# Gesetz über die Regelung der Flurverfassung in Oberösterreich (O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetz - O.ö. FLG.)

33. Gesetz

vom 30. Juni 1972 über die Regelung der Flurverfassung in

Oberösterreich (O. ö. Flurverfassungs-Landesgesetz - O. ö. FLG.)

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Art. I des Flurverfassungs-

Grundsatzgesetzes 1951, BGB1. Nr. 103, in der Fassung der

Flurverfassungsnovelle 1967, BGB1. Nr. 78, beschlossen:

I. HAUPTSTÜCK Zusammenlegung und Flurbereinigung

1. Abschnitt

Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

§ 1 Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1)IM INTERESSE DER SCHAFFUNG UND ERHALTUNG EINER

LEISTUNGSFÄHIGEN LANDWIRTSCHAFT KÖNNEN DIE BESITZ-,

BENÜTZUNGS- UND BEWIRTSCHAFTUNGSVERHÄLTNISSE IM

LÄNDLICHEN LEBENS- UND WIRTSCHAFTSRAUM DURCH NEU

EINTEILUNG UND ERSCHLIEßUNG DES LAND- UND FORSTWIRT

SCHAFTLICHEN GRUNDBESITZES SOWIE ORDNUNG DER RECHT

LICHEN UND WIRTSCHAFTLICHEN GRUNDLAGEN DER LAND- UND

FORSTWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE NACH ZEITGEMÄßEN

VOLKS- UND BETRIEBSWIRTSCHAFTLICHEN GESICHTSPUNKTEN

IM WEGE EINES ZUSAMMENLEGUNGSVERFAHRENS VER

BESSERT ODER NEU GESTALTET WERDEN.

(2)Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie

die Nachteile1 abzuwenden, zu mildern oder zu bei

heben, die verursacht werden durch

a)Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zer

splitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise ein

geschlossene Grundstücke, ungünstige Grund

stücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen,

beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Ver-

kehrserschließung, ungünstige Geländeformen,

ungünstige Wasserverhältnisse) oder

b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Inter

esse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung

oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und

Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutz-bauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen).

(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes der Erzeugung von Pflanzen, ihrer Bringung oder ihrer Verwertung dienen, einschließlich der Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen sowie Grundstücke, die ohne erheblichen Aufwand diesen Zwecken zugeführt werden können.

§ 2 Zusammenlegungsgebiet

(1)Die Agrarbehörde hat das Zusammenlegungs

gebiet unter Bedachtnahme auf örtliche oder wirt

schaftliche Zusammenhänge so zu begrenzen, daß

die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1)

möglichst vollkommen erreicht werden.

(2)Gegenstand der Zusammenlegung sind alle im

Zusammenlegungsgebiet liegenden Grundstücke

(einbezogene Grundstücke). Einbezogene Grund

stücke sind entweder

a)Grundstücke, die der Zusammenlegung unter

zogen werden, das sind land- oder forstwirtschaft

liche Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 3 sowie

nicht land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke

im Sinne des § 15 Abs. 3, oder

b)Grundstücke, die im Sinne des § 15 Abs. 4 für

Grenzänderungen oder für gemeinsame Anlagen

in Anspruch genommen werden.

§ 3

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Zusammenlegungsverfahren ist von der Agrarbehörde von Amts wegen mit Verordnung einzuleiten. Vor Einleitung des Verfahrens sind die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die zuständige Berghauptmannschaft, das Militärkommando Oberösterreich sowie mit Rücksicht auf Belange der Raumordnung die Oberösterreichische Landesregierung und die in Betracht kommenden Gemeinden zu hören.

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(2)In der Verordnung ist das Zusammenlegungs

gebiet entweder durch Angabe seiner Grenzen oder

durch Anführung der einbezogenen Grundstücke zu

umschreiben.

(3)Dem Zusammenlegungsverfahren kann ein von

den Grundeigentümern eines Zusammenlegungsge

bietes vorbereiteter Zusammenlegungsplan zugrunde

gelegt werden. Der Zusammenlegungsplan muß in

Übereinstimmung mit den Zielen und Aufgaben der

Zusammenlegung (§ 1) stehen, sinngemäß den Be

stimmungen des § 21 Abs. 2 entsprechen und einen

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan enthalten.

(4)Entspricht ein von den Grundeigentümern des

Zusammenlegungsgebietes vorbereiteter Zusammen

legungsplan nicht den Bestimmungen des Abs. 3, so

ist der Antrag (Abs. 3) von der Agrarbehörde abzu

weisen. Vor einer solchen Entscheidung hat die

Agrarbehörde den Antragstellern jedoch die Mög

lichkeit einzuräumen, innerhalb einer angemessen

festzusetzenden mindestens achtwöchigen Frist den

Zusammenlegungsplan entsprechend abzuändern

oder zu ergänzen.

§ 4

Nachträgliche Einbeziehung oder Ausscheidung von Grundstücken

(1)Während des Verfahrens hat die Agrarbehörde

von Amts wegen mit Bescheid weitere Grundstücke

in das Zusammenlegungsgebiet einzubeziehen, wenn

die Einbeziehung zur Erreichung der Ziele und Auf

gaben der Zusammenlegung (§ 1) erforderlich wird.

(2)Grundstücke, die zur Erreichung der Ziele und

Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht benötigt

werden, sind mit Bescheid aus dem Zusammen

legungsgebiet auszuscheiden.

(3)Gegen einen Bescheid nach Abs. 1 oder 2 ist

eine abgesonderte Berufung nicht zulässig.

§ 5 Einstellung des Verfahrens

Treten im Laufe des Verfahrens Umstände ein oder kommen solche hervor, die die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1) nicht mehr erreichen lassen, so hat die Agrarbehörde das Verfahren nach Ordnung der im Zuge des Verfahrens entstandenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse mit Verordnung einzustellen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören.

§ 6 Eigentumsbeschränkuxigen

(1) In der Verordnung gemäß § 3 hat die Agrarbehörde, soweit dies

zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1)

erforderlich ist, anzuordnen, daß für die Dauer des Verfahrens

a)in das Verfahren einbezogene Grundstücke, von

Änderungen im Zuge des Fruchtwechsels abge

sehen, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde

anders als bisher genutzt werden dürfen,

b)auf in das Verfahren einbezogenen Grundstük-

ken Brunnen, Gräben, Einfriedungen, nicht-öffent-

liche Wege und ähnliche Anlagen nur mit Zu

Stimmung der Agrarbehörde neu errichtet, wiede

hergestellt, wesentlich verändert, aufgelassei

oder entfernt werden dürfen.

Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) werdei

hiedurch nicht berührt.

(2)Die Zustimmung der Agrarbehörde (Abs. 1

darf nur versagt werden, wenn die Ziele und Auf

gaben der Zusammenlegung (§ 1) beeinträchtig

würden. Solange die Zustimmung nicht vorliegt

leidet eine zur Durchführung eines solchen Vor

habens nach anderen landesrechtlichen Vorschriftei

erteilte Genehmigung (Bewilligung, Zustimmung

an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 6Ü

Abs. 4 lit. d des Allgemeinen Verwaltungsverfah

rensgesetzes 1950).

(3)Sind entgegen einer gemäß Abs. 1 verfügter

Eigentumsbeschränkung ohne Zustimmung de

Agrarbehörde (Abs. 2) auf Grundstücken Änderun

gen vorgenommen oder Anlagen errichtet worden

so ist darauf im Verfahren nicht Bedacht zu nehmen

Hindern sie die Zusammenlegung, so hat die Agrar

behörde die Wiederherstellung des früheren Zustan

des innerhalb angemessen zu bestimmender Frist zv

verfügen.

§ 7 Zusammenlegungsgemeinschaft

(1)Die Eigentümer der Grundstücke, die der Zu

sammenlegung unterzogen werden, bilden die Zu

sammenlegungsgemeinschaft. Die Zusammenlegungs

gemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlicher

Rechtes. Sie wird von der Agrarbehörde mit Ver

Ordnung begründet. Sie ist von der Agrarbehörd"

mit Verordnung aufzulösen, wenn sie ihre Aufgaben

erfüllt hat.

(2)Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat im Auf

trag und unter Aufsicht der Agrarbehörde die ihi

zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben und Maß

nahmen durchzuführen, die sich aus der Zusammen

legung ergeben. Die Zusammenlegungsgemeinschaf

hat - soweit nichts anderes bestimmt ist - die hie

für erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwen

düngen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzu

legen.

(3)Die Umlegung nach Abs. 2 hat mangels eines

Übereinkommens und unbeschadet der Bestimmun

gen des § 17 nach Maßgabe des Wertes (§ 12) dei

der Zusammenlegung unterzogenen Grundstück*

unter Berücksichtigung der Zersplitterung des Be

sitzes zu erfolgen. Im erforderlichen Ausmaß können

solange der Umlegungsschlüssel noch nicht endgültic

festgesetzt ist, von den Mitgliedern Vorschüsse au

die zu erbringenden Geldleistungen eingehober

werden.

§ 8 Organe der Zusammenlegungsgemeinschaft

(1) Die Organe der Zusammenlegungsgemeinschaf sind

a)der Ausschuß,

b)der Obmann.

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(2)Dem Ausschuß gehören an:

1) je ein vom Gemeinderat der Gemeinden, in denen die der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke liegen, zu entsendender Vertreter;)) eine von der Agrarbehörde festzusetzende Anzahl von Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke.

(3)Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses gemäß

A.bs. 2 lit. b ist von der Agrarbehörde in der Ver-

rdnung über die Begründung der Zusammen-

egungsgemeinschaft je nach der Größe der Zahl der

Eigentümer der der Zusammenlegung unterzogenen

Grundstücke mit fünf vom Hundert derselben, jedoch

nit mindestens drei und höchstens fünfzehn festzu

setzen. Sind die Interessen der Eigentümer nach dem

Ausmaß ihrer der Zusammenlegung unterzogenen

Grundstücke oder der Ortslage wesentlich verschie

den, so sind in der Verordnung die Eigentümer

lemgemäß in Wahlgruppen zusammenzufassen; auf

lie Wahlgruppen ist die Anzahl der Mitglieder

jemäß Abs. 2 lit. b so aufzuteilen, daß im Ausschuß

jede Wahlgruppe angemessen vertreten ist.

(4)Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. 2

it. b und eine gleiche Anzahl von Ersatzmitgliedern

ind von den Eigentümern der der Zusammenlegung

unterzogenen Grundstücke aus ihrer Mitte zu wäh-

en. Die Eigentümer können sich hiebei durch eine

nit schriftlicher Vollmacht ausgewiesene, eigenbe-

Trechtigte Person vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf Jedoch

nicht mehr als vier Eigentümer /ertreten.

(5)Für die Durchführung der Wahl gelten folgende

Bestimmungen:

(7) Die Ausschußmitglieder haben innerhalb von zwei Wochen nach ihrer Wahl unter Leitung eines

Organes der Agrarbehörde aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Abs. 5 lit. c und d sowie Abs. 6 lit. a und c gelten sinngemäß.

