# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge

54. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 22. November 1971 betreffend Leistungen der öffentlichen Fürsorge

In. Durchführung des § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, GB1. f. d. L. ö. Nr. 397/1938, in der Fassung des Gesetzes betreffend die Weiter geltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich, LGB1. Nr. 53/1949, wird verordnet:

§ 1 Richtsätze

(i) Für die Bemessung des notwendigen monatlichen Lebensunterhaltes mit Ausnahme des Bedarfes für Unterkunft werden im Sinne des § 6 lit. a der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge folgende Richtsätze festgesetzt:

AlleinstehendeHaushaltsvorständeHaushaltsangehörige, für die Anspruch auf gesetzliche Familienbeihilfe

nicht bestehtbesteht

SSSS

Allgemeine Fürsorge .... Gehobene Fürsorge ....1.000.-

1.150.-900.- 1.035.-565.- 645.---405.-

(s) Der Richtsatz für Kinder in fremder Pflege beträgt S 1.075.-. Bei Bezug der Familienbeihilfe vermindert sich der Richtsatz um den Betrag der Familienbeihilfe. Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Kleidung kann für Kinder in fremder Pflege zweimal im Jahr ein Bekleidungsbeitrag von S 1.075.- zuerkannt werden.

(3) Die zuerkannte monatliche Fürsorgeunterstützung gebührt vierzehnmal im Jahr.

§ 2 Mietbeihilfe

Zur Deckung des notwendigen Bedarfes an Unterkunft sind Mietbeihilfen in der Höhe des tatsächlichen Mietzinses zu gewähren.

I

§ 3 Wochenfürsorge

(1)Als Einkommenssatz, bei dessen Unterschrei

tung gemäß § 6 Abs. 3 der Fürsorgepflichtverordnung

Leistungen der Wochenfürsorge nach Abs. 2 gewährt

werden, wird der zweifache Richtsatz der allge

meinen Fürsorge für Alleinstehende, wenn die An

spruchsberechtigte im Familienverband lebt, der

zweifache Betrag des sich für den Familienverband

ergebenden Gesamtrichtsatzes der allgemeinen Für

sorge, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Familien

beihilfe und der Mietbeihilfe, festgesetzt.

(2)Im Rahmen der Wochenfürsorge werden, so

fern nicht ein gleichartiger Anspruch nach dem

Sozialversicherungsrecht besteht, folgende Leistun

gen gewährt:

Seite 122

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1971. 30.

Stück, Nr. 54, 55 u. 55

a)im Falle der Entbindung sowie bei Schwanger

schaftsbeschwerden: Hebammenhilfe, Arzneimit

tel, Heilmittel sowie erforderlichenfalls ärztliche

Behandlung, und zwar jeweils im sinngemäß

gleichen Ausmaß, als derartige Leistungen nach

einschlägigen Bestimmungen des ASVG. zu ge

währen sind;

b)ein einmaliger Beitrag zu den Kosten der Ent

bindung in Höhe von S 200.-; findet eine Ent

bindung nicht statt, so gebührt bei Schwanger

schaftsbeschwerden ein einmaliger Kostenbeitrag

von S 100.-;

c)für die Dauer von sechs Wochen vor und sechs

zusammenhängenden Wochen unmittelbar nach

der Niederkunft ein Wochengeld von S 5.-

täglich;

d)solange die Wöchnerin das Neugeborene stillt

und dies von einem Arzt oder der Hebamme be

stätigt wird, ein Stillgeld in Höhe von S 4.-

täglich bis zum Ablauf der zwölften Woche nach

der Niederkunft.

§ 4 Anrechnung der Lehrlingsentschädigung

Soweit Leistungen nach dem Fürsorgerecht nur gewährt werden, wenn das Einkommen eine bestimmte Höhe nicht erreicht, wird bei Lehrlingen die Lehrling'sentschädigung zur Hälfte, mindestens bis zu einem Betrag von S 300.-, auf das Einkommen in diesem Sinne nicht angerechnet.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1972 in Kraft.