# Gesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1968 neuerlich geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1972)

25. Gesetz

om 31. Mai 1972, mit dem die O. ö. Landarbeitsord-lung 1968

neuerlich geändert wird (O. ö. Landarbeitsordnungsnovelle 1972)

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grund-iatzbestimmungen des

Landarbeitsgesetzes, 3GB1. Nr. 140/1948, in der Fassung der

Bundesge-ietze BGB1. Nr. 279/1957, BGB1. Nr. 241/1960,

$GB1 Nr. 9771961, BGB1. Nr. 10/1962, 5GB1. Nr. 194/1964, BGB1. Nr. 238/1965, SGB1. Nr. 265/1967, BGB1. Nr. 283/1968, I. Nr. 463/1969, BGB1. Nr. 239/1971, SGB1. Nr. 318/1971 und BGB1. Nr. 333/1971 beschlos-en:

Artikel I

Die O. ö. Landarbeitsordnung 1968, LGB1. Nr. 12, der Fassung der Landesgesetze LGB1. Nr. 37/1969 md LGB1. Nr. 2/1971 wird wie folgt geändert:

§ 71.

Jeder Betrieb (§ 5) muß entsprechend dem Stand der technischen und medizinischen Wissenschaften so eingerichtet sein und so geführt werden, daß bei umsichtiger Verrichtung der Arbeiten ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer sowie die durch Alter und Geschlecht der Dienstnehmer gebotene besondere Rücksicht auf die Sittlichkeit gewährleistet sind."

6. Nach § 71 werden die folgenden neuen §§ 71 a bis 711 eingefügt:

"Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume; Arbeitsplätze und Arbeitsstellen.

§ 71 a.

(1) Als Arbeitsräume, das sind Betriebsräume, in denen nicht nur vorübergehend Arbeiten verrichtet werden (zum Beispiel Aufbereitungs-

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räume für land- und forstwirtschaftliche Produkte, Werkstätten), dürfen nur Räume verwendet werden, die eine für den ständigen Aufenthalt von Menschen geeignete Luftversorgung, Temperatur und Beleuchtung aufweisen und in denen die Arbeiten ohne Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer verrichtet werden können.

(2)Betriebsräume, in denen nur vorübergehend

Arbeiten verrichtet werden (zum Beispiel Scheu

nen, Ställe, Dachböden), müssen so beschaffen

sein, daß die Arbeiten ohne Gefährdung des

Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer

durchgeführt werden können.

(3)Die Arbeitsplätze in den Arbeitsräumen

(Abs. 1) und die übrigen Arbeitsstellen müssen

so beschaffen bzw. gesichert sein, daß die Ar

beiten bei umsichtiger Verrichtung ohne Ge

fährdung des Lebens, der Gesundheit oder der

Sittlichkeit der Dienstnehmer durchgeführt

werden können.

Verkehrswege.

§ 71b.

(1)Die Verkehrswege innerhalb des Betriebes

einschließlich der Stiegen und Ausgänge müssen

so angelegt und beschaffen sein, daß ihre Be

nützung ohne Gefahr für die Dienstnehmer

möglich ist. Insbesondere müssen die Verkehrs

wege in solcher Anzahl, Anordnung und Ab

messung angelegt und vor allem die Ausgänge

so beschaffen sein, daß die Betriebsräume und

Betriebsgebäude von den Dienstnehmern rasch

und ungefährdet verlassen werden können.

(2)Die Verkehrswege sind unter Bedacht-

nahme auf die örtlichen Verhältnisse nach Er

fordernis ausreichend künstlich zu beleuchten.

Wenn es zum Schutz der Dienstnehmer erforder

lich ist, muß eine Notbeleuchtung eingerichtet

werden.

Betriebsmittel.

§ 71c.

(1) Alle der Führung des Betriebes dienenden baulichen Einrichtungen, Maschinen, Gerätschaften und sonstigen Hilfsmittel (Betriebsmittel) müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechend derart gesichert sein und so aufgestellt, verwendet, befördert und verwahrt werden, daß bei umsichtiger Verrichtung der Arbeiten ein wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer gewährleistet ist. In anderen Rechtsvorschriften enthaltene einschlägige Bestimmungen werden hiedurch nicht berührt.

