# Gesetz über die Raumordnung im Lande Oberösterreich (Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz - O.ö. ROG.)

I. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriff und Abgrenzung

(1)Dieses Gesetz regelt die Raumordnung im Lande

Oberösterreich.

(2)Raumordnung im Sinne dieses Gesetzes ist die

planmäßige Gestaltung eines Gebietes zur Gewähr

leistung der bestmöglichen Nutzung und Sicherung

des Lebensraumes im Interesse des Gemeinwohles

unter Bedachtnahme auf die natürlichen Gegeben

heiten sowie die abschätzbaren wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölke

rung und die freie Entfaltung der Persönlichkeit in

der Gemeinschaft.

(3)Die in diesem Gesetz geregelten behördlichen

Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Gesetz

eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte

und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich

wahrzunehmen.

(4)Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der

Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird,

kommt diesen Bestimmungen keine über die Zustän

digkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wir

kung zu.

(1) Die Ordnung des Gesamtraumes hat die Gegebenheiten und Erfordernisse seiner Teilräume zu berücksichtigen. Ordnende Maßnahmen in Teilräumen haben sich der Ordnung des Gesamtraumes einzufügen. Ordnende Maßnahmen in benachbarten Teilräumen sind aufeinander abzustimmen.

(2)Bei Planungen und Maßnahmen innerhalb ein

zelner Sachbereiche (Fachplanungen) sind deren

Auswirkungen auf andere Sachbereiche zu berück

sichtigen.

(3)Planungen und Maßnahmen der Gebietskörper

schaften und anderer Planungsträger sind soweit als

möglich aufeinander abzustimmen.

(4)Auf die Sicherung oder Wiederherstellung eines

ausgewogenen Haushaltes der Natur als Lebens

grundlage der gegenwärtigen und künftigen Bevöl

kerung ist entsprechend Bedacht zu nehmen, insbe

sondere auf

1.die Sicherung des Bodens, der Pflanzen- und Tier

welt;

2.die Sicherung des natürlichen Wasserhaushaltes

einschließlich der Heilquellen;

3.die Sicherung des Klimas einschließlich der Heil-

klimate und der Reinheit der Luft;

4.die Sicherung der Versorgung mit Wasser sowie

die Sicherung der Abwasser- und der Abfallbesei

tigung;

5.den Schutz vor Naturkatastrophen, vornehmlich

durch richtige Standortwahl;

6.den Schutz vor Lärmbelästigungen, Geruchsbe

lästigungen, Strahlungen und Erschütterungen;

7.die Sicherung gesunder Lebens- und Arbeitsbe

dingungen.

(5)Zur Sicherung oder Verbesserung der wirt

schaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse

ist anzustreben:

1.In Gebieten, in denen die Lebens- und Arbeits

bedingungen im Verhältnis zum Landesdurch

schnitt wesentlich zurückgeblieben sind oder in

denen ein derartiges Zurückbleiben befürchtet

werden muß, sollen die wirtschaftlichen, sozialen

und kulturellen Verhältnisse - z. B. durch den

Ausbau gut ausgestatteter zentraler Orte sowie

durch die! Erhaltung oder Schaffung einer aus

reichenden1 Anzahl von gesicherten Erwerbsmög

lichkeiten - verbessert werden.

2.Die allgemeine räumliche Struktur in Verdich

tungsgebieten mit günstigen Lebens- und Arbeits

verhältnissen soll in der Entwicklung gesichert

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werden. Verdichtungsgebiete sind Gebiete, in denen die räumliche Verteilung von Arbeits- und Wohnstätten, von dazugehörigen zentralen Einrichtungen für die soziale und kulturelle Versorgung der Bevölkerung und von Verkehrseinrichtungen eine weit über dem Landesdurchschnitt liegende Dichte erreicht hat.

(7) Auf die Sicherung und Verbesserung der räumlichen Voraussetzungen für eine leistungsfähige Land- und Forstwirtschaft, insbesondere die Verbesserung der Agrarstruktur, ist besonders Bedacht zu nehmen. Böden, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignet sind, dürfen für andere Nutzungen nur in dem unbedingt erforderlichen Ausmaß herangezogen werden. (s) Das Verkehrsnetz und die Versorgungseinrichtungen sowie das Angebot an Verkehrs- und Versorgungsleistungen sind in Übereinstimmung mit der angestrebten räumlichen Entwicklung auszubauen. Hiebei ist auf die Möglichkeit von Strukturverbesserungen, eine bestmögliche Verbindung der zentralen Orte mit ihrem Einzugsbereich und damit im Zusammenhang auf die Erfordernisse der Verkehrssicherheit besonders Bedacht zu nehmen.

(9) Im Interesse einer ausgewogenen Gemeindestruktur sind Gemeinden anzustreben, die auf Grund ihrer Einwohnerzahl, einer entsprechenden Größe ihres Gemeindegebietes, ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Verwaltungseinrichtungen imstande sind, den durch den allgemeinen höheren

Standard erhöhten siedlungshygienischen, sozialen und kulturellen Anforderungen der Bevölkerung gerecht zu werden. Eine dieser Zielsetzung am besten dienende Siedlungsstruktur soll herbeigeführt werden. Hiebei ist besonders Bedacht zu nehmen auf

(10)Gebiete, die sich für die Erholung besonders

eignen und hiefür benötigt werden, sollen gesichert und weiterentwickelt werden durch die Schaffung von

(11)Auf eine dem Wohl der Bevölkerung dienende

Ordnung der Landschaft durch deren Erhaltung, Ge

staltung und Pflege ist durch folgende Zielsetzungen soweit als möglich Bedacht zu nehmen:

(12)Auf raumbedeutsame Maßnahmen und raum

bedeutsame Erfordernisse der Landesverteidigung

und des Zivilschutzes ist Bedacht zu nehmen.

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§ 3 Wirkung der Raumordnungsgrundsätze

(1)BEI ALLEN RAUMBEDEUTSAMEN MAßNAHMEN DES

LANDES, DER DURCH LANDESRECHTLICHE VORSCHRIFTEN EIN

GERICHTETEN GEMEINDEVERBÄNDE, DER GEMEINDEN UND

DER AUF GRUND VON LANDESGESETZEN EINGERICHTETEN

KÖRPERSCHAFTEN ÖFFENTLICHEN RECHTES IST AUF DIE RAUM

ORDNUNGSGRUNDSÄTZE BEDACHT ZU NEHMEN.

(2)Raumbedeutsame Maßnahmen sind alle Vor

haben sowie Fach- und Einzelplanungen im Gebiete

des Landes, durch die Raum beansprucht wird, das

heißt, für deren Verwirklichung Grund und Boden

im größeren Umfang benötigt werden, oder durch

die - auch wenn Grund und Boden nicht beansprucht

werden - die räumliche Struktur oder die Entwick

lung des Raumes wesentlich beeinflußt werden.