§ 9 Aufgaben des Ausschusses und des Obmannes

(1)Dem Ausschuß obliegt

a)die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten,

die der Zusammenlegungsgemeinschaft zur Be

sorgung zugewiesen sind (§ 7 Abs. 2);

b)die Bestellung der zur Besorgung seiner Auf

gaben allenfalls erforderlichen Hilfskräfte;

c)über Aufforderung der Agrarbehörde die Er

stattung von Vorschlägen in allen wirtschaft

lichen Belangen;

d)die Wahrnehmung der der Zusammenlegungs

gemeinschaft zukommenden Parteirechte.

(2)Der Ausschuß ist vom Obmann einzuberufen,

wenn es die Agrarbehörde oder die Mehrheit der

Ausschußmitglieder verlangt oder wenn Beschlüsse

nach Abs. 1 erforderlich sind. Der Agrarbehörde

steht es frei, ein Organ zu entsenden. Der Obmann

hat die Agrarbehörde von der Einberufung recht

zeitig schriftlich zu verständigen.

(3)Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn sämt

liche Mitglieder nachweisbar eingeladen wurden und

der Obmann (Obmann-Stellvertreter) sowie mehr

als die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) an

wesend sind. Bei Verhinderung eines Mitgliedes ist

ein Ersatzmitglied einzuberufen. Wurden die Mit

glieder gemäß § 8 Abs. 2 lit. b in Wahlgruppen ge

wählt, so kann ein verhindertes Mitglied des Aus

schusses nur durch ein in derselben Wahlgruppe

gewähltes Ersatzmitglied vertreten werden. Für den

Fall der Verhinderung eines Mitgliedes gemäß § 8

Abs. 2 lit. a ist von der Gemeindevertretung ein

Ersatzmitglied zu entsenden.

(4)Der Obmann hat bei den Ausschußsitzungen

den Vorsitz zu führen und die Beschlüsse zu voll

ziehen.

(5)Die Beschlußfassung im Ausschuß erfolgt mit

einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit

entscheidet die Stimme des Obmannes. Der Obmann

hat die Beschlüsse unverzüglich schriftlich der Agrar

behörde mitzuteilen. Beschlüsse gemäß Abs. 1 lit. a

und b bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung

ist zu erteilen, wenn der vorgelegte Beschluß nicht

gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die Ge

nehmigung gilt als erteilt, wenn die Agrarbehörde

nicht innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen

der Mitteilung die Genehmigung mit Bescheid ver

sagt.

(e) Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) vertritt die Zusammenlegungsgemeinschaft nach außen.

(7) Der Obmann (Obmann-Stellvertreter) darf Vertretungshandlungen, die der Zusammenlegungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Ausschußmitglied vornehmen.

Der Obmann-Stellvertreter darf die

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Zusammenlegungsgemeinschaft nur im Falle der Verhinderung

des Obmannes vertreten.

§ 10 Aufsicht über die Zusammenlegungsgemeinschaft

(1)über Streitigkeiten, die zwischen der Zusam

menlegungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder

zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem

Gemeinschaftsverhältnis entstehen, hat die Agrar

behörde unter Ausschluß des Rechtsweges zu ent

scheiden.

(2)Unterläßt die Zusammenlegungsgemeinschaft

die Bestellung ihrer Organe oder vernachlässigen

diese ihre Aufgaben, so hat die Agrarbehörde nach

vorheriger Androhung das Erforderliche auf Gefahr

und Kosten der Zusammenlegungsgemeinschaft zu

veranlassen. Die Agrarbehörde hat je nach Erfor

dernis entweder

a)eine Neuwahl (§ 8 Abs. 6 und 7) auszuschreiben

oder

b)einen geeigneten Sachwalter mit der vorüber

gehenden Wahrnehmung einzelner oder aller Be

fugnisse des Ausschusses oder des Obmannes zu

betrauen oder

c)Maßnahmen gemäß lit. b bei gleichzeitiger Aus

schreibung einer Neuwahl zu treffen.

§ 11 Erhebung des Besitzstandes

Die Agrarbehörde hat die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke (§ 2 Abs. 2) und die gegebenen Eigentumsverhältnisse festzustellen sowie den Besitzstand einschließlich Ausmaß, Lage und Benützungsart dieser Grundstücke auf der Grundlage der gegebenen Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben. Hiebe! sind auch Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) zu beachten, § 12 Bewertung

(1)Die Agrarbehörde hat die in die Zusammen

legung einbezogenen Grundstücke (§ 2 Abs. 2) auf

Grund übereinstimmender, den tatsächlichen Ver

hältnissen entsprechender Erklärungen der Parteien

oder im Wege der amtlichen Ermittlung (amtliche Bewertung) zu bewerten.

(2)Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grund

stücke ist jedes Grundstück, bei verschiedener Be

schaffenheit seiner Teile jeder Grundstücksteil, nach dem Ertragswert, das ist der kapitalisierte zukünftige Ertrag, den es bei üblicher Bewirtschaftung jedem

Besitzer nachhaltig gewähren kann, zu schätzen.

(3)Die amtliche Bewertung hat - gegebenenfalls

unter Zuhilfenahme vorhandener, den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung angepaßter oder

entsprechend ergänzter amtlicher Schätzungsergebnisse - zu erfolgen:

b)durch die Einreihung der einzelnen Grundstücke

oder Grundstücksteile in die einzelnen Wert

klassen;

c)durch die Ermittlung der Vergleichswerte der

einzelnen Wertklassen nach dem Ertragswert.

Die Vergleichswerte sind in Zahlen auszudrücken,

(4)Das Zugehör der Grundstücke ist gesondert zu

schätzen.

(5)Den der Zusammenlegung unterzogenen Grund

stücken von besonderem Wert, wie Grundstücke im

Bauland, Schottergruben u. dgl., sowie den für die

Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grund

stücken ist der Wert zuzuschlagen, der dem Unter

schied zwischen dem Ertragswert (Abs. 2) und dem

Verkehrswert entspricht. Wenn ein landwirtschaft

licher Ertrag nicht anfällt, sind solche Grundstücke

nach dem Verkehrswert zu schätzen. Der Verkehrs

wert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäfts

verkehr nach der Beschaffenheit der Grundstücke

ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche

Verhältnisse sowie ohne Rücksicht auf die Zusam

menlegung bei einer Veräußerung ortsüblich zu

erzielen wäre.

(a) Bei Waldgrundstücken sind der Bodenwert und der Bestandeswert getrennt zu schätzen.

(7) Die Bewertung nach den Abs. 4 und 5 sowie die Schätzung des

Bestandeswertes bei Waldgrundstücken sind nur vorzunehmen, wenn im

Zuge der Neuordnung die betreffenden Grundstücke ganz oder zum Teil

a)für Grenzänderungen oder für die Herstellung

gemeinsamer Anlagen in Anspruch genommen

oder

b)als Grundabfindung einer anderen Partei zuge

wiesen

werden sollen.

§ 13

Besitzstandsausweis und Bewertungsplan

(1)über die Ergebnisse der Erhebung des Besitz

standes (§ 11) und der Bewertung (§ 12) ist ein Be

scheid (Besitzstandsausweis und Bewertungsplan) zu

erlassen.

(2)Dieser Bescheid hat jedenfalls zu enthalten:

a)eine Zusammenstellung der der Zusammenlegung

unterzogenen und getrennt davon der für die

Zusammenlegung in Anspruch genommenen

Grundstücke, nach Eigentümern geordnet, unter

Anführung der Katastralgemeinden, der Grund

buchseinlagezahlen, der Grundstücksnummern,

der Benützungsart und des Ausmaßes der Grund

stücke sowie der Bewertungsergebnisse und

weiters unter Anführung der Flächen der ein

zelnen Wertklassenabschnitte und der darauf

abgestellten Bewertungsergebnisse:

b)eine Zusammenstellung der Bewertungsgrund

lagen gemäß § 12 Abs. 3;

c)eine planliche Darstellung des Besitzstandes und

der Bewertung;

m

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§ 14

Liderung des Wertes von Grundstücken während des Verfahrens

(1)BODENWERTÄNDERUNGEN, DIE SICH IM LAUFE DES

VERFAHRENS ERGEBEN, SIND ZU BERÜCKSICHTIGEN. NEHMEN

IE AUF DEN ABFINDUNGSANSPRUCH EINFLUß, SO IST EINE

¦JEUBEWERTUNG DURCHZUFÜHREN, WENN NICHT DIE BE

TIMMUNGEN DES ABS. 2 ANZUWENDEN SIND. DAS ER-

EBNIS DER NEUBEWERTUNG IST DURCH EINEN DEN BE-

RERTUNGSPLAN ABÄNDERNDEN BESCHEID (NEUBEWER-

UNGSPLAN) FESTZUSTELLEN; DIE BESTIMMUNGEN DES § 13

ELTEN SINNGEMÄß.

(2)Wurde der Wert eines der Zusammenlegung

nterzogenen Grundstückes oder eines der abge-

onderten Beiwertung vorbehaltenen Gegenstandes

or der Übergabe an den neuen Eigentümer durch

in wenn auch zufälliges Ereignis dauernd vermin-

ert, so kann der neue Eigentümer binnen zwei

lonaten nach der Übernahme von dem früheren

igentümer einen nachträglichen Wertausgleich be

ehren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wert-

linderüng ein Grundstück betrifft und wenn dies

hne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Ge-

taltung des Grundbesitzes möglich erscheint, in

Irund, sonst aber in Geld zu leisten.

§ 15 Neuordnung

(1)Die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes

;t die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und

nlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser

ntsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechts

erhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuord-

ung eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirt-

haftlicher Hinsicht anzustreben und die Bedingun-

en für eine organische und geordnete Weiterent-

icklung des Wirtschaftsraumes sowie der Betriebe

n schaffen; sie hat hiebei auf die Bestimmungen des

1 Bedacht zu nehmen, die Interessen der Parteien nd der

Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und euzeitliche

betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu erücksichtigen.

(2)Wenn es für die Durchführung des Zusammensgungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarihörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorhriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zuimmenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden

^sonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die

¦forderlichen Maßnahmen in einem besonderen

Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein gesonderter Bescheid über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.

(3)Grundstücke, die keine land- oder forstwirt

schaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen dürfen

nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusam

menlegung unterzogen werden; Hofstellen dürfen

nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt wer

den. Dienen Grundstücke Bergbauzwecken oder

würden bestehende Bergbauberechtigungen (Nut

zungsrechte') berührt werden, ist auch die Zustim

mung des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtig

ten) erforderlich.

(4)Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne

Zustimmung der Eigentümer im notwendigen Aus

maß für Grenzänderungen und für gemeinsame

Anlagen (§ 16 Abs. 1) in Anspruch genommen

werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere

solche der Landesverteidigung, des öffentlichen Ver

kehrs, des Bergbaues und der Energieversorgung

nicht entgegenstehen.

§ 16 Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

(1)Im Zusammenlegungsverfahren sind die erfor

derlichen bodenverbessernden, gelände- oder land-

schaftsgestaltenden Maßnahmen, wie Kultivierun

gen, Erdarbeiten, Rodungen, Aufforstungen u. dgl.

durchzuführen lund jene Anlagen zu errichten, die

zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirtschaftung

der Abfindungsgrundstücke notwendig sind oder

sonst die Ziele der Zusammenlegung fördern und

einer Mehrheit von Parteien dienen, wie nicht-öffent

liche Wege, Brücken, Gräben, Entwässerungs-, Be-

wässerungs- und Bodenschutzanlagen. Hiezu zählen

im Rahmen der Ziele und Aufgaben der Zusammen

legung (§ 1) auch die Umgestaltung, Umlegung oder

Auflassung bestehender Anlagen sowie Maßnahmen

zur Auflockerung der Ortslage und die Verlegung

von Hofstellen in die Feldflur.