(2)Betriebsmittel, von deren unfallsicherem

Zustand der Schutz des Lebens und der Gesund

heit der Dienstnehmer in besonderem Maße

abhängig ist (wie Personenaufzüge, Hebebühnen,

Zentrifugen größerer Leistung), müssen vor

ihrer erstmaligen Inbetriebnahme sowie nach

größeren Instandsetzungen oder wesentlichen

Änderungen, ansonsten in entsprechenden Zeit

abständen auf ihre Eignung im Sinne des Abs. 1

geprüft werden. In anderen Rechtsvorschriften

enthaltene Bestimmungen über die Prüfung von

Betriebsmitteln werden hiedurch nicht berührt.

(3)Zu den Prüfungen gemäß Abs. 2, die vor

der erstmaligen Inbetriebnahme und nach

größeren Instandsetzungen oder wesentlichen

Änderungen durchzuführen sind, dürfen nur

Amtssachverständige, Ziviltechniker nach Maß

gabe der einschlägigen Rechtsvorschriften oder

fachkundige Organe einer nach dem Gesetz be

treffend das technische Untersuchungs-, Erpro

bungs- und Materialprüfungswesen,

RGB1. Nr. 185/1910, autorisierten Anstalt heran gezogen werden. Die

übrigen Prüfungen gemäß Abs. 2 können auch von sonstigen geeigneten,

fachkundigen und hiezu berechtigten Personen vorgenommen werden,

über die Prüfungen hai der Dienstgeber Nachweise zu führen; in

dieser Nachweisen ist jede vorgenommene Prüfunc und deren Ergebnis

vom Prüfenden zu beurkunden.

Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen, Arbeitsvorgänge und Lagerungen.

§ 71 d.

(1)Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen, Arbeits

Vorgänge und Lagerungen sind so zu gestaltei

und durchzuführen, daß bei umsichtiger Verrich

tung der Arbeiten ein wirksamer Schutz des

Lebens und der Gesundheit der Dienstnehme

gewährleistet ist. Sofern es die Art der Arbeiter

zuläßt, sind solche Stoffe zu verwenden un(

solche Arbeitsverfahren anzuwenden, bei dener

gefährdende Einwirkungen auf die Dienstneh

mer soweit als möglich vermieden werden.

(2)Gefährliche Stoffe dürfen unbeschadet de

in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen Be

Stimmungen nur in hiefür geeigneten Behalten

verwahrt werden, die so zu kennzeichnen sind

daß dadurch die Dienstnehmer auf die Gefähr

lichkeit des Inhaltes aufmerksam gemacht um

Verwechslungen möglichst vermieden werden

(3)Zu Arbeiten, die mit besonderen Gefahrei

verbunden sind, dürfen nur Dienstnehme

herangezogen werden, die körperlich und geistii

geeignet sind. Setzt die Verrichtung solche

Arbeiten überdies notwendige Fachkenntniss

und Erfahrungen voraus, so dürfen hiezu nu

entsprechend fachkundige Dienstnehmer heran

gezogen werden; andere Dienstnehmer dürfe:

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zu solchen Arbeiten nur herangezogen werden, wenn die Arbeiten unter der Aufsicht eines Fachkundigen verrichtet werden.

(4)Zu Sprengarbeiten dürfen nur Dienstneh

mer herangezogen werden, die nach Maßgabe

der einschlägigen Rechtsvorschriften die Befug

nis zur Vornahme von Sprengarbeiten besitzen.

(5)Dienstnehmer, die an einem dem Dienst

geber bekannten körperlichen oder geistigen

Gebrechen leiden, das geeignet ist, andere

Dienstnehmer bei bestimmten Arbeiten einer

außergewöhnlichen Gefahr auszusetzen, dürfen

zu solchen Arbeiten nicht herangezogen werden.

Belehrung der Dienstnehmer.

§ 71 e.

(1)Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß

jeder Dienstnehmer vor der erstmaligen Auf

nahme seiner Beschäftigung auf die im Betrieb

bestehenden Gefahren für das Leben und die

Gesundheit aufmerksam gemacht und über die

zur Abwendung dieser Gefahren notwendigen

Schutzmaßnahmen belehrt wird.

(2)Vor der erstmaligen Heranziehung eines

Dienstnehmers zu einer Arbeit, die mit beson

deren Gefahren verbunden ist, hat eine geson

derte darauf abgestellte Belehrung im Sinne des

Abs. 1 zu erfolgen.