§ 4 Raumordnungsbeirat;, Aufgaben

(1)Beim Amt der Landesregierung wird ein Raum

ordnungsbeirat eingerichtet. Aufgabe des Raumord

nungsbeirates ist es, Angelegenheiten der Raumord

nung zu beraten. Im Raumordnungsbeirat können

Vorschläge zu Raumordnungsmaßnahmen erstattet

werden.

(2)Die Landesregierung hat den Raumordnungs

beirat von jeder Vorlage eines Flächenwidmungs

planes oder einer Änderung eines solchen Planes

durch eine Gemeinde (§ 21 Abs. 5 und § 23 Abs. 3)

sowie -von jeder Mitteilung eines Versagungsgrun-

des (§ 21 Abs. 7) an eine Gemeinde unverzüglich in

Kenntnis zu setzen.

§ 5 Raumordnungsbeirat; Organisation

(1)Der Raumordnungsbeirat besteht aus dem Vor

sitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und

höchstens achtundzwanzig weiteren Mitgliedern.

(2)Vorsitzender des Raumordnungsbeirates ist das

für die Angelegenheiten der Raumordnung zustän

dige Mitglied der Landesregierung. Stellvertreter des

Vorsitzenden ist ein von der Landesregierung zu

bestellendes Regierungsmitglied jener in der Lan

desregierung am stärksten vertretenen Partei, der

der Vorsitzende nicht angehört.

(3)Dem Raumordnungsbeirat gehören als weitere

Mitglieder an:

a)sechs Mitglieder, die auf Grund von Vorschlägen

der Fraktionen des Landtages von der Landes

regierung zu bestellen sind; das Vorschlagsrecht

kommt den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke

zu; kommt demnach einer Fraktion ein Vor

schlagsrecht für eines der sechs Mitglieder nicht

zu, so ist dennoch über Vorschlag dieser Fraktion

ein weiteres Mitglied des Raumordnungsbeirates

zu bestellen;

b)je ein Vertreter der Kammer der gewerblichen

Wirtschaft für Oberösterreich, der Landwirt

schaftskammer für Oberösterreich, der Kammer

für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich und der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg;

(4)Die Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. b, c und d sind von der jeweils in Betracht kommenden Institution

zu entsenden; hievon ist der Landesregierung schrift lich Mitteilung zu machen.

(5)Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern

gemäß Abs. 3 ist in gleicher Weise die entsprechende Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen bzw. zu

entsenden. Durch Ausscheiden frei gewordene Stel

len sind neu zu besetzen.

(e) Die Funktionsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Raumordnungsbeirates endet mit dem Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Raumordnungsbeirates solange im Amt, bis sich der neue Raumordnungsbeirat konstituiert hat.

(7)Die Mitgliedschaft zum Raumordnungsbeirat ist

ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder (Ersatz

mitglieder) haben jedoch Anspruch auf Ersatz der

notwendigen Reisekosten.

(8)Der Raumordnungsbeirat kann seinen Sitzun

gen Sachverständige und Auskunftspersonen bei

ziehen.

(9)Das Nähere über die Geschäftsführung des

Raumordnungsbeirates hat die Landesregierung

durch Verordnung zu regeln (Geschäftsordnung des

Raumordnungsbeirates).

II. ABSCHNITT Überörtliche Raumordnung

§ 6 Aufgaben

Aufgabe der überörtlichen Raumordnung ist es, insbesondere

1.den Zustand des Raumes durch Untersuchung der

natürlichen, wirtschaftlichen, soziologischen und

kulturellen Gegebenheiten zu erforschen sowie

deren Veränderungen zu beobachten (Raumfor

schung des Landes);

2.die überörtliche zusammenfassende Planung für

eine den Raumordnungsgrundsätzen und den Er

gebnissen der Raumforschung des Landes ent

sprechende Ordnung des Landesgebietes (Lan

desplanung) oder seiner Teile (Regionalplanung)

aufzustellen und der Entwicklung anzupassen;

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raumbedeutsame Maßnahmen des Landes, der durch landesrechtliche Vorschriften eingerichteten Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer Planungsträger unter Zugrundelegung der Raumordnungsgrundsätze aufeinander abzustimmen (Koordinierung); die unter Z. 3 genannten Planungsträger bei ihren raumbedeutsamen Maßnahmen zu beraten und ihnen die zu beachtenden Ziele und Festlegungen der überörtlichen Raumordnung über Ersuchen bekanntzugeben;

bei der Raumordnung und den Fachplanungen des Bundes und der benachbarten Länder auf die Wahrung der Belange der überörtlichen Raumordnung des Landes hinzuwirken.

§ 7 Auskunfts- und Mitteilungspflicht

(1)Die Behörden und Dienststellen des Bundes und

des Landes, die Gemeindeverbände, Gemeinden,

sonstige Körperschaften öffentlichen Rechtes und

andere Planungsträger haben der Landesregierung

die für die überörtliche Raumordnung erforderlichen

Auskünfte über ihre raumbedeutsamen Maßnahmen

(§ 3 Abs. 2) zu erteilen.

(2)Die Landesregierung kann die Gemeinden durch

Verordnung verpflichten, eigene raumbedeutsame

Maßnahmen, deren Kenntnis für die überörtliche

Raumordnung erforderlich ist, der Landesregierung

anzuzeigen. In einer solchen Verordnung ist konkret

festzulegen, welche Art von Maßnahmen dieser An

zeigepflicht unterliegen.

(3)Außerdem haben die Gemeinden Äußerungen

zu raumbedeutsamen Maßnahmen anderer Stellen

zu erstatten, soweit sie von der Landesregierung

hiezu aufgefordert werden und dies für die überört

liche Raumordnung erforderlich ist.

(4)Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 ist nicht

gegeben, soweit dadurch Geschäfts- oder Betriebsge

heimnisse verletzt würden oder besondere öffent

liche Geheimhaltungsinteressen (etwa solche der

Landesverteidigung) entgegenstehen.

§ 8 Raumordnungskataster

(t) Zur Erfassung aller für die Raumordnung erforderlichen Planungsgrundlagen ist beim Amt der Landesregierung ein Raumordnungskataster zu führen, in den alle für die überörtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten einschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 und 2 bekanntgegebenen raumbedeutsamen Maßnahmen aufzunehmen sind.

(2) Der Raumordnungskataster kann von allen Planungsträgern eingesehen werden.

§ 9 Raumordnungsprogramme

(1) Die Landesregierung hat in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der

überörtlichen Raumordnung (§ 6 Z. 2) durch Verordnung Raumordnungsprogramme aufzustellen.

