# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Abfindung von Versehrtenrenten nach dem

# O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz

bei einem Alter des Versehrtenwenn seit dem Unfall verflossen sind

bis zwei Jahremehr als

246810

Jahre

unter 25 Jahren

von 25 bis unter 30 Jahren

von 30 bis unter 35 Jahren

von 35 bis unter 40 Jahren

von 40 bis unter 45 Jahren

von 45 bis unter 50 Jahren

von 50 bis unter 55 Jahren

von 55 bis unter 60 Jahren

von 60 bis unter 65 Jahren

von 65 und mehr Jahren7.0 6.9 6.8 6.7 6.6 6.5 6.3 6.1 5.9 5.7

9.0 8.8 8.5 8.2 7.9 7.6 7.2 6.7 6.3 5.811.0 10.6 10.1 9.6 9.2

8.7 8.0 7.3 6.6 5.813.0 12.4 11.7 11.1 10.5 9.8 8.9 7.9 6.9 5.914.2

13.4 12.6 11.8 10.9 9.7 8.5 7.2 5.916.0 15.0 14.0 13.0 12.0 10.5

9.0 7.5 6.0

Seite 6

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 2. Stück, Nr. 2, 3 u. 4

2. Als Jahresausmaß der Rente im Sinne der Z. 1 gilt der vierzehnfache Monatsbetrag der Versehrtenrente einschließlich der Zusatzrente für Schwerversehrte, jedoch ohne Zuschüsse und ohne Wohnungsbeihilfe.

§ 2

Als Stichtag für die Feststellung des Alters des Versehrten und der seit dem Unfall verflossenen Zeit gilt der Tag der Zustimmung des Versehrten gemäß § 29 Abs. 1 des O. ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegeselzes beziehungsweise der Tag der Antragstellung gemäß § 29 Abs. 2 des O. ö. Gemeinde-Unfallfürsoryegesetzes.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.