(2)Der Grund für gemeinsame Anlagen ist von

den Parteien im Verhältnis der Werte ihrer Grund

abfindungen aufzubringen, soweit er durch vorhan

dene gemeinsame Anlagen nicht gedeckt ist. Parteien,

für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein

oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von

der Grundaufbringung ganz bzw. entsprechend den

tatsächlichen Verhältnissen zum Teil zu befreien.

(3)Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für

gemeinsame Anlagen in Anspruch genommen, so

ist der für den Eigentümer hiedurch entstehende

Flächenverlust durch die Zuteilung einer Ersatz

fläche auszugleichen. Lassen dies die Ziele der Zu

sammenlegung nicht zu, so ist eine Geldentschädi

gung in der Höhe des Verkehrswertes zu gewähren

(§ 12 Abs. 5). Ersatzfläche und Geldentschädigung

treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten

Personen an die Stelle der in Anspruch genommenen

Flächen.

¦' "1!

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(4)Die Agrarbehörde hat über Vorhaben gemäß

Abs. 1 einen Bescheid zu erlassen. Handelt es sich

bei einem solchen Vorhaben um eine der im § 102

Abs. 4 lit. c bis e angeführten Angelegenheiten, so

darf der Bescheid nur erlassen werden, wenn die

Agrarbehörde die für das Vorhaben allenfalls erfor

derliche Bewilligung (Zustimmung oder dgl.) einge

holt hat. Der Bescheid hat

a)das Vorhaben zu umschreiben,

b)die Eigentümer der betroffenen Grundstücke zu

verpflichten, die Inanspruchnahme dieser Grund

stücke zu dulden und

c)der Zusammenlegungsgemeinschaft die Durch

führung der gemeinsamen Maßnahmen, die Er

richtung, Umgestaltung oder Umlegung gemein

samer Anlagen und erforderlichenfalls deren

Erhaltung bis zur Übergabe an die endgültigen

Erhalter bzw. die Auflassung von Anlagen vor

zuschreiben.

(5)Gegen den Bescheid steht nur der Zusammen-

legungsgemeinschaft und den Eigentümern der für

gemeinsame Anlagen in Anspruch genommenen

Grundstücke (§ 15 Abs. 4), bei Berührung von Berg

bauberechtigungen (Nutzungsrechten) auch dem

Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten), die

Berufung zu.

(e) Die Eigentumsverhältnisse an den gemeinsamen Anlagen sind im Zusammenlegungsplan zu regeln. Anlagen, für die nach den gesetzlichen Vorschriften Körperschaften des öffentlichen Rechtes zu sorgen haben, sind diesen Körperschaften ins Eigentum zu übertragen. Andere gemeinsame Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, Erhaltungsgemeinschaften (Abs. 7) zuzuweisen oder, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist, den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft nach Maßgabe des Vorteiles aus diesen Anlagen ins gemeinsame Eigentum zu übertragen.

(7) Erhaltungsgemeinschaften für gemeinsame Anlagen sind durch Bescheid der Agrarbehörde zu bilden. Als Mitglieder der Erhaltungsgemeinschaften sind die Eigentümer jener der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke heranzuziehen, die aus den gemeinsamen Anlagen einen Vorteil ziehen. Die Beiträge zu den Erhaltungskosten sind nach diesem Vorteil zu bestimmen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 7 bis 10 und des § 17 Abs. 3 sinngemäß.

§ 17 Kosten der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

(1) Die anderweitig nicht gedeckten Kosten für gemeinsame Maßnahmen und Anlagen sind mangels eines Übereinkommens von den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke nach Maßgabe des Wertes ihrer Grundabfindungen und des sonstigen Vorteiles aus der Zusammenlegung bzw. aus den gemeinsamen Maßnahmen oder Anlagen zu tragen.

(2)Bei Maßnahmen zur Auflockerung der Ortslagi

oder der Verlegung von Hofstellen in die Feldflu

dürfen zur Kostentragung (Abs. 1) nur die unmitteJ

bar begünstigten Parteien nach Maßgab(c) ihres Vor|

teiles aus solchen Maßnahmen herangezogen werde

(3)Wenn Eigentümer von Grundstücken aus eine

gemeinsamen Anlage einen wesentlichen Vortei

ziehen, ohne zur Kostentragung nach Abs. 1 ver

pflichtet zu sein, ist ihnen von der Agrarbehörd

über Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ei

diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Koste

(Abs. 1) aufzuerlegen. Bei der Beurteilung des Voi

teiles ist auf das Ausmaß und die Nutzung de

Grundstücke sowie gegebenenfalls auf die Art de

Benützung der Anlage Bedacht zu nehmen.

§ 18 Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interess

(1)Sollen während eines Zusammenlegungsvei

fahrens Maßnahmen im allgemeinen öffentliche

Interesse (§ 1 Abs. 2 lit. b) durchgeführt werden, s

haben die Gebietskörperschaften und Unternehmer

denen zu diesem Zweck ein Enteignungsrecht zi

steht, die für die Durchführung der Maßnahmen

forderlichen Grundflächen in das Zusammenlegung;

verfahren einzubringen. Sind diese Grundfläche

nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu g"

eignet, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahme

verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls al

Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, di

außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegei

können nur eingebracht werden, wenn die Vorauf

Setzungen für eine nachträgliche Einbeziehun

(§ 4 Abs. 1) vorliegen.

(2)Können die Gebietskörperschaften oder Unte

nehmen keinen oder nur zu wenig Grund in de

Zusammenlegungsverfahren einbringen, so könne

auf ihren Antrag die Grundflächen zur Gänze odej

zum Teil im Verfahren aufgebracht werden, sofer)

hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nie

beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften

Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeu]

schaft für den bereitgestellten Grund den Betrag z

bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder de

sie im Falle der Enteignung als Entschädigung z

zahlen verpflichtet wären.

(3)Die Gebietskörperschaften und Unternehme

haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrei

zu tragen, die notwendig sind, um die durch di

Maßnahmen (Abs. 1) drohenden oder verursachte

Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu behebe

§ 19

Gesetzmäßigkeit der Abfindung

(1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnun der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 mit de Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grün stücke in Grund und Boden abgefunden zu werde Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindung anspruch zu.

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(2)Mit Zustimmung der Partei ist der Abfindungs

anspruch ganz oder teilweise durch eine Geldabfin

dung abzugelten, wenn die Personen damit einver

standen sind, denen an den Grundstücken, für die

eine Geldabfindung gewährt werden soll, Rechte aus

persönlichen Dienstbarkeiten, Ausgedings-, ver-

bücherte Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechte zuste

hen.

(3)Der gemäß Abs. 2 anfallende Grund ist nach

Anhörung des Zusammenlegungsausschusses unter

Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1

zu verwenden. Er kann insbesondere verwendet

werden

(4)Die Zustimmungserklärungen nach Abs. 2 und 3

nüssen sich auch auf die Höhe der Geldabfindungen

und Geldleistungen beziehen und sind, wenn sie

nündlich abgegeben werden, in einer Niederschrift

festzuhalten.

(5)Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern

ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder

teilweise aufzuteilen, wenn dies den Zielen und Auf gaben der Zusammenlegung (§ 1) dient und von allen vliteigentümern beantragt wird.

(o) Vorschriften, wonach die Gültigkeit von Ver-xägen und Rechtshandlungen durch die Aufnahme sines Notariatsaktes bedingt ist, bleiben unberührt.

(7) Soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung ei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Beäitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die nöglichst groß, günstig geformt sowie ausreichend srschlossen sind und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und linrichtung des Betriebes einen größeren oder zu-nindest gleichen Betriebserfolg erwarten lassen wie lie alten Grundstücke. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes sur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der 'artei zugeteilt werden.

(s) Das Verhältnis des Flächenausmaßes jeder jrundabfindung zu ihrem Wert hat dem Verhältnis les Flächenausmaßes der in das Verfahren einbe-jogenen Grundstücke der Partei zum Wert dieser Grundstücke möglichst zu entsprechen. Abweichun-ren bis zu einem Fünftel dieses Verhältnisses sind zulässig, wenn die Grundabfindungen im Sinne des \bs. 7 sonst nicht möglich wären. Abweichungen iber ein Fünftel des Verhältnisses sind nur zulässig, wenn die Partei zustimmt und bei anderen Parteien üedurch keine über ein Fünftel des Verhältnisses linausgehende Abweichung eintritt.

(9) Bei der Grundabfindung ist tunlichst darauf Belacht zu nehmen, daß sie auch hinsichtlich der ein-

zelnen Benützungsarten den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei entspricht. Die Möglichkeit der Änderung der Benützungsarten ist hiebei zu berücksichtigen.

(10)Der Bemessung der Abfindung ist der Abfin

dungsanspruch (Abs. 1) zugrunde zu legen. Der Un

terschied zwischen dem Abfindungsanspruch und

dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf

vom Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches

betragen und ist in Geld auszugleichen.

(11)Dem bisherigen Eigentümer sind folgende der

Zusammenlegung unterzogene Grundstücke, sofern

sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können,

wieder zuzuweisen:

a)Grundstücke von besonderem Wert (§12 Abs. 5);

b)Grundstücke, die anderen Zwecken als der land-

oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienen;

c)für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke.

(12)Grundstücke, die erheblichen Gefahren, wie

Vermurungen, Überschwemmungen u. dgl. ausge

setzt sind, dürfen einer anderen Partei nur mit deren

Zustimmung als Grundabfindung zugewiesen wer

den. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn im

wesentlichen gleichartige Grundstücke der Partei im

mindestens gleichen Wert in die Zusammenlegung

einbezogen wurden.

(13)Werden Grundstücke gemäß § 15 Abs. 4 für

Grenzänderungen in Anspruch genommen, so sind

die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 sinngemäß anzu

wenden.

§ 20 Entschädigungen

(1)Vorübergehende Mehr- oder Minderwerte von

Grundstücken, insbesondere vorübergehende Nach

teile, die einen Eigentümer im Vergleich zu den

übrigen Eigentümern schwerer treffen, wie zeitwei

liger erheblicher Nutzungsentgang durch gemein

same Maßnahmen oder Anlagen, sind von der

Agrarbehörde festzustellen und, sofern zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist, auf Antrag in Geld auszugleichen.

(2)Verpflanzbare, unfruchtbare oder überaltete

Bäume und Sträucher dürfen vom bisherigen Eigen

tümer mangels eines Übereinkommens nur innerhalb

einer von der Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf

die Bewirtschaftungsverhältnisse der Grundstücke

zu bestimmenden, mit der Übernahme bzw. der vor

läufigen Übernahme beginnenden und acht Monate

nicht übersteigenden Frist entfernt werden; andern

falls gehen sie ohne Anspruch auf Entschädigung in

das Eigentum des Ubernehmers der Abfindung über.