(2)Ausgehend von den Ergebnissen der Raum

forschung haben Raumordnungsprogramme die an

gestrebten Ziele der Raumordnung näher festzu

legen und die zu ihrer Erreichung erforderlichen

Maßnahmen aufzuzeigen.

(3)Raumordnungsprogramme können für das ge

samte Landesgebiet (Landesraumordnungsprogramm)

oder für Landesteile (regionale Raumordnungspro

gramme) sowie für Sachbereiche der Raumordnung

(Raumordnungsprogramme für Sachbereiche) aufge

stellt werden.

(4)Die Landesregierung hat dabei festgelegte

Planungen des Bundes zu berücksichtigen und auf

Planungen benachbarter Länder, soweit diese. Aus

wirkungen auf das Land haben, auf Planungen der

Gemeindeverbände, der Gemeinden und anderer

Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie auf raum

bedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger

tunlichst Bedacht zu nehmen.

(5)überörtliche Planungen des Bundes (Abs. 4)

sind in den Raumordnungsprogrammen ersichtlich

zu machen.

(e) Bis zur Erlassung regionaler Raumordnungsprogramme können einzelne Ziele der überörtlichen Raumordnung durch Verordnung der Landesregierung umschrieben werden. In einer solchen Verordnung sind die zur Erreichung der umschriebenen Ziele erforderlichen Maßnahmen für ein bestimmtes Gebiet unter Zugrundelegung der Raumordnungsgrundsätze und unter Koordinierung der Fach- und Einzelplanungen aufzuzeigen.

(7) Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Abs. 6 sind beim Amt der Landesregierung zur Einsicht aufzulegen.

§ 10 Verfahren

(1)Bei Abfassung der Raumordnungsprogramme

(§ 9 Abs. 1) hat die Landesregierung den in Betracht

kommenden Bundesdienststellen, den Landesregie

rungen anderer Bundesländer, soweit deren Inter

essen berührt werden, den betroffenen Gemeinden,

der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Ober

österreich, der Landwirtschaftskammer für Ober

österreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte

für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer füi

Oberösterreich sowie sonstigen Körperschaften

öffentlichen Rechtes, von denen bekannt ist, daß

deren Interessen berührt werden, innerhalb einei

angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben.

(2)Abs. 1 gilt sinngemäß für Verordnungen gemäf

§ 9 Abs. 6.

§ U Änderung

(1) Raumordnungsprogramme und Verordnunger gemäß § 9 Abs. 6 dürfen

nur geändert werden

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(2) Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 gilt sinngemäß.

§ 12 Wirkung

(1) Hinsichtlich der Wirkung von Raumordnungsprogrammen und Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 gilt § 3 sinngemäß.

(s) Bei Erlassung genereller und individueller Verwaltungsakte im Landesvollzugsbereich ist auf Raumordnungsprogramme und Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 Bedacht zu nehmen.

III. ABSCHNITT Ortliche Raumordnung

§ 13 Aufgaben

Aufgabe der örtlichen Raumordnung ist es, insbesondere

1.den Zustand des Raumes durch Untersuchung der

natürlichen, wirtschaftlichen, soziologischen und

kulturellen Gegebenheiten zu erforschen sowie

deren Veränderungen zu beobachten (Raum

forschung der Gemeinde);

2.die örtliche zusammenfassende Planung für eine

den Raumordnungsgrundsätzen und den Ergeb

nissen der Raumforschung der Gemeinde ent

sprechende Ordnung des Gemeindegebietes oder

seiner Teile aufzustellen und der Entwicklung

anzupassen;

3.raumbedeutsame Maßnahmen der Gemeinde und

anderer Planungsträger unter Zugrundelegung

der Raumordnungsgrundsätze aufeinander abzu

stimmen (Koordinierung);

4.bei der Raumordnung und den Fachplanungen

des Bundes und des Landes sowie bei der Raum

ordnung der angrenzenden Gemeinden auf die

Wahrung der Belange der örtlichen Raumordnung

der Gemeinde hinzuwirken.

§ 14 Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht gemäß § 7 Abs. 1 und 4 gilt sinngemäß

hinsichtlich der für die örtliche Raumordnung der Gemeinde

wesentlichen Gegebenheiten und Erfordernisse.

§ 15 Flächenwidmungsplan

(I) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§ 13 Z. 2) durch Verordnung einen Flächenwidmungsplan aufzustellen. Der Flächenwidmungsplan darf den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen des Landes

und Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 nicht widersprechen.

(2)Die Gemeinde hat die Inangriffnahme der

Arbeiten für die Aufstellung des Flächenwidmungs

planes der Landesregierung anzuzeigen. Die Landes

regierung haj: hierauf der Gemeinde die Ziele und

Festlegungen! der überörtlichen Raumordnung be

kanntzugeben.

(3)Ausgehend von den Ergebnissen der Raum

forschung hat der Gemeinderat vor Aufstellung des

Flächenwidmungsplanes die angestrebten Ziele der

örtlichen Raumordnung näher festzulegen und die

zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen auf

zuzeigen.

(4)Der Flächenwidmungsplan hat für das gesamte

Gemeindegebiet festzulegen, welche Flächen als

Bauland (§ 16), als Verkehrsflächen (§ 17) oder als

Grünland (§ 18) gewidmet werden.

(5)Im Rahmen dieser Widmungen können Vor-

behaltsflächen für öffentlichen Zwecken dienende

und dem umliegenden Gebiet funktioneil zugeord

nete Einrichtungen und Anlagen (wie Heil- und

Pflegeanstalten, Seelsorgeeinrichtungen, Schulen,

Kindergärten, Ladenzentren, Parkanlagen, Sport-

und Spielplätze) festgelegt werden.

(e) Der Eigentümer von Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen festgelegt sind (Abs. 5), kann nach Ablauf von sechs Jahren die Einlösung verlangen. Das Einlösungsbegehren ist bei der Gemeinde zu ¦stellen. •Vorbehaltsflächen für Zwecke der Gemeinde kann die Gemeinde, andere Vorbehaltsflächen kann jener Rechtsträger einlösen, der den öffentlichen Zweck, für den die Vorbehaltsflächen festgelegt sind, nachweisbar zu verwirklichen beabsichtigt. Kommt binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Einlösungsbegehrens bei der Gemeinde ein Vertrag, mit dem die Gemeinde oder ein anderer Rechtsträger Eigentum oder ein dingliches Nutzungsrecht an den betreffenden Grundflächen erwirbt, nicht zustande, so ist die Widmung als Vorbehaltsfläche durch Änderung des Flächenwidmungsplanes aufzuheben. Die als Vorbehaltsfläche gewidmeten Grundflächen dürfen im abgeänderten Flächem-widmungspla*. nicht mehr als Vorbehaltsfläche ausgewiesen werden.