(3)Belehrungen nach Abs. 1 und 2 sind nach

Erfordernis zu wiederholen. Eine neuerliche Be

lehrung hat jedenfalls bei solchen Änderungen

im Betrieb zu erfolgen, durch die eine vor der

Änderung noch nicht gegebene Gefahr für das

Leben und die Gesundheit der Dienstnehmer

hervorgerufen werden könnte.

Arbeitskleidung und Schutzausrüstung.

§ 71 f.

(1)Die Arbeitskleidung muß so beschaffen

sein, daß durch sie eine zusätzliche Gefährdung

des Lebens und der Gesundheit des Dienstneh

mers nicht bewirkt werden kann.

(2)Der Dienstgeber hat, wenn es die Beson

derheit der Arbeit erfordert, dem Dienstnehmer

eine entsprechende Schutzkleidung und die

darüber hinaus erforderliche geeignete Schutz

ausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Brandschutzmaßnahmen..

§ 71g.

In jedem Betrieb sind unter Berücksichtigung der Größe und der Lage des Betriebes, der Arbeitsverfahren, Arbeitsweisen und Arbeitsvorgänge, der verwendeten Stoffe sowie allfälliger Lagerungen unter Beachtung der Bestimmungen

der O. ö. Feuerpolizeiordnung, LGB1. Nr. 8/1953, in der jeweils geltenden Fassung geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Entstehen eines Brandes nach Möglichkeit zu verhindern und im Brandfalle eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer hintanzuhalten.

Erste Hilfe.

§ 71h.

Der Dienstgeber hat vorzusorgen, daß bei Unfällen oder Erkrankungen im Betrieb Erste Hilfe geleistet werden kann. Die hiefür notwendigen Mittel sind in hygienisch einwandfreiem Zustand bereitzuhalten. Wohn- und Aufenthaltsräume; Trinkwasser und sanitäre Anlagen, Umkleideeinrichtungen.

§ 71 i.

(1)Die den Dienstnehmern zur Verfügung ge

stellten Wohn- und Aufenthaltsräume müssen

den Erfordernissen der Gesundheit und der Sitt

lichkeit entsprechen.

(2)Der Dienstgeber hat vorzusorgen, daß den

Dienstnehmern den Forderungen der Hygiene

entsprechend Trinkwasser, Einrichtungen zur

Körperreinigung und Abortanlagen in aus

reichender Zahl und geeigneter Lage sowie ge

eignete Umkleideeinrichtungen einschließlich

der Möglichkeit zur Aufbewahrung der Klei

dung zur Verfügung stehen.

Instandhaltung.

§ 71 j.

Betriebsräumlichkeiten und Wohn- und Aufenthaltsräume gemäß § 71 i, Betriebsmittel (§ 71 c Abs. 1) sowie sonstige Einrichtungen und Gegenstände für den Schutz der Dienstnehmer sind in gutem und sicherem Zustand zu erhalten. Ist die erforderliche Sicherheit gegen Unfälle nicht mehr gewährleistet, sind sie vom Dienstgeber der weiteren Verwendung zu entziehen.

Besondere Pflichten des Dienstgebers.

§ 71k.

(1)Der Dienstgeber ist verpflichtet, die in

diesem Gesetz und den Durchführungsverord

nungen hiezu vorgeschriebenen Maßnahmen

zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der

Sittlichkeit der Dienstnehmer auf seine Kosten

zu treffen.

(2)Der Dienstgeber hat das Interesse der

Dienstnehmer an allen Fragen, die den. Schutz

des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit

der Dienstnehmer betreffen, tunlichst zu fördern.

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Pflichten der Dienstnehmer.'

§ 711.

(1)JEDER DIENSTNEHMER HAT SICH IM BETRIEB SO

ZU VERHALTEN, WIE DIES EIN FÜR IHN UND FÜR DIE

ANDEREN IM BETRIEB TÄTIGEN PERSONEN WIRKSAMER

SCHUTZ DES LEBENS, DER GESUNDHEIT UND DER

SITTLICHKEIT ERFORDERT. ER HAT IM BESONDEREN ALLE

SICHERHEITSEINRICHTUNGEN ZWECKENTSPRECHEND ZU

BENÜTZEN UND PFLEGLICH ZU BEHANDELN, DIE GEBO

TENEN SCHUTZMAßNAHMEN ZU BEACHTEN UND DIE

ZUM SCHUTZ DES LEBENS, DER GESUNDHEIT UND DER

SITTLICHKEIT ERLASSENEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND

ANORDNUNGEN DES DIENSTGEBERS ZU BEFOLGEN.