(3)Für anderes Zugehör, wie Feldstadel, Holzbe

stände und nicht versetzbare Obstbäume sowie für

andere bei der Bewertung gesondert zu berücksich

tigende Verhältnisse und Gegenstände (§12 Abs. 4 und 5) steht, sofern zwischen den Parteien nichts an-

Seite 58

Landesgesetzblatt für Oberösterreicii, Jahrgang 1972, 13.

Stück, Nr. 33

deres vereinbart ist, dem Eigentümer der eingebrachten Grundstücke gegenüber dem übernehmer der Abfindung ein Anspruch auf Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zu. Hinsichtlich des Zugehörs besteht dieser Anspruch jedoch nur insoweit, als das Zugehör bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles dem Ubernehmer einen der Höhe der Entschädigung angemessenen wirtschaftlichen Vorteil bieten kann. Ist dies nicht der Fall, so hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dieses Zugehör gegen Ersatz in Geld im Ausmaß des festgestellten Wertes zu übernehmen. Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat innerhalb einer Frist von acht Monaten nach der Übernahme dieses Zugehör zu verwerten. Ist dies nicht möglich, so ist das Zugehör über Begehren des übernehmers zu entfernen.

(4)Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat den

Parteien diejenigen Nachteile zu vergüten, die sich

aus einer vorläufigen Übernahme im Zusammenhang

mit nachfolgenden Änderungen der Flureinteilung

ergeben. Anträge auf Vergütung solcher Nachteile

sind bei sonstigem Verlust des Anspruches inner

halb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Zusam-

menlegungsplanes bei der Agrarbehörde einzubrin

gen. Erwachsen einer Partei Vorteile durch Aufwen

dungen, die die Zusammenlegungsgemeinschaft er

setzen mußte, so steht der Zusammenlegungsgemein-

schaft ein bei der Agrarbehörde geltend zu machen

der Rückersatzanspruch im Ausmaß des tatsächlichen

Vorteiles zu.

(5)Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen,

die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den

bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung

des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der

Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungs

grundstücken oder anderweitig verkürzt wurde,

kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme

von dem früheren Eigentümer dieser Grundstücke

eine Vergütung in Geld begehren.

§ 21 Zusammenlegungsplan

(1)über das Ergebnis der Zusammenlegung hat

die Agrarbehörde einen Bescheid (Zusammen

legungsplan) zu erlassen. Vorher ist die dem Zusam

menlegungsplan entsprechende neue Flureinteilung

in der Natur abzustecken.

(2)Der Zusammenlegungsplan hat jedenfalls zu

enthalten:

a)eine Darstellung des Verfahrensganges und der

für die Neuordnung wesentlichen wirtschaftlichen

und technischen Verhältnisse;

b)die Abfindungsberechnung; diese hat insbeson

dere zu enthalten:

1.die nach Eigentümern geordneten Summen

der Grundflächen und Werte der der Zusam

menlegung unterzogenen Grundstücke;

2.die Festlegung, inwieweit die einzelnen Par

teien Grundflächen für gemeinsame Anlagen

(§ 16 Abs. 2) und für Maßnahmen im öffent-

lichen Interesse (§ 18 Abs. 2) aufzubringen haben;

3.die Abfindungsansprüche unter Berücksichti

gung der im Zuge des Verfahrens abgeschlos

senen Verträge;

4.die Grundabfindungen und die Ersatzflächen

(§ 16 Abs. 3 und § 19 Abs. 13), jeweils in

Fläche und Wert;

5.allfällige Geldentschädigungen gemäß § 1(

Abs. 3 und § 19 Abs. 13, Geldabfindungen

gemäß § 19 Abs. 2, Geldleistungen gemäß § IS

Abs. 3 sowie Geldausgleiche gemäß § IS

Abs. 10;

c)eine planliche Darstellung der neuen Flureintei

lung;

d)eine nach Eigentümern geordnete Zusammen

stellung der neuen Grundstücke unter Anfühnuw

ihrer Nummern, ihres Ausmaßes und ihres Wer

tes sowie der Flächen und Werte der einzelner

Wertklassenabschnitte (Abfindungsausweis);

e)die gegebenenfalls noch zu treffenden Verfügun

gen gemäß § 15 Abs. 2; allfällige Verfügungei

gemäß § 16 Abs. 6; die erforderlichen Verfügun

gen gemäß den §§ 20, 23, 24 und 25, und zwai

soweit, als ihre Erlassung im Zusammenlegungs

plan sachlich geboten ist.

(3)Soweit dies zur Sicherung des Zusammenle

gungserfolges geboten ist, hat die Agrarbehörde in

Zusammenlegungsplan

a)hinsichtlich der Grundabfindungen Veräußerungs

und Belastungsverbote, Vorkaufs-, Wiederkaufs

und Rückkaufsrechte zu begründen und

b)auszusprechen, daß Unterteilungen dex Grund

abfindungen nur mit ihrer Zustimmung zulässic

sind.

(4)Der rechtskräftige Besitzstandsausweis und Be

wertungsplan einschließlich allfälliger rechtskräftige

Änderungen ist dem Zusammenlegungsplan als Be

helf anzuschließen.

(5)Der Zusammenlegungsplan ist gemäß § 7 Abs. i

Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Ein

sieht aufzulegen und während der Auflagefrist übe

Verlangen jeder Partei zu erläutern.

§ 22 Vorläufige Übernahme und Auszahlung

(1)Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung de;

Zusammenlegungsgebietes erfordert, kann die Agrar

behörde schon vor der Erlassung des Zusammen

legungsplanes - unbeschadet des Berufungsrechte!

gegen den Zusammenlegungsplan - die vorläufig"

Übernahme der Grundabfindungen sowie die Aus

Zahlung vorläufiger Geldabfindungen und Geldaus

gleiche anordnen. Die vorläufige Übernahme um

Auszahlung kann erforderlichenfalls auf Teile des

Zusammenlegungsgebietes beschränkt werden.

(2)Die vorläufige Übernahme darf nur angeordne

werden, wenn sich nicht mehr als die Hälfte de:

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 13. Stück,

Nr. 33

Seite 59

'arteien, denen Grundabfindungen zugeteilt werden "ollen, gegen die vorläufige Übernahme ausspricht, ber Verlangen sind den Parteien die Grundabfin-lungen in der Natur vorzuweisen.

(s) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme eht das Eigentum an den Grundabfindungen auf die Jbernehmer unter der auflösenden Bedingung über, laß das Eigentum mit der Rechtskraft eines Bescheierlischt, der die Grundabfindungen einer ande-en Partei zuweist. Im Falle des Eintrittes der aufsenden Bedingung hat der weichende Eigentümer ür seine Aufwendungen

gegenüber dem Uberneher die Rechtsstellung eines redlichen Besitzers.

(4)Die Übernahme der Grundabfindungen ist, fern zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Jbernehmer eine Vereinbarung nicht zustande ommt, so festzulegen, daß eine bestmögliche Be-virtschaftung der Grundabfindungen gewährleistet rird.

(5)Gegen Anordnungen gemäß Abs. 1 ist eine Be-

ufung nicht zulässig.

§ 23

echtliche Beziehung zu dritten Personen; Teilab-n'ndungen;

Geldabfindungen

(1)Das Eigentum an den Grundabfindungen geht,

ofern nicht eine vorläufige Übernahme (§ 22) an-

eordnet wurde„ mit der Rechtskraft des Zusam-

lenlegungsplanes auf die übernehmer über.

(2)Die Grund- und Geldabfindungen treten hin-

ichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Per-

onen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit

ichts anderes bestimmt oder mit diesen dritten

ersonen vereinbart ist.

(3)Für verschieden belastete alte Grundstücke

esselben Eigentümers hat die Agrarbehörde Teil-

bfindungen festzustellen.

(4)Geldabfindungen sind auf Anordnung der

grarbehörde auszuzahlen, wenn die aus den

ffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter

ersonen unbestritten sind und die Buchberechtig-

;n zustimmen; andernfalls ist die Geldabfindung

on der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anord-

ung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des

rundstückes zuständigen Bezirksgericht zu er

igen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer An-

endung der Bestimmungen der Exekutionsordnung

ber die Verteilung des bei einer Zwangsversteige-

mg erzielten Meistbotes zu verteilen hat.

§ 24

jrunddienstbarkeiten, Reallasten, Baurechte und sonstige Belastungen

(1) Grunddienstbarkeiten und Reallasten, die sich lf einen der im § 480 ABGB. genannten Titel grünin, erlöschen mit Ausnahme der Ausgedinge ohne ltschädigung. Sie sind jedoch von der Agrarbe-

hörde ausdrücklich aufrecht zu halten oder neu zu begründen, wenn sie im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind.

(2)Sonstige Belastungen und Eigentumsbeschrän

kungen bleiben aufrecht.

(3)Baurechte gehen auf die Grundabfindungen

über, die nach ihrer Lage den alten Grundstücken

entsprechen, an denen die Baurechte bestellt wur

den.

(4)Die Mitgliedschaft an einer Realgemeinschaft

(Wassergenossenschaft, Bringungsgemeinschaft u.

dgl.) geht auf die Eigentümer derjenigen Grundab

findungen über, deren Lage den alten Grundstücken

entspricht, an die die Mitgliedschaft gebunden war.

Agrargemeinschaftliche Mitgliedsrechte sowie Wald-

und Weidenutzungsrechte gehen auf die Grundab

findungen über.

§ 25 Pacht- und Mietverhältnisse

(1)Bei Pachtverhältnissen hat die Agrarbehörde

mangels einer bestehenden Vereinbarung auf An

trag des Pächters oder des Verpächters, mit Bescheid

festzustellen, welche Grundabfindungen an die

Stelle der bisherigen Pachtgrundstücke treten.

(2)Gegen einen solchen Bescheid ist keine Be

rufung zulässig. Der Pächter kann jedoch innerhalb

der Frist von drei Monaten nach Zustellung des Be

scheides, das Pachtverhältnis kündigen. Das Pacht

verhältnis endet in diesem Fall, wenn nichts anderes,

vereinbart wird, mit dem laufenden Pachtjahr, je

doch frühestens drei Monate nach Kündigung. Ein

Anspruch auf Entschädigung aus dem Grunde der

Kündigung steht weder dem Pächter noch dem Ver

pächter zu.

(3)Hinsichtlich der im § 1103 ABGB. erwähnten

Verträge gelten dieselben Bestimmungen.

(4)Hinsichtlich der Mietverhältnisse gelten die

selben Bestimmungen mit der Änderung, daß die

Frist für die Einbringung der Kündigung nur einen

Monat beträgt, an Stelle des Pachtjahres der gemäß

§ 1115 ABGB. für die stillschweigende Erneuerung

des betreffenden Mietvertrages maßgebende Zeit

raum tritt und daß als mindeste restliche Mietdauer

ein Monat anzunehmen ist.

§ 26 Ausführung des Zusammenlegungsplanes

Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 22 geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

Seite 60

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1972, 13. Stück, Nr. 33

§ 27 Abschluß des Verfahrens

Nach Vollzug des rechtskräftigen Zusammen-legungsplahes einschließlich der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches ist das Zusammenlegungsverfahren mit Verordnung abzuschließen.

2. Abschnitt Flurbereinigung

§ 28 Voraussetzungen

(1)An Stelle eines Zusammenlegungsverfahrens

kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt

werden, wenn dadurch

a)im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder

Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren

Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land-

oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich

durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu

gestaltet werden oder

b)eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur spä

teren Durchführung eines Zusammenlegungsver

fahrens erreicht wird.