(7)Durch die Bestimmungen des Abs. 6 wird ein

durch ein anderes Gesetz allenfalls gewährtes Recht,

Grundflächen durch Enteignung in Anspruch zu

nehmen, nicht berührt.

(8)Die Flächenwidmungen gemäß Abs. 4 und 5

sind so festzulegen, daß nach Möglichkeit eine räum

lich funktionale Gliederung des Gemeindegebietes

und ein möglichst wirksamer Umweltschutz erreicht

wird. .

(9)Für verschiedene räumlich übereinanderlie-

gende Ebenen desselben Planungsgebietes können

verschiedene Widmungen festgelegt werden.

(10)Die Gemeinde hat auf Planungen benachbarter

Gemeinden und anderer Körperschaften öffentlichen

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Rechtes sowie auf raumbedeutsame Maßnahmen anderer Planungsträger tunlichst Bedacht zu nehmen.

(n) Bei der Aufstellung des Flächenwidmungsplanes hat die Gemeinde festgelegte Planungen des Bundes und des Landes, insbesondere festgelegte Flächennutzungen (wie Flugplätze, Eisenbahnen, Bundesstraßen, Landes- und Bezirksstraßen, Wald entsprechend der forstrechtlichen Planung, Versorgungsanlagen von überörtlicher Bedeutung) und Nutzungsbeschränkungen (wie Bannwälder, Schutzgebiete nach dem Wasserrechtsgesetz, Schutzzonen für Straßen, Sicherheitszonen für Flugplätze, Bauverbots- und Feuerbereiche bei Eisenbahnen, Naturschutzgebiete, Naturdenkmale, Objekte unter Denkmalschutz, Schutzstreifen für ober- und unterirdische Leitungen und Bruchgebiete) zu berücksichtigen und diese im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

(12)Die Form und Gliederung des Flächenwid

mungsplanes sowie die Verwendung bestimmter

Planzeichen und Materialien sowie der Maßstab der

zeichnerischen Darstellungen sind durch Verordnung

der Landesregierung näher zu regeln.

(13)Der Flächenwidmungsplan ist nach Inkraft

treten beim Gemeindeamt (Magistrat) zur Einsicht

aufzulegen.

§ 16 Bauland

(1)Als Bauland dürfen nur Flächen vorgesehen

werden, die sich auf Grund der natürlichen Voraus

setzungen für die Bebauung eignen und dem voraus

sichtlichen Baulandbedarf der Gemeinde entsprechen.

Flächen, die sich wegen der natürlichen Gegeben

heiten (wie Grundwasserstand, Hochwassergefahr,

Steinschlag, Bodenbeschaffenheit, Lawinengefahr) für

eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren

Aufschließung unwirtschaftliche Aufwendungen für

die kulturelle, hygienische, Verkehrs-, Energie- und

sonstige Versorgung erforderlich machen würde,

dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.

(2)Im Bauland sind nach Erfordernis und Zweck

mäßigkeit gesondert auszuweisen: Wohngebiete,

Dorfgebiete, Kur- und Fremdenverkehrsgebiete, Ge

schäfts- oder Kerngebiete, gemischte Baugebiete,

Betriebsbaugebiete, Industriegebiete, Ländeflächen

und Gebiete, die nur für Bauten bestimmt sind, die

einem zeitweiligen Wohnbedarf dienen. Ihre Lage

ist so aufeinander abzustimmen, daß eine gegen

seitige Beeinträchtigung weitestgehend vermieden

wird.

(3)Als Wohngebiete sind solche Flächen vorzu

sehen, die für Wohngebäude bestimmt sind; andere

Bauten und sonstige Anlagen dürfen in Wohnge

bieten nur errichtet werden, wenn sie wirtschaft

lichen, sozialen oder kulturellen Bedürfnissen dienen

und ihre ordnungsgemäße Benützung keine Gefahren

oder unzumutbare Belästigungen für die Bewohner

mit sich bringt; unter den gleichen Voraussetzungen

dürfen in Wohngebieten dem Fremdenverkehr

dienende Gebäude und Anlagen errichtet werden.

Flächen für Wohngebiete können auch als reine Wohngebiete vorgesehen werden; in reinen Wohngebieten dürfen neben Wohngebäuden nur solche in Wohngebieten zulässige Bauten und sonstige Anlagen errichtet werden, die der Deckung des Bedarfes der Bewohner dienen.

(4)Als Dorfgebiete sind solche Flächen vorzu

sehen, die vornehmlich für Gebäude land- und forst

wirtschaftlicher sowie berufsgärtnerischer Betriebe,

im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen be

stimmt sind, die auch im Wohngebiet (Abs. 3) er

richtet werden dürfen.

(5)Als Kur- und Fremdenverkehrsgebiete sind

solche Flächen vorzusehen, die vornehmlich für Kur

anstalten, Beherbergungsbetriebe, im übrigen aber

nur für Einrichtungen und Gebäude, die dem Frem

denverkehr dienen, bestimmt sind. Hiebei können

im Interesse der Erhaltung ihres Charakters Flächen

bezeichnet werden, die nicht bebaut oder auf denen

nur Kuranstalten errichtet werden dürfen.

(6)Als Geschäfts- oder Kerngebiete sind solche

Flächen vorzusehen, die vornehmlich für öffentliche

Bauten, Verwaltungsgebäude, Gebäude für Dienst

leistungsbetriebe sowie für Versammlungs- und

Vergnügungsstätten einschließlich der dazugehöri

gen Bauten und Anlagen bestimmt sind. Bauten und

Anlagen, die Gefahren oder erhebliche Belästigun

gen für die im Geschäfts- oder Kerngebiet wohnhafte

oder anwesende Bevölkerung bedingen, dürfen in

Geschäfts- oder Kerngebieten nicht errichtet werden.

(7)Als gemischte Baugebiete sind solche Flächen

vorzusehen, die für nicht wesentlich störende Be

triebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen

bestimmt sind, die in Wohngebieten (Abs. 3) oder

in Geschäfts- oder Kerngebieten (Abs. 6) errichtet

werden dürfen.

(8)Als Betriebsbaugebiete sind solche Flächen

vorzusehen, die zur Aufnahme von Betrieben dienen,

die die Umgebung nicht erheblich, und zwar insbeL

sondere durch Lärm, Ruß, Staub, Geruch oder Er

schütterungen stören und nicht, insbesondere durch

Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder durch Strahlung

gefährden. In Betriebsbaugebieten dürfen auch die

solchen Betrieben zugeordneten Verwaltungs- und

Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze errichtet

werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht

errichtet werden.