(2)Jeder Dienstnehmer hat sich, soweit ihm

dies auf Grund seiner fachlichen Kenntnisse und

Berufserfahrung zumutbar ist, vor Benützung

von Betriebsmitteln, Schutzeinrichtungen und

Schutzausrüstungen von deren einwandfreier

Funktion zu überzeugen. Er hat festgestellte

Mängel und auffallende außergewöhnliche Er

scheinungen unverzüglich dem Dienstgeber zu

melden."

7. § 72 (samt Überschrift) hat zu lauten:

"Verordnungen zum Schutz der Dienstnehmer.

§ 72.

(1)Die Landesregierung hat nach Anhörung

der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich,

der Landarbeiterkammer für Oberösterreich und

der Landesstelle der Land- und Forstwirtschaft

lichen Sozialversicherungsanstalt durch Verord

nung die näheren Vorschriften zur Durchführung

der §§ 71 ff. zu erlassen.

(2)In den Verordnungen gemäß Abs. 1 sind

neben den allgemein geltenden auch die für ein

zelne Arten von Arbeiten oder Arbeitsverfahren

gebotenen besonderen Vorschriften zum Schutz

des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit

der Dienstnehmer zu erlassen. Durch solche Ver

ordnungen können auch Ö-Normen für verbind

lich erklärt werden.

(3)In den Verordnungen gemäß Abs. 1 sind

die Arbeiten, die mit besonderen Gefahren ver

bunden sind (§ 71 d Abs. 3), festzulegen. Soweit

die Verrichtung solcher Arbeiten notwendige

Fachkenntnisse und Erfahrungen voraussetzt,

ist in den Verordnungen überdies die Art der

jeweils notwendigen Fachkenntnisse und Erfah

rungen zu umschreiben und erforderlichenfalls

zu regeln, daß hierüber und in welcher Form

ein Nachweis zu erbringen ist.

(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann über

Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion

andere als die in den Verordnungen gemäß

Abs. 1 vorgeschriebenen Vorkehrungen zum

Schutz des Lebens, der Gesundheit und der

Sittlichkeit der Dienstnehmer im Rahmen der

§§ 71 ff. zulassen, wenn besondere Betriebsver

hältnisse (wie,etwa die Verwendung neuartiger

noch nicht ausreichend erprobter Betriebsmittel

oder Arbeitsstoffe) vorliegen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann be: Vorliegen besonderer Betriebsverhältnisse übei Antrag nach Anhörung der Land- und Forst Wirtschaftsinspektion auch Ausnahmen von der Vorschriften der Verordnungen gemäß Abs. 1 bewilligen, insoweit hiedurch die Belange des Dienstnehmerschutzes (§§ 71 ff.) nicht beein trächtigt werden. (e) In Betrieben, in denen mindestens fün Dienstnehmer dauernd beschäftigt sind, ist dei Dienstgeber verpflichtet, einen Abdruck der füi den Betrieb maßgeblichen Verordnungen gemäi Abs. 1 an geeigneter für die Dienstnehmer zu gänglicher Stelle zur Einsicht aufzulegen."

"(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welch" die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlicher oder kulturellen Interessen der Dienstnehme des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen Er ist weiters verpflichtet, mit dem Betriebsra mindestens vierteljährlich und auf Verlangei des Betriebsrates monatlich gemeinsame Bera tungen über allgemeine Grundsätze der Be triebsführung in sozialer, personeller, Wirtschaft licher und technischer Hinsicht sowie über die Gestaltung der Arbeitsbeziehungen abzuhalten Der Betriebsrat ist berechtigt, bei allen Ange legenheiten, die die Interessen der Dienstneh mer des Betriebes betreffen, entsprechende Maß nahmen zu beantragen sowie auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken."

