# Verordnung der o.ö. Landesregierung, womit die Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates erlassen wird

§ 3 Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende führt den Vorsitz im Beirat. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Sitzungen, die Festsetzung der Tagesordnung und die Leitung der Beratungen.

§ 4 Einberufung der Sitzungen des Beirates

(1)DER BEIRAT IST VOM VORSITZENDEN NACH BEDARF

EINZUBERUFEN. DER VORSITZENDE HAT DEN BEIRAT EIN

ZUBERUFEN, WENN ES VON MINDESTENS EINEM DRITTEL

DER MITGLIEDER UNTER ANGABE DES BERATUNGSGEGEN

STANDES VERLANGT WIRD. IN DIESEM FALL IST DER BEIRAT

INNERHALB VON ZWEI WOCHEN SO EINZUBERUFEN, DAß ER

INNERHALB VON WEITEREN DREI WOCHEN ZUSAMMEN

TRETEN KANN.

(2)Zu jeder Sitzung sind sämtliche Mitglieder des

Beirates unter Bekanntgabe der voraussichtlichen

Tagesordnung schriftlich, rechtzeitig und nachweis

bar zu laden. Die Ladung ist den Mitgliedern des

Beirates spätestens zwei Wochen vor der Sitzung

zuzustellen. Im Falle der Verhinderung hat jedes

Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmit

glied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine

Verhinderung seinem Ersatzmitglied und der Ge

schäftsstelle des Beirates rechtzeitig bekanntzugeben.

(3)In besonders dringlichen Fällen kann die Frist

von zwei Wochen (Abs. 2) unterschritten werden.

§ 5 Sitzungen des Beirates

(1)Der Beirat kommt seinen Aufgaben (§ 1) in

Sitzungen nach.

(2)Der Beirat ist beratungsfähig, wenn bei einer

Sitzung wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder

(Ersatzmitglieder) einschließlich des Vorsitzenden

(Stellvertreters des Vorsitzenden) anwesend ist.

(3)Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich

(4)Der Beirat kann seinen Sitzungen Sachverstän

dige und Auskunftspersonen beiziehen (§ 5 Abs. 1

des Gesetzes). Sachverständige und Auskunftsper

sonen sind beizuziehen, wenn dies vom Vorsitzen

den oder von mindestens einem Drittel der Mit

glieder (Ersatzmitglieder) für erforderlich erachte

wird. Ein Sachverständiger oder eine Auskunfts

person darf jedoch nicht beigezogen werden, wem

sich mehr als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmit

glieder) dagegen ausspricht. Ist ein Sachverständige

oder eine Auskunftsperson der Sitzung des Beirates

beizuziehen, so hat der Vorsitzende das Erforderlich"

zu veranlassen.

§ 6 Sitzungsprotokoll

(1)über jede Sitzung des Beirates ist ein zusam

mengefaßtes Protokoll (Resumeprotokoll) zu führen

(2)In dieses Protokoll sind jedenfalls Ort um

Zeit der Sitzung, Feststellungen über die Beratungs fähigkeit (§ 5 Abs. 2), die Namen der anwesender

Mitglieder (Ersatzmitglieder) und sonstigen teilneh menden Personen sowie die wesentlichen Beratungs

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 12. Stück,

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[egenstände und die darauf Bezug habenden zusam-aengefaßten Ausführungen der bei der Sitzung An-resenden aufzunehmen. (s) Das Sitzungsprotokoll ist vom Protokollführer ibzufassen. Es ist vom Vorsitzenden und vom Pro-okollführer zu unterfertigen.

(4) Jedem Mitglied (Ersatzmitglied) des Beirates st unverzüglich eine Abschrift des Sitzungsproto-olles zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichti-iung des Protokolles findet nur statt, wenn dies pätestens in der der Zustellung des Protokolles fol-enden Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) ^erlangt wird und sich die Mehrheit der anwesen-en Mitglieder (Ersatzmitglieder) nicht dagegen usspricht.

§ 7 Geschäftsstelle des Beirates

(1)Die Geschäfte des Beirates werden beim Amt

er o. ö. Landesregierung von derjenigen Abteilung

esorgt, der diese Aufgabe nach den einschlägigen

)rganisationsvorschriften des Amtes zukommt.

(2)Die Geschäftsstelle besorgt ihre Aufgaben

mter der sachlichen Leitung des Vorsitzenden des

ieirates.

(3)Die Geschäftsstelle hat den Protokollführer für

ie Sitzungen des Beirates beizustellen und das Er-

ebnis der Beratungen im Beirat derjenigen Stelle,

on der der Beirat eingeschaltet wurde bzw. der

ach den maßgeblichen organisationsrechtlichen

Forschriften der Landesverwaltung zuständigen

)rganisationseinheit bekanntzugeben.

§ 8 Reisekostenersatz der Beiratsmitglieder

Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes ihrenamt. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben ädoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reiseosten (§ 5 Abs. 7 des Gesetzes).