(2)Ein Flurbereinigungsverfahren kann weiters

durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf

Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Boden

reform oder im allgemeinen öffentlichen Interesse

getroffen werden, vorzubereiten oder zu unter

stützen.

§ 29 Flurbereinigungsverfahren

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen über die Zusammenlegung (1. Abschnitt) mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

f)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan kön

nen mit Zustimmung der Parteien auch gemein

sam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen

werden.

g)über das Ergebnis der Flurbereinigung ist eir

Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.

§ 30 Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

(1)Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge

die von den Parteien in verbücherungsfähiger Forn

abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge)

oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbe-

hörde in einer Niederschrift beurkundet wurdei

(Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zi

legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid fest

stellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung

erforderlich sind. In einem solchen Falle kann vor

der Erfassung der im Flurbereinigungsverfahrei

sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommei

werden.

(2)Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraf

dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zu

ständigen Finanzamt mitzuteilen.

(s) Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungei des § 1 widersprechen, leiden an einem mit Nichtig keit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 lit. d des Allge meinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950).

II. HAUPTSTÜCK

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ver hältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücke!

1. Abschnitt

Agrargemeinschaftliche Grundstücke; Agrargemein schaften

§ 31 Agrargemeinschaftliche Grundstücke

(1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Gesetzes sind

Grundstücke,

a)an welchen zwischen bestandenen Obrigkeite

und Gemeinden (Ortschaften) oder ehemalige

Untertanen sowie zwischen zwei oder mehrere

Gemeinden (Ortschaften) gemeinschaftliche Be

sitz- oder Benutzungsrechte bestehen oder

b)die von allen oder gewissen Mitgliedern eine

Gemeinde (Ortschaft), eines oder mehrerer G(

meindeteile (Ortsteile), Nachbarschaften ode

ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihre

persönlichen oder mit einem Besitz verbundene

Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten a

Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlic

oder wechselweise benutzt werden.

trvprm i

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1972, 13. Stüdc,

Nr. 33

Seite 61

(2)Zu diesen Grundstücken sind, unbeschadet der

techte aus einer bereits vollendeten Ersitzung,

erner zu zählen:) Grundstücke, die einer gemeinschaftlichen Benutzung (Abs. 1) früher unterlagen, inzwischen aber infolge physischer Teilung in Einzelbesitz übergegangen sind, wenn die Teilung in den öffentlichen Büchern noch nicht durchgeführt worden ist;) Grundstücke, die sich zwar im Einzelbesitz oder in Einzelnutzung befinden, aber in den öffentlichen Büchern als Eigentum einer Agrargemein-schaft eingetragen sind;

I Grundstücke, die in Ausführung der Gesetze über die Regulierung und Ablösung der Servi-tuten einer Gemeinde (Ortschaft) oder einer Gesamtheit von Berechtigten zu gemeinsamer Benutzung und zum gemeinsamen Besitz abgetreten worden sind;) das nach der O. ö. Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegende Gemeindegut.

(3)Dagegen gehören zu diesen Grundstücken

icht die zum Stammvermögen der Gemeinde (Ort-

chaft) gehörigen Grundstücke, die nicht unmittel-

ar von den Gemeindemitgliedern benutzt, sondern

[urch Verpachtung oder auf andere Art zugunsten

es Gemeindevermögens verwertet werden.

(4)Die Agrarbehörde kann Grundstücke von neu

u errichtenden oder schon bestehenden Eigentums-

emeinschaften ohne Rücksicht auf die Rechtsform,

1 der diese Gemeinschaften verbüchert sind, als

grargemeinschaftliche Grundstücke erklären, wenn

er wirtschaftliche Zweck der Gemeinschaft eine Re-

elung der Verwaltung und Nutzung nach den für

Agrargemeinschaften geltenden Vorschriften als er-

orderlich erscheinen läßt.

(5)Unter der gemeinschaftlichen oder wechsel

reisen Benutzung eines Grundstückes (Abs. 1 lit. b)

st dessen gemeinschaftliche oder wechselweise

Verwendung zu land- oder forstwirtschaftlichen

iwecken zu verstehen.

§ 32 Agrargemeinschaften

(1)Die Gesamtheit sowohl der jeweiligen Eigen-

ümer jener Liegenschaften, an deren Eigentum An-

eilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken

rebunden sind (Stammsitzliegenschaften), als auch

ener Personen, denen persönliche (walzende) An-

eilsrechte zustehen, bildet eine Agrargemeinschaft.

(2)Unbeschadet der Aufstellung von Satzungen im

[.egulierungsverfahren hat die Agrarbehörde im

lahmen ihres Aufsichtsrechtes (§ 35) die Tätigkeit

dner Agrargemeinschaft durch eine Satzung zu

egeln, wenn dies zur Sicherung der Bewirtschaftung

ler agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne

des § 34 geboten ist. Die Bestimmungen des § 82 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(3)Die Satzung einer Agrargemeinschaft (Abs. 2,

§ 82) ist von der Agrarbehörde zu ändern, wenn und

soweit dies zur Sicherung der Bewirtschaftung der

agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des

§ 34 geboten ist. Für gemäß Abs. 2 zu erlassende

Satzungen gilt § 88 Abs. 1 sinngemäß.

(4)Agrargemeinschaften, für die eine Satzung

gemäß Abs. 2 oder § 82 erlassen wurde, sind Kör

perschaften des öffentlichen Rechtes.

(5)Bei Agrargemeinschaften ohne Satzung ent

scheidet mangels einer anderen Vereinbarung das

Anteilsverhältnis. Die gemeinschaftlichen Nutzungen

und Lasten werden durch das Verhältnis der An

teile bestimmt. Bis zur Feststellung im Rahmen eines

Teilungs- oder Regulierungsverfahrens gelten, wenn

keine Anteile festgelegt sind, alle Anteile als gleich

groß.

§ 33

Feststellung und Bezeichnung agrargemeinschaft-licher Liegenschaften

(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche

Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaf

ten sind.

(2)Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf

Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen

Büchern als sodche zu bezeichnen. Ist die Mitglied

schaft bei der Agrargemeinschaft an das Eigentum

bestimmter Liegenschaften (Stammsitzliegenschaften)

gebunden, so ist dieser Umstand im Gutsbestands

blatt der Stammsitzliegenschaften ersichtlich zu

machen.

§ 34

Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke

Die agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind unter Wahrung der Rechte der Mitglieder und unter Bedachtnahme auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, im besonderen die Interessen der Landeskultur, so zu bewirtschaften, daß - bei pfleglicher Behandlung und zweckmäßiger Wirtschaftsführung - eine nachhaltige Ertragsfähigkeit gewährleistet ist.

§ 35

Aufsicht über die Agrargemeinschaften

(1) Die Agrargemeinschaften unterliegen unabhängig davon, ob rechtskräftige Regulierungspläne bestehen oder nicht, der Aufsicht der Agrarbehörde. Die Agrarbehörde hat die Aufsicht dahin auszuüben, daß die Agrargemeinschaften die Bestimmungen dieses Gesetzes und gegebenenfalls der Satzung nicht verletzen; im besonderen hat die Agrarbehörde darüber zu wachen, daß die Bewirtschaftung

Seite 62

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 13. Stück, Nr. 33

der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des § 34 erfolgt und im übrigen die anläßlich von Teilungen und Regulierungen getroffenen Verfügungen von den Agrargemeinschaften eingehalten werden.

(2)Stellt die Agrarbehörde eine Verletzung der

Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegebenenfalls

der Satzung fest, so hat sie auf die Herstellung

eines der Rechtslage entsprechenden Zustandes hin

zuwirken und erforderlichenfalls - nach vorheriger

Androhung - die gebotenen Verfügungen zu

treffen.

(3)Die Agrarbehörde kann - unbeschadet der

Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 - bei Vor

liegen der Voraussetzungen des Abs. 2 insbesondere

a)bei Agrargemeinschaften, hinsichtlich deren ein

Teilungs- oder Regulierungsverfahren noch nicht

eingeleitet ist, zur Sicherung einer Bewirtschaf

tung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke im

Sinne des § 34 die Ausübung der Nutzungen

vorläufig regeln; Gegenstand einer solchen vor

läufigen Regelung kann vor allem die Änderung

des Bezuges einer oder mehrerer Nutzungen im

Verhältnis der Anteile sein;

b)der Agrargemeinschaft die Ausführung notwen

diger Verbesserungen oder die Bestellung von

Fachorganen auftragen, wenn dies zur Bewirt

schaftung der agrargemeinschaftlichen Grund

stücke im Sinne des § 34 erforderlich ist;

c)für den Fall, daß eine Agrargemeinschaft die

nach der Satzung erforderliche Bestellung der

Organe unterläßt oder die bestellten Organe

ihre Aufgaben nicht oder nicht ordnungsgemäß

erfüllen, das Erforderliche auf Gefahr und

Kosten der Agrargemeinschaft verfügen; die

Agrarbehörde kann insbesondere einen Sach

walter je nach Lage des Falles mit einzelnen

oder allen Aufgaben der Organe der Agrar

gemeinschaft betrauen; eine solche Betrauung

ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen

für ihre Verfügung weggefallen sind.

(4)Die Agrarbehörde hat unter Ausschluß des

Rechtsweges auch außerhalb eines Zusammen-

legungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regu

lierungsverfahrens über Streitigkeiten, die zwischen

der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder

zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem

Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, zu entscheiden.

§ 36

Veräußerung, Belastung und Teilung agrargemein-schaftlicher

Grundstücke

(1)Die Veräußerung, Belastung oder Teilung

agrargemeinschaftlicher Grundstücke bedarf der

Genehmigung der Agrarbehörde.

(2)Die Genehmigung darf nur versagt werden,

wenn durch die angestrebte Veräußerung, Bela

stung oder Teilung die Nutzungen aus den Anteils-

rechten geschmälert würden; die Genehmigung isi aber auch in diesem Falle zu erteilen, wenn die zu ständigen Organe der Agrargemeinschaft, be: Agrargemeinschaften ohne Satzung alle Mitglieder der Veräußerung, Belastung oder Teilung zustimmen.

§ 37

Absonderung eines Anteilsxechtes von der Stamm

Sitzliegenschaft; Teilung von Stammsitzliegen

schatten

(1)Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegen

schaft) verbundene Mitgliedschaft bei einer Agrar

gemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaf

nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesonder

werden.

(2)Die Bewilligung ist auf Antrag des Eigen

tümers der Stammsitzliegenschaft zu erteilen, wem

a)die Agrargemeinschaft das Anteilsrecht erwer

ben soll oder

b)die Absonderung aus wirtschaftlichen Gründer

angestrebt und durch die Absonderung die

Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrar

gemeinschaft nicht erschwert wird.

(3)Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Abs. i

lit. b sind im besonderen gegeben, wenn di(

Nutzungen aus dem Anteilsrecht den ordentlichei

Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen um

das Anteilsrecht entweder von einem Siedlungs

träger nach dem Gesetz über das landwirtschaft

liehe Siedlungswesen (O. ö. LSG. 1970), LGB1. Nr. 29

erworben oder auf eine Liegenschaft übertragei

v/erden soll, zu deren Bewirtschaftung die Nutzun

gen notwendig sind.

