# Kundmachung der o.ö. Landesregierung betreffend die Zahl der bei der Wahl des Landtages

# in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate

31.

Kundmachung er o. ö. Landesregierung vom 31. Juli 1972 beeffend die Zahl der bei der Wahl des Landtages in jedem Wahlkreis zu vergebenden Mandate

Auf Grund des § 4 Abs. 1 der O. ö. Landtagswahl-rdnung 1961, LGB1. Nr. 26, in der Fassung der . ö. Landtagswahlordnungsnovelle 1967, GB1. Nr. 20, der O. ö. Landtagswahlordnungsnovelle )69r LGB1. Nr. 20, und der O. ö. Landtagswahlord-ungsnovelle 1971, LGB1. Nr. 30, wird kundgemacht:

§ 1

Auf Grund des Ergebnisses der ordentlichen Volkszählung vom 12. Mai 1971 verteilen sich die bei der Wahl des Landtages zu vergebenden Mandate auf die Wahlkreise (§ 3 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961 in Verbindung mit Art. II Abs. 2 der O. ö.

Landtagswahlordnungsnovelle 1971) wie folgt:

Zahl der Mandate:

Bezeichnung:

Wahlkreis Nummer:

1 2 3 4 5

Linz und Umgebung13

Innviertel9

Hausruckviertel13

Traunviertel11

Mühlviertel10

§ 2

Die Verteilung der Mandate gemäß § 1 ist allen Wahlen des Landtages zugrundezulegen, die vom Wirksamkeitsbeginn dieser Kundmachung an bis zur Kundmachung der Mandatsverteilung auf Grund der nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Volkszählung stattfinden (§ 4 Abs. 5 der O. ö. Landtagswahlordnung 1961).