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Mitwirkung des Betriebsrates festzusetzen. 4. Arbeitsordnungen können, soweit sie nicht zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften (§ 41 Abs. 1 Z. 1 und 2) vereinbart wurden, nur mit Zustimmung des Betriebsrates erlassen und abgeändert werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Arbeitsordnung (§§ 77 bis 79) können die betriebliche Arbeitszeiteinteilung und -Verteilung, die Dauer und die Lage der Arbeitspausen sowie der Umfang der Sonn- und Feiertagsarbeit nur mit Zustimmung des Betriebsrates festgesetzt werden."

2.In Betrieben, in denen dauernd mindestens

fünfzig Dienstnehmsr beschäftigt sind, hat

der Betriebsinhaber dem Betriebsrat alljähr

lich eine Abschrift der Bilanz für das ver

flossene Geschäftsjahr einschließlich des

Gewinn- und Verlustausweises spätestens

einen Monat nach Vorlage an die Steuer

behörde zu übermitteln und dem Betriebsrat

die zum Verständnis dieser Unterlagen er

forderlichen Erläuterungen und Aufklärun

gen zu geben.

3.Der Betriebsinhaber hat dem Betriebsrat

Aufschluß zu geben über die wirtschaftliche

Lage des Betriebes, über die Art und den

Umfang der Erzeugung, den Auftragsbe

stand, den mengen- und wertmäßigen Ab

satz, die Investitionsvorhaben sowie über

sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung

der Wirtschaftlichkeit des Betriebes. Er hat

weiters den Betriebsrat von geplanten Be

triebsänderungen zum ehestmöglichen Zeit-

punkt in Kenntnis zu setzen. Als Betriebsänderungen gelten insbesondere

"(4) Auf Antrag des Betriebsrates sind in Betrieben mit mehr als zweihundert Dienstnehmern ein, in Betrieben mit mehr als achthundert Dienstnehmern zwei, in Betrieben mit mehr als dreitausendfünfhundert Dienstnehmern drei Mitglieder des Betriebsrates und für je weitere dreitausendfünfhundert Dienstnehmer ein weiteres Mitglied des Betriebsrates von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen."

17.Dem § 119 wird folgende Bestimmung als Abs. 5

angefügt:

"(5) übersteigt die Gesamtzahl der Dienstnehmer solcher Betriebe eines Unternehmens, in denen eine Freistellung von Betriebsratsmitgliedern gemäß Abs. 4 nicht möglich ist, die Zahl vierhundert, so ist auf Antrag des Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Dieses ist tunlichst dem Kreise jener Betriebsratsmitglieder zu entnehmen, die dem nach der Zahl der Dienstnehmer jeweils größten Betrieb angehören."

18.Nach § 119 werden folgende Bestimmungen als

§§ 119 a und 119 b eingefügt:

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"Bildungsfreistellung.

§ 119 a.

(1)FÜR DIE TEILNAHME AN SCHULUNGS- UND BIL

DUNGSVERANSTALTUNGEN IM SINNE DES ABS. 2 HAT

JEDES MITGLIED DES BETRIEBSRATES ANSPRUCH AUF

FREISTELLUNG VON DER ARBEITSLEISTUNG UNTER FORT

ZAHLUNG DES ENTGELTES BIS ZUR DAUER VON ZWEI

WOCHEN INNERHALB DER FUNKTIONSPERIODE. IN AUS

NAHMEFÄLLEN KANN BEI VORLIEGEN EINES INTER

ESSES AN EINER BESONDEREN AUSBILDUNG DIE

DAUER DER FREISTELLUNG BIS ZU VIER WOCHEN AUS

GEDEHNT WERDEN. RÜCKT EIN ERSATZMITGLIED DES

BETRIEBSRATES IN DAS MANDAT EINES MITGLIEDES

DES BETRIEBSRATES DAUERND NACH, SO HAT ES NUR

DANN UND INSOWEIT EINEN ANSPRUCH AUF BILDUNGS

FREISTELLUNG, ALS DAS AUSGESCHIEDENE MITGLIED

NOCH KEINE BILDUNGSFREISTELLUNG IN ANSPRUCH

GENOMMEN HAT.

(2)Die Freistellung ist für die Teilnahme an

Schulungs- und Bildungsveranstaltungen zu ge

währen, die von kollektivvertragsfähigen Kör

perschaften der Dienstnehmer oder der Dienst

geber veranstaltet oder von diesen übereinstim

mend als geeignet anerkannt werden und vor

nehmlich die Vermittlung von Kenntnissen zum

Gegenstand haben, die der Ausübung der Funk

tion als Mitglied des Betriebsrates dienen.

