# Gesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz neuerlich geändert wird

# (4. O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle)

Artikel I

Das O. ö. Pflichtschulorganisationsgesetz, LGB1. Nr. 38/1965,

in der Fassung der Gesetze LGB1. Nr. 12/1966, LGB1. Nr.

27/1967 und LGB1. Nr. 4/1971 wird wie folgt geändert:

1.§ 48 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:

§ 57. Geltung dieses Hauptstückes.

(i) Abweichend von den einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zum Zwecke der Durchführung von Schulversuchen gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGB1. Nr. 234/1971, die Bestimmungen dieses Hauptstückes.

(2) Auf Schulversuche gemäß § 5 Abs. 3, § 9 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung. /

§ 58. Vorschulklassen.

(1)Vorschulklassen gemäß Art. II § 2 der

4. Schulorganisationsgesetz-Novelle können an

Volksschulen eingerichtet werden, wenn minde

stens fünfzehn Schulpflichtige vorhanden sind,

die mangels Schulreife vom Schulbesuch zurück

gestellt werden.

(2)Die Schülerzahl in einer Vorschulklasse soll

fünfundzwanzig nicht übersteigen.

§ 59. Grundschule.

Zur Durchführung von Schulversuchen in der dritten und vierten Schulstufe der Grundschule gemäß Art. II § 3 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle können an Volksschulen Schüler in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer Leistung in Leistungsgruppen innerhalb einer Klasse oder von Parallelklassen zusammengefaßt werden.

§ 60. Additive Gesamtschule.

(1)Zur Durchführung von Schulversuchen zur

Additiven Gesamtschule gemäß Art. II § 4 Abs. 2

der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle kann im

räumlichen Zusammenhang mit einer Haupt

schule eine Additive Gesamtschule errichtet

werden.

(2)Voraussetzung für die Errichtung einer

Additiven Gesamtschule gemäß Abs. 1 ist die

unmittelbare räumliche Nachbarschaft der Haupt

schule mit der Unterstufe einer allgemeinbilden

den höheren Schule.

Seite 16

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 7. Stück,

Nr. 14, 15, 16 u. 17

(3)Hinsichtlich der Additiven Gesamtschule

gemäß Abs. 1 gelten im übrigen die einschlägigen

Bestimmungen dieses Gesetzes für Hauptschulen

sinngemäß.

(4)Leiter einer Additiven Gesamtschule gemäß

Abs. 1 ist der Leiter der Hauptschule.

§ 61. Orientierungsstufe.

(1)Zur Durchführung von Schulversuchen ge

mäß Art. II § 4 Abs. 3 der 4. Schulorganisations-

gesetz-Novelle können an Hauptschulen die

fünften und sechsten Schulstufen der Hauptschule

und einer allgemeinbildenden höheren Schule

zusammengefaßt werden (Orientierungsstufe).

(2)Orientierungsstufen an Hauptschulen dürfen

nur eingerichtet werden, wenn die Erfassung von

wenigstens 90 v. H. der Schüler eines Eintritts

jahrganges im Bereich der normalen Begabungs

streuung möglich ist.

(3)In der Orientierungsstufe sind die Schüler

in einzelnen Unterrichtsgegenständen nach ihrer

Leistung in Leistungsgruppen innerhalb einer

Klasse oder von Parallelklassen zusammenzu

fassen. In Verbindung mit der Einrichtung von

Leistungsgruppen ist auch die Teilung in Klassen

züge zulässig.

(4)Zur Durchführung von Schulversuchen ge

mäß Art. II § 4 Abs. 5 dritter Satz der 4. Schul-

organisationsgesetz-Novelle sind erforderlichen

falls Förderkurse einzurichten.

(5)Die Schülerzahl einer Leistungsgruppe

(Abs. 3) soll zwischen fünfzehn und zwanzig be

tragen. Die Schülerzahl eines Förderkurses

(Abs. 4) soll zwischen sechs und zwölf betragen.

§ 62. Integrierte Gesamtschule.

(1)Zur Durchführung von Schulversuchen zur

Integrierten Gesamtschule gemäß Art. II § 4

Abs. 4 der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle

können an Hauptschulen die fünften bis achten

Schulstufen der Hauptschule und einer allgemein

bildenden höheren Schule zusammengefaßt wer

den (Integrierte Gesamtschule).

(2)Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 bis 5

gelten sinngemäß.

§ 63. Polytechnischer Lehrgang.

(1)Zur Durchführung von Schulversuchen im

Polytechnischen Lehrgang gemäß Art. II § 5 der

4. Schulorganisationsgesetz-Novelle können die

Schüler in den Pflichtgegenständen Deutsch,

Mathematik und Technisches Zeichnen nach ihren

Leistungen in Leistungsgruppen zusammengefaßt

werden.

(2)Die Bestimmungen des § 61 Abs. 4 und 5

gelten sinngemäß.

§ 64. Vereinbarungen zwischen Bund und Land.

Soweit die Durchführung der Schulversuche gemäß Art. II §§ 2 bis 5 der 4. Schulorganisations-gesetz-Novelle die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat die Landesregierung erforderliche Vereinbarungen mit dem Bund abzuschließen."

3. Das bisherige VII. Hauptstück wird zum VIII. Hauptstück; die bisherigen §§57 bis 59 werden zu den §§ 65 bis 67.

Artikel II

Art. I Z. 1 tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft; die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten mit 1. September 1971 in Kraft.