(4)Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, so is

in der Teilungsurkunde zu regeln, bei welchem Lie

genschaftsteil das Mitgliedschaftsrecht (Abs. 1) ver

bleibt. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkei

der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Geneh

migung ist zu erteilen, wenn die Regelung übe

den Verbleib des Mitgliedschaftsrechtes den wirt

schaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Liegen

schaftsteile nicht widerspricht. Ohne diese Geneh

migung darf die Teilung der Liegenschaft in

Grundbuch nicht durchgeführt werden.

§ 38 Übertragung persönlicher (walzender) Anteilsrechti

Die Übertragung persönlicher (walzender) An teilsrechte durch Rechtsgeschäfte unter Lebendei bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung de Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen wenn durch die Übertragung die Wirtschaftsführunj und Verwaltung der Agrargemeinsdiaft nicht er schwert wird.

§ 39

Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

(1) Die Ordnung der rechtlichen und Wirtschaft liehen

Verhältnisse bei agrargemeinschaftlichei

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1972, 13. Stück,

Nr. 33

Seite 63

Mundstücken kann durch Teilung oder Regulierung ;rfolgen.

(2) Die Einleitung und der Abschluß eines Tei-ungs- oder Regulierungsverfahrens haben mit Be-;cheid zu erfolgen.

2. Abschnitt Teilung

§ 40 General- und Spezialteilung

(1)Die Teilung agrargemeinschaftlicher Grund

tücke, bei der Teilflächen den Parteien ins Eigenum übergeben werden, kann eine General- oder

iine Spezialteilung sein.

(2)Die Generalteilung ist die Auseinandersetzung

(3)Die Spezialteilung ist) die Auflösung der Agrargemeinschaft durch Umwandlung der Anteilsrechte in Einzeleigentum, oder) die Ausscheidung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern.

(4)Eine Spezialteilung kann im Anschluß an eine ¦leneralteilung oder unabhängig von einer solchen

rfolgen.

§ 41 Wirtschaftliche Voraussetzungen

Eine Teilung ist nur zulässig, wenn dadurch die flegliche Behandlung und zweckmäßige Bewirt-chaftung der einzelnen Teile nicht gefährdet wird nd wenn die Aufhebung der Gemeinschaft nicht llgemein volkswirtschaftlichen Interessen oder esonderen Interessen der Landeskultur abträglich

§ 42 Rechtliche Voraussetzungen

(1)Das Teilungsverfahren wird nur auf Antrag

ingeleitet.

(2)Der Antrag auf Generalteilung kann von jeder

er im § 40 Abs. 2 genannten Parteien gestellt

rerden.

(3)Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40

Abs. 3 lit. a kann nur von mehr als der Hälfte der

Mitglieder der Agrargemeinschaft gestellt werden.

(4)Der Antrag auf Spezialteilung gemäß § 40

Abs. 3 lit. b kann von jedem die Ausscheidung aus

der Agrargemeinschaft begehrenden Mitglied ge

stellt werden. Der Antrag bedarf bei Agrargemein-

schaften, für die eine Satzung erlassen wurde, der

Zustimmung des nach der Satzung hiezu berufenen

Organes, bei allen anderen Agrargemeinschaften

der Zustimmung aller übrigen Mitglieder.

(5)Die Miteigentümer einer Stammsitzliegen

schaft gelten bei einer Antragstellung gemäß Abs. 3

oder 4 zusammen als ein Mitglied der Agrargemein

schaft. Ein Antrag gemäß Abs. 3 gilt als von diesem

Mitglied unterstützt bzw. ein Antrag gemäß Abs. 4

gilt als von diesem Mitglied gestellt, wenn sich die

nach der Größe der Anteile der einzelnen Miteigen

tümer zu berechnende Mehrheit für den Antrag

ausgesprochen hat.

(e) Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß für den Fall, daß ein persönliches (walzendes) Anteilsrecht mehreren Personen zusteht.

§ 43 Einleitungsbescheid

(1)Die Agrarbehörde hat das Teilungsverfahren

einzuleiten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen

(§ 42) gegeben sind.

(2)Im Einleitungsbescheid (Abs. 1) sind die

agrargemeinschaftlichen Grundstücke anzuführen,

die Gegenstand des Teilungsverfahrens sind (Tei

lungsgebiet).

(3)Dem Teilungsverfahren kann ein von den Par

teien vorbereiteter Teilungsplan zugrunde gelegt

werden. Der Teilungsplan muß den Bestimmungen

des § 63 Abs. 2 entsprechen. § 3 Abs. 4 gilt sinn

gemäß.

§ 44 Ansprüche der Parteien

(1)Bei der Teilung hat jede Partei nach dem

festgestellten Wert ihres Anteiles an den agrar

gemeinschaftlichen Grundstücken oder sonstigen in

die Teilung einbezogenen Liegenschaften oder Ver

mögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert tun

lichst in Grund und Boden.

(2)Der Gemeinde steht neben dem ihr etwa nach

Abs, 1 zustehenden Anspruch ein Anteilsrecht an

dem agrargemeinschaftlichen Besitz auch dann zu,

wenn sie in den öffentlichen Büchern als Eigentü

merin dieses Besitzes eingetragen ist oder wenn

die Gemeinde für diesen Besitz die Steuern aus

ihren Mitteln trägt. Dieses Anteilsrecht gebührt

der Gemeinde aber nur dann, wenn sie über eine

ihr etwa nach Abs. 1 zustehende Berechtigung

Seite 64

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 13. Stück,

Nr. 33

hinaus an der Benutzung teilgenommen hat. Der Wert dieses Anteilsrechtes beträgt ein Fünftel des Wertes des agrargemeinschaftlichen Besitzes.

(3)Der Unterschied zwischen dem Abfindungsan

spruch (Abs. 1) und dem Wert der Grundabfindung

darf nicht mehr als fünf vom Hundert des Wertes

des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld

auszugleichen.

(4)Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 bis 3 gelten

sinngemäß.

§ 45 Rechte dritter Personen an Abfindungsgrundstücken

Bei Teilungen treten, soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist, die Abfindungsgrundstücke und Geldausgleiche hinsichtlich aller rechtlichen Beziehungen zu dritten Personen an die Stelle der früheren Anteilsrechte.

§ 46 Ermittlungsverfahren

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde

insbesondere

§ 47 Ausschuß der Parteien

(1)Nach Feststellung der Parteien (§ 49) und der

Gegenleistungen (§ 50) ist ein Ausschuß der Par

teien zu bilden.

(2)Dem Ausschuß der Parteien gehören an:

a)je ein vom Gemeinderat jener Gemeinden, in

denen das Teilungsgebiet liegt und denen Par

teistellung zukommt, zu entsendender Vertreter;

b)wenn Ansprüche auf Gegenleistungen bestehen,

ein Vertreter der Parteien, denen ein solcher

Anspruch zusteht;

c)Vertreter aus dem Kreis der übrigen Parteien.

(3)Die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. c

hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die

Anzahl der Parteien gemäß Abs. 2 lit. c und di Bestimmungen des Abs. 5 mit höchstens fünfzehn so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung aller in Betracht stehenden Parteien gewährleiste ist.

(4)Die Mitglieder des Ausschusses gemäß Abs. lit. b und c sowie eine gleiche Anzahl von Ersatz

männern sind von den in Betracht kommenden Par

teien aus ihrer Mitte zu wählen.

(5)Sind die Interessen von Gruppen der Parteier

gemäß Abs. 2 lit. c nach der örtlichen Lage ode

dem Ausmaß ihrer Nutzungsrechte wesentlich ver

schieden, so sind die Parteien demgemäß in Wahl

gruppen zusammenzufassen; auf die Wahlgruppei

ist die Anzahl der Mitglieder gemäß Abs. 2 lit. so aufzuteilen, daß im Ausschuß jede Wahlgrupp"

angemessen vertreten ist.

(e) Die Festsetzung der Anzahl der Mitgliede des Ausschusses gemäß Abs. 2 lit. c sowie die Aus Schreibung der Wahl der Mitglieder gemäß Abs. hat durch Bescheid der Agrarbehörde zu erfolgen Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 8 Abs. bis 7 und des § 9 Abs. 2 bis 4 und Abs. 5 erste und zweiter Satz sinngemäß.

(7) Die Agrarbehörde hat im Zuge des Ermitt lungsverfahrens den Ausschuß der Parteien in aller wirtschaftlichen Fragen zu hören. Die Agrarbehörd( ist an Beschlüsse des Ausschusses nicht gebunden Dem Ausschuß steht eine Berufung nicht zu.

§ 48 Teilungsgebiet

(1)Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Ein

leitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Tei

lungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu ver

marken.

(2)Im Spezialteilungsverfahren ist festzustellen

ob die Agrargemeinschaft außer den im Einlei

tungsbescheid angeführten Grundstücken noch an

dere Liegenschaften oder bewegliches Vermöge

besitzt; dieses Eigentum ist in das Spezialteilungs

verfahren einzubeziehen.

(3)Im Sondereigentum einzelner Mitglieder de

Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind übe

Antrag des Eigentümers in die Teilung einzube

ziehen, wenn dies für die Teilung von Vorteil is

(4)Wenn es zur Unterstützung des Teilungsver

fahrens, insbesondere zur Erleichterung der Teilun

durch Schaffung entsprechend geformter und gu

zu bewirtschaftender Teilflächen (Abfindungen

zweckmäßig ist, hat die Agrarbehörde, nötigenfall

unter Aussetzung des Teilungsverfahrens, ein Flur

bereinigungsverfahren (§§ 28 ff.) durchzuführen.

§ 49 Verzeichnis der Parteien

(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Pai teien des

Teilungsverfahrens unter Anführung de

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Seite 65

die Parteistellung begründenden Rechte zu erstellen. Dieses Verzeichnis ist entweder gesondert oder zusammen mit dem Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55) gemäß § 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(2) Die Auflage des Verzeichnisses der Parteien hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der Parteien und der ihre Parteistellung begründende Rechte kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Verzeichnis der Parteien in den Teilungsplan (§ 63 Abs. 2 lit. a) aufzunehmen.

§ 50 Gegenleistungen

(1)Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistun

gen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grund

stücke festzustellen und mit dem fünfundzwanzig

fachen Betrag des reinen Wertes der auf ein Jahr

entfallenden Gegenleistung zu bewerten. In Erman

gelung eines Übereinkommens oder urkundlich

nachweislicher Rechtstitel ist der Bewertung der

Jmfang der jährlichen Gegenleistung nach den tat

sächlichen Verhältnissen in den der Verfahrensein-

leitung vorangegangenen zehn Jahren zugrunde zu

legen.

(2)Gegenleistungen sind über Verlangen der

Anspruchsberechtigten in Geld oder Grund abzu

lösen. Die Agrarbehörde hat die Ablösungsart unter

Berücksichtigung einer möglichst zweckmäßigen Ge

staltung der künftigen Besitz- und Bewirtschaftungs

verhältnisse an den zu teilenden Grundstücken zu

sestimmen.

§ 51 Bewertung der Grundstücke

Die zu teilenden Grundstücke sind zu bewerten. Die Bestimmungen des

§ 12 gelten sinngemäß.

