# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen

9. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 27. März 1972 betreffend die Änderung der Gebühren der Sprengelhebammen

In Durchführung des § 5 Abs. 2 des Sprengelhebammengesetzes, LGB1.

Nr. 25/1951, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 5. Mai 1952, LGB1. Nr. 27, betreffend die Gebühren der Sprengelhebammen in der Fassung der Verordnung LGB1. Nr. 30/1968 wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Die Sprengelhebammen haben für die nachstehend bezeichneten Leistungen Anspruch auf folgende Gebühren:

a)für die Hilfeleistungen bei einer Geburt, wenn

sich hiebei die Anwesenheit der Hebamme nicht

über einen Zeitraum von acht Stunden erstreckt,

sowie für die vorgeschriebenen Wochenbettbe

suche

bei der Geburt eines Säuglings . .1.100.- S,

bei einer Zwillingsgeburt ....1.300.- S,

bei einer Drillingsgeburt ....1.800.- S,

bei einer Fehlgeburt500.- S;

b)erstreckt sich die Hilfeleistung bei

einer Geburt über einen Zeitraum

von mehr als acht Stunden, so ist für

jede angefangene weitere Stunde zu

sätzlich eine Gebühr von .... 26.- S

zu entrichten; erfolgt diese zusätz

liche Hilfeleistung zur Nachtzeit, so

ist die doppelte Gebühr zu entrichten;

c)für das Wachen bei einer Schwan

geren oder Wöchnerin außerhalb der

Hilfeleistungen gemäß lit. a und b für

jede angefangene Stunde 32.- S;

für das Wachen während der Nachtzeit ist die doppelte Gebühr zu

entrichten;

d)für jeden Pflichtbesuch im Anschluß

an die Hilfeleistungen gemäß lit. a

und b einschließlich aller vorgeschrie

benen Pflegehandlungen 45.- S;

e)für die Beratung und Untersuchung

von Schwangeren 45.- S;

f)für jede Injektion 13.- S;

g)für Assistenzleistungen bei einer von einem Arzt

durchgeführten operativen Entbindung in der

Wohnung der Gebärenden als Zuschlag zur Ge

bühr gemäß lit. a 20 v. H. des jeweiligen Arzt-

honorares."

§ 2

Diese Verordnung titt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.