# Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Schönau im Mühlkreis

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Kundmachung der o. ö. Landesregierung vom 24. April 1972 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Schönau im Mühlkreis

Die o. ö. Landesregierung hat gemäß § 4 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, mit Beschluß vom 24. April 1972 der Gemeinde Schönau im Mühlkreis, politischer Bezirk Freistadt, das Recht zur Führung eines Gemeindewappens verliehen.

Beschreibung des Wappens der Gemeinde Schönau im Mühlkreis:

In Gold zwei schwarze, schräggekreuzte Brände, darunter eine rote Muschel.