§ 52 Feststellung der Anteilsrechte

(1)Zur Feststellung der Anteilsrechte der einzel-

len Parteien einschließlich eines allfälligen Anteils

rechtes der Gemeinde gemäß § 44 Abs. 2 hat die

Agrarbehörde zunächst ein Übereinkommen anzu

streben.

(2)Kann ein solches Übereinkommen nicht erzielt

werden, so hat die Agrarbehörde die Anteilsrechte

iiif Grund von Urkunden, behördlichen Entschei

dungen und des erhobenen rechtmäßigen Besitz

standes festzustellen. Fehlen solche Rechtstitel, so

st bei jährlichen Nutzungen das Anteilsrecht nach

ler durchschnittlichen jährlichen Nutzungsteilnahme

n den der Verfahrenseinleitung vorangegangenen

sehn Jahren festzusetzen. Fehlen aus diesen zehn

Jahren die zur Ermittlung einer durchschnittlichen

ährlichen Nutzungsteilnahme genügenden Nach-

iveisungen, so ist das gebührende Maß der Nutzung

mit Rücksicht auf den Haus- und Gutsbedarf festzusetzen. War die Nutzung nicht jährlich auszuüben, so ist das gebührende Maß der Nutzung unter Bedachtnahme auf alle hiefür maßgeblichen Umstände in einem jährlichen oder in einem anderen Zeitabschnitt regelmäßig wiederkehrenden Ausmaß festzusetzen. Offenbar unstatthafte Überschreitungen und nur zufällige oder eigenmächtige Verminderungen oder die gänzliche Entziehung der Nutzung sind nicht zu berücksichtigen. Unstatthafte Überschreitungen sind die über den Haus- und Gutsbedarf ausgeübten Nutzungen, zufällige Verminderungen sind die infolge von außergewöhnlichen Ereignissen unter dem Haus- und Gutsbedarf bleibenden Nutzungen.

(3)Unter Haus- und Gutsbedarf im Sinne des

Abs. 2 ist der Gesamtbedarf an land- und forstwirt

schaftlichen Nutzungen für den Familienhaushalt

der Partei und den Wirtschaftsbetrieb der Stamm

sitzliegenschaft zu verstehen. Fehlen hierüber Nach

weise aus den der Verfahrenseinleitung vorange

gangenen zehn Jahren, so ist der Haus- und Guts

bedarf nach dem durchschnittlichen ortsüblichen Be

darf annähernd gleicher Haushalte bzw. Stammsitz

liegenschaften zu ermitteln.

(4)Sind Agrargemeinschaften im Wege der Ab

lösung von Wald- und Weidenutzungsrechten ent

standen, so hat die Feststellung der Anteilsrechte

gemäß Abs. 2 unter Zugrundelegung vormals be

standener Wald- und Weidenutzungsrechte zu er

folgen, sofern diese urkundlich geregelt waren. Be

sondere Verhältnisse, die nach der urkundlichen

Regulierung die Nutzungsausübung erheblich beein

flußt haben, sind entsprechend zu berücksichtigen.

§ 53 Bewertung der Anteilsrechte

(1)Die Anteilsrechte sind von der Agrarbehörde

entsprechend dem Wert der auf sie entfallenden

Nutzungsflächen im Vergleich zum Wert des zu

teilenden Vermögens zu bewerten. Gegenleistungen

und ihre allfällige Ablösung (§ 50) sind bei der Be

wertung zu berücksichtigen.

(2)Sind Anteilsrechte nach aliquoten Anteilen be

stimmt und ergibt sich schon daraus ihr Wert im

Verhältnis zum Wert des zu teilenden Vermögens,

hat eine Bewertung gemäß Abs.. 1 zu unterbleiben.

§ 54

Fortbestand von gemeinschaftlichen Nutzungsrechten

(1) Auf Antrag eines Anteilsberechtigten kann die Agrarbehörde

verfügen, daß

a)an allen oder an einzelnen Abfindungsgrund

stücken noch bestimmte gemeinschaftliche

Nutzungsrechte fortzudauern haben, oder

b)einzelne Anteilsberechtigte unter Aufrechter

haltung der Agrargemeinschaft zwischen den

übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten, oder

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(2)Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. a darf nur

erfolgen, wenn der Fortbestand gemeinschaftlicher

Nutzungsrechte aus wirtschaftlichen Gründen ge

boten ist.

(3)Eine Verfügung gemäß Abs. 1 lit. b und c darf

nur erfolgen, wenn

a)eine Bewirtschaftung der verbleibenden agrar-

gemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne des

§ 34 gewährleistet ist, und

b)die Abfindungen so gestaltet werden können,

daß sie einen ausreichenden Ersatz für die be

standenen oder verminderten Nutzungen ge

währen.

§ 55 Verzeichnis der Anteilsrechte

(1)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der An

teilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind

anzuführen

a)die festgestellten Anteilsrechte (§ 52) und ihr

Wert (§ 53),

b)die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert

(§ 50),

c)das gegenseitige Verhältnis der Rechte und

Werte gemäß lit. a und b,

d)die Bezeichnung und das Ausmaß der zu teilen

den Grundstücke sowie ihr Wert (§ 51).

(2)Sollen gemeinschaftliche Nutzungsrechte fort

bestehen (§ 54), so ist im Verzeichnis der Anteils

rechte hinsichtlich dieser Nutzungen die nachhaltige

Ertragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grund

stücke festzustellen.

(3)Das Verzeichnis der Anteilsrechte ist gemäß

§ 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zur allge

meinen Einsicht aufzulegen.

(4)Die Auflage des Verzeichnisses der Anteils

rechte hat zu unterbleiben, wenn hinsichtlich der

Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses

kein Zweifel besteht. In diesem Falle ist das Ver

zeichnis der Anteilsrechte in den Teilungsplan (§ 63

Abs. 2 lit. a) aufzunehmen.

§ 56 Einstellung des Teilungsverfahrens

(1)Ergibt sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens,

daß die Teilung aus wirtschaftlichen Gründen (§41)

unzulässig ist, so hat die Agrarbehörde das Tei

lungsverfahren mit Bescheid einzustellen und den

Antrag auf Teilung abzuweisen.

(2)Wird das Teilungsverfahren eingestellt, so hat

die Agrarbehörde, wenn die Voraussetzungen ge-

mäß § 68 Abs. 2 lit. b gegeben sind, von Amts wegen ein

Regulierungsverfahren einzuleiten.

§ 57 Gemeinsame Anlagen

(1)Die Agrarbehörde hat die Errichtung von ge

meinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche An

lagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirt

schaftung der Teilungsgrundstücke erforderlich sind

oder sonst die Ziele der Teilung fördern und einer

Mehrheit von Parteien dienen. Die Bestimmungen

des § 16 Abs. 4 gelten sinngemäß.

(2)Soweit hinsichtlich der Errichtung und Erhal

tung von gemeinsamen Anlagen kein entsprechen

des Übereinkommen zustande kommt, gelten die

Bestimmungen des § 16 Abs. 2, 6 und 7 und des

§ 17 Abs. 1 und 3 sinngemäß.

§ 58 Grunddienstbarkeiten

(1)Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Tei

lung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten

gemeinsamen Anlagen für das herrschende Grund

stück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung

aufzuheben.

(2)Grunddienstbarkeiten an Abfindungsgrund-

stücken oder an verbleibenden agrargemeinschaft

lichen Grundstücken dürfen nur begründet werden,

wenn dies aus wirtschaftlichen Gründen unerläßlich

ist.

§ 59 Forderungen

(1)Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, welche

auf einem der Teilung unterzogenen Grundstück

bücherlich versichert sind, bleiben, wenn ein Teil

dieses Grundstückes bei der Teilung der Gemeinde

(Ortschaft), dem Ortsteil, der Nachbarschaft oder

der agrarischen Gemeinschaft zugewiesen wird,

ausschließlich auf diesem Teil versichert, sobald

derlei Forderungen innerhalb der ersten zwei Drit

tel des Ertragswertes dieses Teiles ihre vollständige

Bedeckung finden.

(2)Ist dies nicht der Fall, so muß der unbedeckte

Rest einer solchen Forderung von allen Mitgliedern

der Agrargemeinschaft nach Verhältnis ihrer der

Teilung zugrunde gelegten Anteilsrechte dem Gläu

biger sofort zurückbezahlt werden. Dieser kann die

Annahme der Zahlung nicht verweigern. Wurde

kein Teil des der Teilung unterzogenen Grund

stückes der Gemeinde (Ortschaft), dem Ortsteil, der

Nachbarschaft oder der agrarischen Gemeinschafi

zugewiesen, so muß die ganze Forderung in gleicher

Weise zurückgezahlt werden.

(3)Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenen

Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf

I jrv ¦ ¦¦

Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1972, 13. Stück,

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Seite 67

ceinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Be-xages ein Übereinkommen zu versuchen und, je lachdem ein solches zustande kommt oder nicht, mtweder nach den vorstehenden Bestimmungen vorzugehen oder die Forderungen simultan auf alle ms dem geteilten Grundstück zugewiesenen Abfinlungen zu verweisen.

§ 60 Abfindungsberechnung; Abfindungsausweis

(1)DIE AGRARBEHÖRDE HAT AUF GRUND DER FESTGE

STELLTEN ANTEILSRECHTE UND IHRES WERTES FÜR DIE EIN-

:ELNEN PARTEIEN NACH MAßGABE IHRER ABFINDUNGSAN-

;PRÜCHE (§ 44) EINE ABFINDUNGSBERECHNUNG ZU ER

STELLEN.

(2)Auf Grund der Abfindungsberechnung hat die

\grarbehörde den Abfindungsausweis zu erstellen,

[m Abfindungsausweis sind die für die einzelnen

3arteien vorgesehenen Grundabfindungen unter

Anführung ihrer örtlichen Lage, ihres Ausmaßes

ind ihres Wertes sowie die Geldausgleiche festzu-

egen. Die Grundabfindungen haben bei Bedacht-

lahme auf den Zweck der Teilung unter möglichster

Jerücksichtigung und gegenseitiger Abwägung der

Parteiinteressen aus Grundflächen zu bestehen, die

möglichst groß, günstig geformt und ausreichend er

schlossen sind und eine ordnungsgemäße Bewirt

schaftung erwarten lassen.

§ 61

Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrar-gemeinschaft Soll eine Spezialteilung gemäß § 40 Abs. 3 lit, b erfolgen, so hat die Agrarbehörde zunächst unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 34 zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und äie übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Parteien zu regelnden Fragen zu erzielen. Bestehen gegen ein solches Übereinkommen aus den Gründen des § 41 keine Bedenken, so ist der Spezialteilung dieses Übereinkommen zugrunde zu legen.

§ 62 Vorläufige Übernahme und Auszahlung

Die Bestimmungen des § 22 über die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke und die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und Geld-äusgleiche finden sinngemäß Anwendung.

§ 63 Teilungsplan

(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Teilungsplan m erlassen.

(2)Der Teilungsplan hat zu enthalten:

a)das Verzeichnis der Parteien (§ 49) und das Ver

zeichnis der Anteilsrechte (§ 55), soweit diese

Verzeichnisse noch nicht zur allgemeinen Ein

sicht aufgelegt wurden;

b)die Abfindungsberechnung und den Abfindungs

ausweis (§ 60);

c)die Geldausgleiche und Entschädigungen gemäß

§ 44 Abs. 4;

d)die Ordnung der mit der Teilung sonst verbun

denen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhält

nisse;

e)die planliche Darstellung des neuen Besitz

standes.

