# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz

# der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1971

55.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 22, November 197t über die Festsetzung des Bauschbetrages für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1971

In Durchführung des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGB1. Nr. 250, wird verordnet:

§ 1

Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz (§ 48 Abs. 2 des Gesetzes) wird für das Jähr 1971 mit S 210.- für jedes begonnene Hundert der in der Staatsbürgerschaftsevidenz am 1. Juli 1971 verzeichneten Personen festgesetzt.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.