wohnbeihilfe, die eine Erhöhung oder Verminderung der Wohnbeihilfe von nicht mehr als 5 v. H. bewirken würden, finden die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 keine Anwendung.

§ 6

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die 3. Durchführungsver

ordnung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968,

LGB1. Nr. 11, außer Kraft.

Tabelle

für die Berechnung der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 4 der Verordnung

Haushaltsgröße (Personenanzahl)für die ersten S 2.000,- des Familieneinkommensfür den S 2.000,- übersteigenden Teil des Familieneinkommensfür den S 2.500,- übersteigenden Teil des Familien-einkommensfür den S 3.000,- übersteigenden Teil des Familieneinkommensfür den S 3.500,- übersteigenden Teil des Familieneinkommens

°/o°/o"/o"/o

1914161820

2712141618

3611131517

449111315

52791113

6-57911

7-3579

8-1357

Für den S 4.000,- übersteigenden Teil des Familieneinkommens bis zu je weiteren S 500,- um je 2% mehr. Für jede weitere Person um 2% weniger.