(3)Der Betriebsrat hat den Betriebsinhaber

mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten

Freistellung in Kenntnis zu setzen. Der Zeitpunkt

der Freistellung ist zwischen Betriebsrat und

Betriebsinhaber einvernehmlich festzulegen.

Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so

hat die Einigungskommission unter Bedacht-

nahme auf die Erfordernisse des Betriebes einer

seits und auf die Interessen des Betriebsrates

und des Betriebsratsmitgliedes andererseits zu

entscheiden.

(i) Betriebsratsmitglieder, die in der laufenden Funktionsperiode bereits nach § 119 b freigestellt worden sind, haben während dieser Funktionsperiode keinen Anspruch auf eine Freistellung nach Abs. 1 und 2.

Erweiterte Bildungsfreistellung.

§ 119 b.

(1)In Betrieben mit mehr als zweihundert

Dienstnehmern ist neben der Bildungsfreistel

lung gemäß § 119 a auf Antrag des Betriebs

rates ein weiteres Betriebsratsmitglied für die

Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveran

staltungen bis zur Dauer eines Jahres von der

Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgeltes frei

zustellen. § 119 a Abs. 2 und 3 ist sinngemäß

anzuwenden.

(2)In Dienst] ahren, in die Zeiten einer Bil

dungsfreistellung gemäß Abs. 1 fallen, gebühren

der Urlaub in vollem Ausmaß, das Urlaubsent

gelt durch den Dienstgeber jedoch in dem Aus

maß, das dem um die Dauer der Bildungsfrei

stellung verkürzten Dienst jähr entspricht.

(3)Der Dienstnehmer behält in Kalenderjah

ren, in die Zeiten einer Bildungsfreistellunc

gemäß Abs. 1 fallen, den Anspruch auf sonstige

insbesondere einmalige Bezüge im Sinne de;

§ 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1967

BGB1. Nr. 268, in dem Ausmaß, das dem um di

Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Ka

lender jähr entspricht.

(4)Soweit sich Ansprüche eines Dienstnehmer!

nach der Dauer der Dienstzeit richten, sine

Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß Abs.

während deren das Dienstverhältnis bestände:

hat, auf die Dauer der Dienstzeit anzurechnen.

19. § 121 hat zu lauten:

"§ 121.

(1)Ein Mitglied des Betriebsrates darf be

sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vor

heriger Zustimmung der Einigungskommissioi

gekündigt oder entlassen werden. Die Einigungs

kommission hat bei ihrer Entscheidung den siel

aus § 119 Abs. 1 ergebenden Schutz der Betriebs

ratsmitglieder wahrzunehmen.

(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 kann die Eini

gungskommission einer Kündigung nur zustim

men, wenn

a)der Betriebsinhaber im Falle einer vorüber

gehenden Einstellung oder einer Einschrän

kung des Betriebes oder der Stillegung ein

zelner Betriebsabteilungen den Nachweis er

bringt, daß er das betroffene Betriebsrats

mitglied ohne Schaden für den Betrieb nich

weiter beschäftigen kann,

b)das Betriebsratsmitglied unfähig wird, die in

Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten

sofern in absehbarer Zeit eine Wiederher

Stellung seiner Arbeitsfähigkeit nicht zu er

warten ist und dem Betriebsinhaber di

Weiterbeschäftigung oder die Erbringun

einer anderen Arbeitsleistung durch das Be

triebsratsmitglied, zu deren Verrichtung sie

dieses bereit erklärt hat, nicht zugemute

werden kann,

c)das Betriebsratsmitglied die ihm auf Grün

des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichte

beharrlich verletzt und dem Dienstgeber di

Weiterbeschäftigung aus Gründen der Ar

beitsdisziplin nicht zugemutet werden kam

(3)Nach Maßgabe des Abs. 1 kann die Eini

gungskommission einer Entlassung nur zustim

men, wenn das Betriebsratsmitglied

a)bei Abschluß des Dienstvertrages den Be

trieb sinhaber durch Vorweisung falscher ode

gefälschter Personaldokumente oder Zeug

nisse hintergangen oder ihn über das Be

stehen eines anderen gleichzeitig verpflict

tenden und der Verwendung im Betrieb at

träglichen Dienstverhältnisses in einen In

turn versetzt hat,

b)der Trunksucht verfällt und aus dieser

Grunde wegen Verstoßes gegen seine Vei

pflichtungen aus dem Dienstverhältni

wiederholt, fruchtlos verwarnt wurde,

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c)im Dienste untreu ist oder sich in seiner

