# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Obertraun

56.

Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 22, November 1971

über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Obertraun

Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. ! der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 22. November 1971 der Gemeinde Obertraun, politischer Bezirk Gmunden, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Obertraun:

Zwischen linkem, grünen Schräghaupt, darin ein silberner, spitzer Dreiberg, und linkem, blauen Schrägfuß in Gold ein roter, schreitender Höhlenbär.