(9)Als Industriegebiete sind solche Flächen vor

zusehen, die für Betriebsgebäude und betriebliche

Anlagen von nicht unter Abs. 8 fallenden Betrieben

bestimmt sind. In Industriegebieten dürfen auch die

solchen Betrieben zugeordneten Betriebe, Verwal

tungs- und Betriebswohngebäude sowie Lagerplätze

errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen

dürfen nicht errichtet werden.

(10)Als Ländeflächen sind Flächen an Wasser

straßen vorzusehen, die für den Übergang des Per

sonen- oder Güterverkehrs vom Wasserweg auf den

Landweg bestimmt sind. Auf Ländeflächen können

neben den erforderlichen Transporteinrichtungen,

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Lager- und Verkehrsflächen auch zugehörige Verwal-tungs-, Betriebs- und Betriebswohngebäude sowie dem Betrieb von Ländeflächen zugeordnete Dienstleistungsbetriebe errichtet werden. Andere Bauten und Anlagen dürfen nicht errichtet werden.

(n) Als Gebiete, die nur für Bauten bestimmt sind, die einem zeitweiligen Wohnbedarf dienen, sind solche Flächen vorzusehen, die ausschließlich für Bauten zur Deckung des Wohnbedarfes während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder eines sonstigen nur zeitweiligen Wohnbedarfes bestimmt sind.

(12)Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, ge

sundheitliche und sportliche Zwecke dürfen in Wohn

gebieten, Dorfgebieten, Kur- und Fremdenverkehrs

gebieten, Geschäfts- oder Kerngebieten sowie in ge

mischten Baugebieten errichtet werden, soweit sie

mit der Widmung des betreffenden Gebietes in Ein

klang gebracht werden können. In Betriebsbauge

bieten und in Industriegebieten dürfen solche An

lagen nur dann errichtet werden, wenn für sie ein

Bedarf besteht, der in besonderer Weise mit den im

Betriebsbaugebiet oder Industriegebiet errichteten

Betrieben zusammenhängt.

(13)Teile eines als Bauland gewidmeten Gebietes,

in denen zur Beseitigung städtebaulicher Mißstände

besonders der Stadt-, Orts- oder Dorferneuerung

dienende Maßnahmen erforderlich sind, können im

Flächenwidmungsplan als Sanierungsgebiet kennt

lich gemacht werden. Die Kenntlichmachung hat

lediglich die Wirkung, daß die Gemeinde verpflichtet

ist, innerhalb von drei Jahren für das Sanierungs

gebiet einen Bebauungsplan zu erlassen. Ab dem

Inkrafttreten des Bebauungsplanes, spätestens jedoch

mit Ablauf der dreijährigen Frist, gilt die Kenntlich

machung des Sanierungsgebietes im Flächenwid

mungsplan als nicht erfolgt; der Flächen widmungs

plan ist bei der nächsten Änderung zu berichtigen.

(14)Für alle als Bauland gewidmeten Flächen kann

die Dichte der Bebauung festgelegt werden. Die

Gemeinde hat hiebei auf die örtlichen Gegeben

heiten, die jeweilige Widmung sowie die sich aus

der Festlegung der Bebauungsdichte ergebenden

Folgen (wie Verkehrserschließung einschließlich der

Vorsorge für den ruhenden Verkehr, Versorgung

durch öffentliche Einrichtungen und Anlagen) Be

dacht zu nehmen.

§ 17 Verkehrsflächen

Als Verkehrsflächen sind für den fließenden und ruhenden Verkehr

bestimmte Flächen mit besonderer Verkehrsbedeutung einschließlich

der dazugehörigen Anlagen vorzusehen.

§ 18 Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland auszuweisen.

(2) Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land-und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind im Flächenwidmungsplan gesondert auszuweisen.

(s) Im Grünland sind insbesondere - je nach Erfordernis - folgende Widmungen auszuweisen:

1.größere Erholungsflächen, das sind Flächen, die

für Einrichtungen und Anlagen der allgemeinen

Erholung und des Sports bestimmt sind, wie Park

anlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und

Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Winter

sportanlagen einschließlich der Schipisten; Frem

denverkehrsbetriebe ;

2.Dauerkleingärten;

3.Erwerbsgärtnereien;

4.Friedhöfe.

(4)Je nach Erfordernis sind überdies sonstige

Flächen im Grünland, wie Aufschüttungsgebiete, Ab-

grabungsgebiete, Gebiete mit Vorkommen^ minerali

scher Rohstoffe oder mit sonstigen Bodenvorkommen,

Bruchgebiete, Ablagerungsplätze (für Müll, Alt

material, Fahrzeugwracks und dergleichen), Schieß

stätten und Sprengstofflager gesondert auszuweisen.

(5)Im Grünland dürfen nur solche Bauten und

Anlagen errichtet werden, die einer bestimmungs

gemäßen Nutzung (Abs. 2 bis 4) dienen. Hiezu ge

hören im besonderen auch Bauten und Anlagen für

den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft.

§ 19 Bebauungsplan

(1)Jede Gemeinde hat in Durchführung der Raum

ordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der ört

lichen Raumordnung (§ 13 Z. 2) durch Verordnung

Bebauungspläne aufzustellen, soweit zur Sicherung

einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung die

Aufschließung bestimmter Gebiete für die Bebauung

und die Regelung der Art der Bebauung erforderlich

ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungs

grundsätzen, den Raumordnungsprogrammen des

Landes, Verordnungen gemäß § 9 Abs. 6 und dem

Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

(2)Die im Flächenwidmungsplan festgelegten Wid

mungen einschließlich der Vorbehaltsflächen, die im

Flächenwidmungsplan gesondert ausgewiesenen Ge

biete und Flächen sowie die Planungen des Bundes

und des Landes (§ 15 Abs. 11) sind in den Bebauungs

plänen ersichtlich zu machen.

(s) Bei der Aufstellung der Bebauungspläne ist die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Insbesondere ist auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Hygiene und der Feuersicherheit Rücksicht zu nehmen.

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(i) Das durch einen Bebauungsplan erfaßte Planungsgebiet ist im Plan genau abzugrenzen und hinsichtlich seiner Lage im Gemeindegebiet darzustellen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 10, 12 und 13 des § 15 gelten für Bebauungspläne sinngemäß.

§ 20 Inhalt der Bebauungspläne

(1)In den Bebauungsplänen sind nach Maßgabe

des § 19 festzulegen bzw. auszuweisen:

1.die öffentlichen Bauplätze und die öffentlichen

Erholungs flächen;

2.die Bauweise (Abs. 3);

3.die Fluchtlinien (Abs. 4);

4.die Gebäudehöhe (Abs. 5);

5.der Verlauf und die Breite der Verkehrsflächen;

6.die Art der Anlagen der Wasserversorgung und

der Abwasserbeseitigung;

7.die bestehenden Bauten und Anlagen;

8.abzutragende Bauten und Anlagen.