Tätigkeit ohne Wissen des Betriebsinhabers

von dritten Personen unberechtigt Vorteile

zuwenden läßt,

d)ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis verrät

oder ohne Einwilligung des Betriebsinhabers

ein der Verwendung im Betrieb abträgliches

Nebengeschäft betreibt,

e)sich eines Verbrechens oder aus Gewinnsucht

eines Vergehens oder einer Übertretung

schuldig macht, sofern die Verfolgung von

Amts wegen oder auf Antrag des Betriebs

inhabers zu erfolgen hat,

f)sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrver

letzungen gegen den Betriebsinhaber, dessen

im Betrieb tätige oder anwesende Familien

angehörige oder Dienstnehmer des Betriebes

zuschulden kommen läßt.

(4)In den Fällen des Abs. 3 lit. f hat die Eini

gungskommission die Zustimmung zur Ent

lassung zu verweigern, wenn sich der Antrag

auf ein Verhalten des Betriebsratsmitgliedes

stützt, das von diesem in Ausübung des Man

dates gesetzt wurde und unter Abwägung aller

Umstände, insbesondere im Hinblick auf das

vorangegangene Verhalten des Betriebsinhabers

oder dessen Bevollmächtigten, entschuldbar war.

Dasselbe gilt, wenn sich der Antrag auf Zu

stimmung zur Kündigung oder Entlassung auf

Handlungen oder Äußerungen des Betriebsrats

mitgliedes stützt, die geeignet sind, das Ansehen

des Betriebsinhabers herabzusetzen und die den

Tatbestand des Abs. 2 lit. c oder des Abs. 3

lit. c erster Satzteil erfüllen.

(5)In den Fällen des Abs. 3 lit. e und f kann

die Entlassung des Betriebsratsmitgliedes gegen

nachträgliche Einholung der Zustimmung der

Einigungskommission ausgesprochen werden.

Stimmt die Einigungskommission der Entlassung

nicht zu, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.

(e) Der sich aus den Abs. 1 bis 5 ergebende Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Wahl durch das Betriebsratsmitglied und endet drei Monate nach Ablauf der Tätigkeitsdauer.

(7)Dem Betriebsratsmitglied kommt im Ver

fahren vor der Einigungskommission Partei

stellung zu.

(8)Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für

a)Ersatzmitglieder, die an der Mandatsaus

übung verhinderte Betriebsratsmitglieder

durch mindestens zwei Wochen ununter

brochen vertreten haben, bis zum Ablauf von

drei Monaten nach Beendigung dieser Tätig

keit, sofern der Betriebsinhaber von Beginn

und Ende der Vertretung ohne unnötigen

Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde;

b)Mitglieder von Wahlvorständen und Wahl

werber vom Zeitpunkt ihrer Bestellung bzw.

Bewerbung bis zum Ablauf der Frist zur An

fechtung der Wahl; Wahlwerber sind Per-

sonen, die als Kandidaten auf einem Wahlvorschlag aufscheinen."

"(5) Die Befugnisse nach § 118 Abs. 1 und 3 stehen in Unternehmen der im Abs. 1 bezeichneten Art dem Zentralbetriebsrat zu. Soweit es sich jedoch um Angelegenheiten handelt, die nur die Interessen eines Betriebes berühren, sind diese Befugnisse vom Betriebsrat dieses Betriebes auszuüben. Der Betriebsrat kann diese Befugnisse dem Zentralbetriebsrat übertragen."

Artikel II

(1)Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages

der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober

österreich in Kraft.

(2)Der gemäß Art. I Z. 3 nach zehn Dienstjahren

entstehende Urlaubsanspruch von vierundzwanzig

Werktagen gebührt für alle Dienstverhältnisse, die

am 1. Jänner 1973 mindestens zehn Jahre gedauert

haben.

(3)Die Bestimmungen des Art. I Z. 19 finden auch

auf Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechts

kräftig entschieden sind.