# Verordnung der o.ö. Landesregierung betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinde

# Gschwandt zum Fremdenverkehrsgebiet

19. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 12. Juni 1972 betreffend die Erklärung des Gebietes der Gemeinde Gschwandt zum Fremdenverkehrsgebiet

In Durchführung der §§2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes

1965, LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1

Das Gebiet der Gemeinde Gschwandt wird zum -remdenverkehrsgebiet

"Gschwandt" erklärt.

§ 2

Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte

Gebietsbezeichnung.

§ 3

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in •sich.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages hrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober-Ssterreich in Kraft.