(2)In den Bebauungsplänen können nach Maßgabe

des § 19 darüber hinaus insbesondere festgelegt oder

ausgewiesen werden:

1.die Bauplätze, ihre Mindestgröße und Höhen

lage;

2.das Maß der baulichen Nutzung (Abs. 6);

3.Baufluchtlinien, an die im Baufall angebaut wer

den muß;

4.Fluchtlinien für verschiedene übereinander-

liegende Ebenen desselben Planungsgebietes;

5.höchstzulässige äußere Abmessungen von Ge

bäuden und Anlagen;

6.Höhenlinien;

7.die Flächen, die im öffentlichen Interesse (Um

gebung von Denkmalen, bauliche und landschaft

lich wertvolle Ausblicke usw.) von jeder oder

von einer bestimmten Bebauung freizuhalten

sind;

8.Zu(Aus)gangs- und Zu(Aus)fahrtsverbote gegen

bestimmte Verkehrsflächen;

9.die Art und der Verlauf der Anlagen der Ener

gieversorgung und der Fernmeldeeinrichtun

gen;

10.die Lage der vorhandenen und geplanten öffent

lichen Verkehrseinrichtungen;

11.Abstellplätze für Kraftfahrzeuge;

12.Flächen für Gemeinschaftsanlagen, wie Kinder-

und Jugendspielplätze, Spiel- und Liegewiesen,

Ruheplätze, Wäschetrockenplätze, kleine Müll

sammelplätze ;

13.Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern und

Vorkehrungen zu deren Erhaltung;

14.die äußere Gestaltung von Bauten und Anlagen,

wie Schauseitenausbildungen, Arkaden, Uber-

bauungen, Färbelung, Höhe, Form und Ein

deckung der Dächer, Errichtung von Gemein

schaftsantennen ;

15.Vorkehrungen zur Erhaltung sowie Gestaltung

charakteristischer Stadt- und Ortskerne sowie

von Bau- oder Naturdenkmalen;

16.Bestimmungen über Einfriedungen;

17.Bestimmungen über Nebengebäude.

(") An Bauweisen sind insbesondere zu unterscheiden:

1.geschlossene Bauweise, wenn straßenseitig von

Nachbargrundgrenze zu Nachbargrundgrenze

fortlaufend gebaut werden muß, sofern die Bau

ordnung nicht Ausnahmen zuläßt;

2.offene Bauweise, wenn die Bauwerke allseits

freistehend mit einem bestimmten Mindestab

stand von den seitlichen Grenzen und der

hinteren Grenze des Bauplatzes errichtet werden

müssen, sofern die Bauordnung nicht Ausnahmen

zuläßt;

3.gekuppelte Bauweise, wenn auf zwei benachbar

ten Bauplätzen die Bauwerke an der gemein

samen seitlichen Grenze aneinandergebaut, nach

allen anderen Seiten aber freistehend errichtet

werden müssen;

4.Gruppenbauweise, wenn auf mehr als zwei neben

einanderliegenden Bauplätzen die Bauwerke an

den gemeinsamen Grenzen aneindergebaut und

nur an den Enden der einzelnen Baugruppen

Seitenabstände freigehalten werden müssen.

(4)An Fluchtlinien im Sinne des Abs. 1 Z. 3 sind

zu unterscheiden:

1.Straßenfluchtlinien, das sind die Grenzen zwi

schen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen

Grundstücken;

2.Baufluchtlinien, das sind die Grenzen, über die

gegen den Vorgarten, den Seitenabstand (Bau

wich), den Hof oder den Garten (vordere, seit

liche, innere Baufluchtlinie) mit dem Bau oder

Bauteilen nicht vorgerückt werden darf, sofern

die Bauordnung nicht ausdrücklich etwas anderes

bestimmt;

3.Grenzlinien, das sind die Grenzen zwischen Ge

bieten verschiedener Widmungen.

(5)Die Höhe der Gebäude ist nach der Anzahl

der Geschosse über dem Erdboden bzw. der Haupt

gesimshöhe oder der Gesamthöhe über dem tiefsten

Punkt des Straßenniveaus oder anderen Vergleichs

ebenen festzulegen; sie kann für die Straßenseite

und für die Hof- oder Gartenseite verschieden fest

gelegt werden.

(e) Das Maß der baulichen Nutzung der Grundstücke ist regelmäßig durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken. Darüber hinaus kann das Maß der baulichen Nutzung durch Festlegung der Anzahl der Geschosse näher bestimmt oder durch Angabe des Prozentsatzes der bebaubaren Fläche beschränkt werden. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Gesamtgeschoß-fläche zur Fläche des Bauplatzes. Die Baumassenzahl ist das Verhältnis der Baumasse zur Fläche des Bauplatzes. Als Baumasse gilt der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers.

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§ 21 Verfahren

(1)Bei Abfassung des Flächenwidmungsplanes hat

die Gemeinde den in Betracht kommenden Dienst

stellen, die der Gemeinde bekannte Planungsinter

essen des Bundes (§ 15 Abs. 11) wahrzunehmen

haben, ferner der Landesregierung, den benachbarten

Gemeinden, der Kammer der gewerblichen Wirt

schaft für Oberösterreich, der Landwirtschafts

kammer für Oberösterreich, der Kammer für Arbei

ter und Angestellte für Oberösterreich, der Land

arbeiterkammer für Oberösterreich, sonstigen Kör

perschaften öffentlichen Rechtes, von denen bekannt

ist, daß deren Interessen berührt werden, sowie hin

sichtlich der land- und forstwirtschaftlich genutzten

Grundflächen der zuständigen Bezirksgrundverkehrs-

kommission innerhalb einer angemessenen Frist

Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2)Die Absicht, einen Flächenwidmungsplan auf

zustellen, ist überdies vom Bürgermeister durch vier-

wöchigen Anschlag an der Amtstafel mit der Auf

forderung kundzumachen, daß jeder Planungsträger

innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist

seine Planungsinteressen dem Gemeindeamt (Magi

strat) schriftlich bekanntgeben kann. Diese Kund

machung kann, wenn die Gemeinde regelmäßig ein

amtliches Mitteilungsblatt herausgibt, auch in diesem

Blatt erfolgen.

