# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Überwachungsgebühren für Landes- und Gemeindebehörden in Bauschbeträgen festgesetzt werden (Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971)

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Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 6. Dezember 1971, mit der die Überwachungsgebühren für Landes- und Gemeindebehörden in Bauschbeträgen festgesetzt werden (Landes-Überwachungsgebührenverordnung 1971)

Auf Grund des § 3 des Uberwachungsgebühren-gesetzes, BGB1. Nr. 214/1964, und des § 77 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGB1. Nr. 172, wird verordnet:

§ 1

Für besondere Überwachungsdienste öffentlicher Sicherheitsorgane, die auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zur Überwachung vorwiegend im privaten Interesse gelegener Veranstaltungen oder Vorhaben aus besonderen sicherheitspolizeilichen Gründen von Behörden des Landes oder der Gemeinden mit Bescheid von amtswegen angeordnet oder auf Grund eines Ansuchens bewilligt werden, sind Überwachungsgebühren gemäß § 2 in Bauschbeträgen einzuheben.

§ 2

Die Überwachungsgebühr beträgt für jedes bei einem besonderen Überwachungsdienst herangezogene öffentliche Sicherheitsorgan für jede angefangene Stunde S 26.-. Ist jedoch die Überwachung von Veranstaltungen und Vorhaben mit einer Ortsveränderung unter Bei Stellung eines Dienstkraftfahr-zeuges verbunden, beträgt diese Gebühr S 45.-.

§ 3

Der Berechnung der Uberwachungsgebühren ist nur die Dauer des besonderen Überwachungsdienstes selbst, nicht aber auch der Zeitaufwand zugrundezulegen, der mit der Zurücklegung des Hin- und

Rückweges zum und vom Ort der Veranstaltung oder des Vorhabens verbunden ist.

§ 4

(1)Diese Verordnung ist auf Überwachungsdienste

(§ 1) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1971

durchgeführt werden.

(2)Die Landes-Überwachungsgebührenverordnung

1965, LGB1. Nr. 32, tritt nach Maßgabe des Abs. 1

außer Kraft.