(3)Bei Abfassung eines Bebauungsplanes gelten

die Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(4)Vor Beschlußfassung eines Flächenwidmungs

planes oder eines Bebauungsplanes durch den Ge

meinderat ist der Plan durch sechs Wochen zur

öffentlichen Einsichtnahme beim Gemeindeamt

(Magistrat) aufzulegen. Jedermann, der ein berech

tigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berech

tigt, während der Auflagefrist schriftliche Anregun

gen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magi

strat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinde

rat vorzulegen sind. Auf die Auflage zur öffentlichen

Einsichtnahme und die Möglichkeit der Einbringung

von Anregungen oder Einwendungen ist durch An

schlag an der Amtstafel mindestens zwei Wochen

vor und überdies während der Auflage und, wenn

die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mitteilungs

blatt herausgibt, auch in diesem hinzuweisen. Eine

Beschlußfassung des Planes in einer anderen als der

zur Einsichtnahme aufgelegenen Fassung ist nur nach

vorheriger Anhörung der durch die Änderung Be

troffenen zulässig, sofern durch die Änderung nicht

nur Anregungen oder Einwendungen von Betroffe

nen entsprochen werden soll, die für andere keine

Rückwirkungen haben.

(5)Beschließt der Gemeinderat einen Flächenwid

mungsplan oder einen Bebauungsplan, so ist dieser

mit dem dazugehörigen Akt und den Planungsunter

lagen (§ 15 Abs. 3) vor Kundmachung des Beschlus

ses der Landesregierung als Aufsichtsbehörde vor

zulegen. Flächenwidmungspläne bedürfen der Ge

nehmigung der Landesregierung, Bebauungspläne

bedürfen der Genehmigung der Landesregierung

dann, wenn überörtliche Interessen im besonderen

Maß berührt werden. Bebauungspläne, die keiner Genehmigung bedürfen, sind samt dem dazugehörigen Akt nach Einsichtnahme ohne unnötigen Aufschub der Gemeinde zurückzugeben.

(a) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Pl$n

(7) Vor Versagung der Genehmigung hat die Landesregierung der Gemeinde den Versagungs-grund mitzuteilen und ihr Gelegenheit zu geben, hiezu binnen einer angemessenen, jedoch mindestens sechs Wochen betragenden Frist Stellung zu nehmen.

(s) Wird der Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des genehmigungspflichtigen Planes und der zugehörigen Unterlagen (Abs. 5) beim Amt der Landesregierung ein Versagungsgrund mitgeteilt (Abs. 7), so gilt die Genehmigung der Landesregierung mit Ablauf dieser Frist als erteilt.

(9)Innerhalb zweier Wochen nach Einlangen des

genehmigten Planes bei der Gemeinde bzw. des Ab

laufes der sechsmonatigen Frist im Falle des Abs. 8

ist der Plan kundzumachen. Im Falle einer Ver

sagung der Genehmigung hat eine Kundmachung des

Planes zu unterbleiben.

(10)Zwei Ausfertigungen des kundgemachten Pla

nes sind dem Amt der Landesregierung, eine Aus

fertigung des Planes ist - ausgenommen in Städten

mit eigenem Statut - der Bezirksverwaltungsbe

hörde vorzulegen.

§ 22

Regelmäßige Überprüfung des Flächenwidmungsplanes

(1)Der Bürgermeister hat alle fünf Jahre durch

öffentliche Kjundmachung jedermann, der ein be

rechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, aufzu

fordern, allfällige Anregungen auf Änderung des

Flächenwidmüngsplanes schriftlich beim Gemeinde

amt (Magistrat) einzubringen. Die Kundmachung ist

durch vier Wochen an der Amtstafel anzuschlagen.

Gibt die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mit

teilungsblatt heraus, so kann die Kundmachung auch

in diesem Blatt erfolgen. Anregungen sind innerhalb

von acht Wochen, gerechnet vom Tage des An

schlages der Kundmachung an der Amtstafel bzw.

vom Tage der Ausgabe des amtlichen Mitteilungs

blattes, in dem die Kundmachung erfolgt ist, einzu

bringen.

(2)Nach Ablauf der achtwöchigen Frist (Abs. 1)

hat der Gemeinderat zu entscheiden, ob die Voraus-

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Setzungen für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes, insbesondere auch hinsichtlich der Aufrechterhaltung von Vorbehaltsflächen (§15 Abs. 5), gegeben sind. Bejahendenfalls ist das Verfahren zur Änderung des Flächenwidmungsplanes einzuleiten.

§ 23

Änderung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne

(1)Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

sind bei Änderung der maßgeblichen Rechtslage oder

wenn es das Gemeinwohl erfordert zu ändern.

(2)Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne

können geändert werden, wenn öffentliche Inter

essen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes

bei der Aufstellung von solchen Plänen zu berück

sichtigen sind, und Interessen Dritter nicht verletzt

werden.

(3)Für das Verfahren gelten die Bestimmungen

des § 21 Abs. 1 und 4 bis 10 singemäß. Im Sinne

des § 21 Abs. 1 ist jedoch benachbarten Gemeinden

und Körperschaften öffentlichen Rechtes Gelegenheit

zur Stellungnahme nur zu geben, wenn deren Inter

essen durch die beabsichtigten Planänderungen be

rührt werden. Eine Planauflage (§ 21 Abs. 4) ist nicht

erforderlich, wenn die von der beabsichtigten Plan

änderung Betroffenen vor der Beschlußfassung an

gehört werden.

(4)Auf Nutzungen, die der bisherigen Widmung

entsprechen, ist bei Änderung der Flächenwidmungs

pläne und der Bebauungspläne tunlichst Rücksicht

zu nehmen.

§ 24

Wirkung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne

(1)Hinsichtlich der Wirkung von Flächenwid

mungsplänen und Bebauungsplänen gilt § 3 sinn

gemäß mit der Einschränkung auf raumbedeutsame

Maßnahmen der Gemeinde im eigenen Wirkungs

bereich.

(2)Generelle und individuelle Verwaltungsakte

der Gemeinde im Rahmen des durch Landesgesetze

umschriebenen eigenen Wirkungsbereiches dürfen

einem Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan

nicht widersprechen.

(3)Die Verhängung von Bausperren für die Er

lassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen

oder Bebauungsplänen richtet sich nach den Be

stimmungen der Bauordnung.

§ 25 Entschädigung

(1) Hat der Eigentümer eines Grundstückes oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers im Vertrauen auf einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan Kosten für die Baureif-

machung des Grundstückes aufgewendet und wird die Bebauung durch Änderung des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dies gilt sinngemäß für den Fall, daß ein geltender Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan durch einen neuen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ersetzt wird. Hat der Eigentümer eines im Sinne des § 16 Abs. 1 als Bauland geeigneten und nicht von einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan erfaßten Grundstückes oder ein Dritter mit Zustimmung des Eigentümers Kosten für die Baureif-machung des Grundstückes im Vertrauen darauf aufgewendet, daß nach der Rechtslage der Bebauung kein gesetzliches Hindernis entgegenstand, und wird durch die Wirkung des Flächenwidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes die Bebauung verhindert, so ist ihm für die nachweisbaren Kosten von der Gemeinde Entschädigung zu leisten; dort, wo für die Erteilung der Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung erforderlich ist, gilt diese Voraussetzung nur dann als erfüllt, wenn im Zeitpunkt der getätigten Aufwendungen eine rechtskräftig erteilte und nicht durch Zeitablauf unwirksam gewordene Bauplatzbewilligung vorgelegen hat. Entschädigung im Sinne dieses Absatzes ist nur für solche nachweisbare Kosten zu leisten, die für einen durch die Verhinderung der Bebauung verlorenen Aufwand entstanden sind.

(2)Wird durch Erlassung oder Änderung eines

Flächenwidmungsplanes ein als Bauland im Sinne

des § 16 Abs. 1 geeignetes Grundstück zur Gänze

oder überwiegend von Bauland umschlossen und

entsteht dadurch, daß das umschlossene Grundstück

nicht ebenfalls als Bauland gewidmet wird, eine

Wertverminderung gegenüber seinem Wert vor der

Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungs

planes, so hat die Gemeinde dem Eigentümer dieses

Grundstückes Entschädigung im Ausmaß der Wert

verminderung zu leisten.

(3)Der Antrag auf Entschädigung (Abs. 1 und 2)

ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb eines

Jahres nach dem Inkrafttreten des den Anspruch be

gründenden Flächenwidmungsplanes oder Bebau

ungsplanes bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein

zubringen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über

das Bestehen des Anspruches und gegebenenfalls

über die Höhe der Entschädigung (Entschädigungs

betrag) zu entscheiden. Der Entschädigungsbetrag

ist auf Grund der Schätzung mindestens eines be

eideten Sachverständigen festzusetzen.

(4)Gegen die Festsetzung des Entschädigungsbe

trages (Abs. 3) ist keine Berufung zulässig. Jede

Partei kann jedoch innerhalb von sechs Monaten

nach Zustellung des Bescheides der Bezirksverwal

tungsbehörde die Festsetzung des Entschädigungs

betrages im Verfahren außer Streitsachen bei jenem

Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das

Grundstück befindet. Der Bescheid der Bezirksver

waltungsbehörde tritt hinsichtlich der Festsetzung

des Entschädigungsbetrages mit der Anrufung des

Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht

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mf Festsetzung des Entschädigungsbetrages kann lur mit Zustimmung des Antraggegners zurückgezogen werden; in diesem Falle gilt, sofern keine mdere Vereinbarung getroffen wurde, der im Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte üntschädigungsbetrag als vereinbart.

(5) Wird ein Grundstück im Vertrauen auf die AAirkung eines Flächenwidmungsplanes bzw. eines Bebauungsplanes, der die Bebaubarkeit dieses Grundstückes ausschließt, veräußert, und wird die

äbauung des Grundstückes durch eine nachträg-iche, innerhalb von zwölf Jahren in Kraft getretene Änderung oder Neuerlassung eines Flächenwid-nungsplanes bzw. eines Bebauungsplanes zulässig, ;o hat der Veräußerer das Recht, bei Gericht die Auf-lebung des Vertrages und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern, wenn der vereinbarte Kaufpreis nicht die Hälfte des Kaufpreises erreicht, ler angemessen gewesen wäre, wenn die Bebauung les Grundstückes schon zum Zeitpunkt der Ver-iußerung möglich gewesen wäre. Der Erwerber des Grundstückes kann die Aufhebung des Vertrages iur dadurch abwenden, daß er dem Veräußerer den Jnterschied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis md jenem Kaufpreis erstattet, der angemessen ge^ vesen wäre, wenn die Bebauung des Grundstückes ;chon zum Zeitpunkt der Veräußerung möglich ge-vesen wäre. Das Recht, die Aufhebung des Ver-rages und die Herstellung in den vorigen Stand zu ordern, entsteht jedoch nur, wenn der Erwerber des Grundstückes innerhalb der zwölfjährigen Frist und lach der Änderung oder Neuerlassung des Flächen-vidmungsplanes bzw. des Bebauungsplanes das Grundstück wieder veräußert oder eine Bewilligung 'ür die Errichtung eines Baues auf diesem Grundstück rechtskräftig erteilt wird und kann bei son-;tigem Verlust nur innerhalb eines Jahres nach der Afiederveräußerung bzw. der Rechtskraft des Bau- "ewilligungsbescheides geltend gemacht werden.

IV. ABSCHNITT Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 26 Übergangsbestimmungen

(1) Innerhalb von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten lieses Gesetzes haben alle Gemeinden, in denen loch kein Flächenwidmungsplan für das gesamte Gemeindegebiet in Geltung steht, einen Flächenwidmungsplan nach diesem Gesetz zu beschließen (§ 21 Abs. 5). Die Landesregierung kann auf sachlich beu gründeten Antrag des Gemeinderates diese Frist aus öffentlichen Rücksichten erstrecken, und zwar insbesondere dann, i wenn auf Grund der räumlichen Lage sowie auf Grujnd der baulichen und wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde die Verwirklichung der Raumordnungsgrundsätze nicht gefährdet erscheint oder die Fristerstreckung im Interesse der Berücksichtigung überörtlicher Planungen gelegen ist.

(2)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

geltende Flächenwidmungspläne, Bebauungspläne

und Teilbebauungspläne sind Flächenwidmungspläne

bzw. Bebauungspläne im Sinne dieses Gesetzes.

(3)Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes

anhängige Verfahren zur Erlassung von Flächen-

widmungs-, Bebauungs- oder Teilbebauungsplänen

sind nach dem jeweiligen Stand des Verfahrens nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.

Die sechsmonatige Frist gemäß § 21 Abs. 8 und 9

beginnt jedoch bei Plänen, die sich zur Zeit des

Inkrafttretens dieses Gesetzes schon beim Amt der

Landesregierung zur Genehmigung befinden, nicht

mit dem Einlangen des Planes beim Amt der Landes

regierung, sondern erst mit dem Inkrafttreten dieses

Gesetzes zu laufen.

§ 27 Schlußbestimmungen

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1972 in Kraft.

(2)Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes

können schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes

erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit

diesem Gesetz in Kraft.

(3)Alle landesgesetzlichen Vorschriften über An

gelegenheiten,' die in diesem Gesetz geregelt sind,

werden aufgehoben.

(4)Art. XV Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Dezember

1969, LGB1. Nr. 21/1970, mit dem baurechtliche Vor

schriften abgeändert werden, bleibt unberührt.