(3)Rechtskräftige Verzeichnisse der Parteien und

der Anteilsrechte sind dem Teilungsplan als Bei

lage anzuschließen.

(4)Der Teilungsplan ist gemäß § 7 Abs. 2 Agrar-

yerfahrensgesetz 1950 zur allgemeinen Einsicht auf

zulegen und während der Auflagefrist über Ver

langen jeder Partei zu erläutern.

§ 64

Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke unter Änderung der Anteilsrechte

Tritt im Zusammenhang mit Verfügungen gemäß § 54 Abs. 1 lit. b und c eine Änderung von Anteilsrechten ein, so hat der Teilungsplan auch einen darauf abgestellten Regulierungsplan zu enthalten. Für diesen Regulierungsplan gelten im übrigen die Bestimmungen des § 85 sinngemäß.

§ 65 Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung

(1)Wurde der Wert eines der Teilung unter

zogenen Grundstückes oder eines der abgesonder

ten Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor der

Übergabe an den neuen Eigentümer durch ein wenn

auch zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so

kann der neue Eigentümer binnen zwei Monaten

nach der Übernahme von den übrigen Anteilsbe

rechtigten im Verhältnis des Wertes ihrer Anteils

rechte einen nachträglichen Wertausgleich begeh

ren. Ein solcher Ausgleich ist, wenn die Wertver

minderung ein Grundstück betrifft und wenn dies

ohne erhebliche Beeinträchtigung der neuen Gestal

tung des Grundbesitzes möglich erscheint, in Grund,

sonst aber in Geld zu leisten.

(2)Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen,

die von der Agrarbehörde zum Übergang aus. den

bestehenden Verhältnissen in die neue Gestaltung

des Grundbesitzes getroffen wurden, im Bezug der

Nutzungen von den ihm zugewiesenen Abfindungs

grundstücken oder anderweitig verkürzt wurde,

kann binnen zwei Monaten nach der Übernahme

vom Verpflichteten eine Vergütung in Geld be

gehren.

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§ 66 Ausführung des Teilungsplanes

Nach Rechtskraft des Teilungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 62 geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindun-gen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

3. Abschnitt

Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsund Verwaltungsrechte

§ 67 Aufgabe der Regulierung

Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungsund Verwaltungsrechte erfolgt durch die Feststellung des nachhaltigen Ertrages der agrargemein-schaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Nutzungsberechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen sowie durch Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und von Satzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.

§ 68 Einleitung des Regulierungsverfahrens

(1)EIN REGULIERUNGSVERFAHREN IST - UNBESCHADET

DER BESTIMMUNGEN DES § 56 ABS. 2 UND DES § 64 -

NUR EINZULEITEN, WENN DIE WIRTSCHAFTLICHEN VORAUS

SETZUNGEN GEGEBEN SIND.

(2)Die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Abs. 1)

sind gegeben,

a)wenn die Rechte der Mitglieder an den agrarge-

meinschaftlichen Grundstücken mangelhaft ge

regelt sind oder

b)wenn die Gewähr für eine Bewirtschaftung der

agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Sinne

des § 34 eine Regulierung erfordert.

(3)Das Regulierungsverfahren ist bei Zutreffen

der wirtschaftlichen Voraussetzungen über Antrag

einzuleiten, wenn mindestens ein Viertel der ge

meinschaftlich Nutzungsberechtigten den Antrag

stellt.

(4)Die Agrarbehörde kann bei Vorliegen der

wirtschaftlichen Voraussetzungen das Regulierungs

verfahren auch von Amts wegen einleiten.

(5)Im Einleitungsbescheid sind die agrargemein

schaftlichen Grundstücke anzuführen, die Gegen

stand des Regulierungsverfahrens sind (Regulie

rungsgebiet) .

(e) Dem Regulierungsverfahren kann ein von den Parteien vorbereiteter Regulierungsplan zugrunde gelegt werden. Dieser Regulierungsplan muß den Bestimmungen des § 34 und des § 85 Abs. 2 entsprechen. § 3 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Wenn es im Hinblick auf Art und Umfang der anzustrebenden Regulierung zielführend sein kann, hat die Agrarbehörde vor der Einleitung des Regulierungsverfahrens zu versuchen, ein Übereinkommen der Parteien über die Regulierung herbeizuführen.

§ 69

Ansprüche der Parteien

(1)Bei der Regulierung hat jede Partei nach dem

Verhältnis des festgestellten Anteilsrechtes An

spruch auf die wirtschaftlich zulässigen Nutzungen.

(2)Die Bestimmungen des § 44 Abs. 2 gelten sinn

gemäß.

(3)Das Maß der wirtschaftlich zulässigen Nutzun

gen (Abs. 1) ist durch die Zielsetzung des Regu

lierungsverfahrens bestimmt.

(4)Müssen zur Wahrung der nachhaltigen Er

tragsfähigkeit der agrargemeinschaftlichen Grund

stücke Nutzungen einzelner Parteien unverhältnis

mäßig vermindert werden und kann diese Vermin

derung nicht durch Einräumung bzw. Erweiterung

anderer Nutzungen ausgeglichen werden oder müs

sen Parteien von bestimmten Nutzungen ausge

schlossen werden, so ist die Verminderung bzw.

der Entfall von Nutzungsrechten in Geld abzufinden.

§ 70 Ermittlungsverfahren

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere

a)das Regulierungsgebiet festzustellen (§ 72);

b)die Parteien festzustellen (§ 73);

c)Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten

(§ 74);

d)die agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfor

derlichenfalls zu bewerten (§ 75);

e)die Anteilsrechte festzustellen und erforderlichen

falls zu bewerten (§§ 76 und 77);

f)andere Rechte und Forderungen gemäß § 79 fest

zustellen und die Voraussetzungen für ihre Rege

lung zu schaffen;

g)die für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zweck

mäßigste und zulässige Art der Nutzungen der

agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu ermit

teln;

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 13. Stück, Nr. 33

Seite 69

die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und die damit im Zusammenhang allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 80);

die Satzung und den Wirtschaftsplan aufzustellen (§§ 82 bis 84);

die Grundlagen zur Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln.

§ 71 Ausschuß der Parteien

(1)NACH FESTSTELLUNG DER PARTEIEN (§ 73) UND DER

GEGENLEISTUNGEN (§ 74) IST EIN AUSSCHUß DER PAR-

EIEN ZU BILDEN.

(2)Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 bis 7 gelten

inngemäß.

§ 72 Regulierungsgebiet

(1)Die Agrarbehörde hat zunächst die dem Ein-

eitungsbescheid entsprechenden Grenzen des Re-

julierungsgebietes festzustellen und wenn nötig zu

rermarken.

(2)Nicht agrargemeinschaftliche Grundstücke und

"ewegliches Vermögen der Agrargemeinschaft kön-

len, wenn dies zur Verbesserung der Bewirtschaf-

ungsverhältnisse (§ 34) geboten ist, in die Regulie-

ung einbezogen werden.

(3)Im Sondereigentum einzelner Mitglieder der

Agrargemeinschaft stehende Grundstücke sind über

Antrag des Eigentümers in die Regulierung einzu-

leziehen, wenn dies für die Regulierung von Vor

eil ist.

(4)Wenn es zur Unterstützung des Regulierungs-

rerfahrens, insbesondere zur Verbesserung der

Virtschaftsverhältnisse (§ 34), zweckmäßig ist, hat

lie Agrarbehörde, nötigenfalls unter Aussetzung

[es Regulierungsverfahrens., ein Flurbereinigungs

erfahren (§§ 28 ff.) durchzuführen.

§ 73 Verzeichnis der Parteien

(1)Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Par-

eien des Regulierungsverfahrens unter Anführung

[er die Parteistellung begründenden Rechte zu er

teilen.

(2)Die Bestimmungen des § 49 Abs. 1 zweiter

iatz und Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 74 Gegenleistungen

,1) Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistun-en für die Nutzung

agrargemeinschaftlicher Grund-

stücke festzustellen und zu bewerten. § 50 Abs. 1 gilt im übrigen sinngemäß.

(2) Gegenleistungen sind über Verlangen der Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemein-schaftlichen Grundstücke in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise zu regeln.

§ 75 Bewertung der Grundstücke

(1)Die der Regulierung unterzogenen Grundstücke

sind zu bewerten, wenn hierüber kein Übereinkom

men zustande kommt und Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4 zu leisten sind oder eine Regulierung

unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt.

(2)Die Bewertung der der Regulierung unterzoge

nen Grundstücke hat nach der nachhaltigen Ertrags

fähigkeit unter Berücksichtigung der zu regulieren

den Nutzungsarten zu erfolgen. Im übrigen gelten

die Bestimmungen des § 12 sinngemäß.

§ 76 Feststellung der Anteilsrechte

Die Bestimmungen des § 52 gelten sinngemäß.

§ 77 Bewertung der Anteilsrechte

(1)Die Agrarbehörde hat die Anteilsrechte zu be

werten, wenn

(2)Der Bewertung ist der Ertragswert der jewei

ligen Nutzungsrechte, bezogen auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung, zugrunde

zu legen.

§ 78 Verzeichnis der Anteilsrechte

(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind anzuführen:

1

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 13. Stück, Nr. 33

(2) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

§ 79 Andere Rechte und Forderungen

(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, ob neben

den Anteilsrechten sonstige Rechte oder Forderun

gen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken

bestehen.

(2)Die Agrarbehörde hat unter Bedachtnahme auf

die für solche Rechte und Forderungen maßgeblichen

Rechtsvorschriften nach Möglichkeit im Wege eines

Übereinkommens eine auf das Ziel des Regulierungs

verfahrens abgestellte Regelung dieser Rechte und

Forderungen herbeizuführen.

§ 80 Gemeinsame Anlagen

(1)Die Agrarbehörde hat die Errichtung von ge

meinsamen Anlagen zu verfügen, wenn solche An

lagen zur zweckmäßigen Erschließung und Bewirt

schaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke

erforderlich sind oder sonst die Ziele der Regulie

rung fördern und einer Mehrheit von Parteien

dienen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 gelten

sinngemäß.

(2)Die Kosten für die Errichtung und Erhaltung

der gemeinsamen Anlagen sind in Ermangelung

eines Übereinkommens von der Agrarbehörde nach

dem Umfang der Anteilsrechte unter Bedachtnahme

auf den Vorteil, den die Mitglieder aus diesen An

lagen haben, festzulegen. Im übrigen gelten die Be

stimmungen des § 17 Abs. 3 sinngemäß.

§ 81

Vorläufige Zuweisung von Nutzungen und Auszahlung

(1)Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des

Regulierungsgebietes erfordert, kann die Agrarbe

hörde schon vor der Erlassung des Regulierungs-

planes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen den

Regulierungsplan,

a)den Parteien die Ausübung der vorläufig bemes

senen Nutzungen bewilligen,

b)die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und

sonstiger Geldleistungen anordnen.

(2)Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 5 gelten

sinngemäß.

§ 82 Satzungen

(1)Sofern für eine Agrargemeinschaft noch kein"

Satzung erlassen wurde, hat die Agrarbehörde in

Regulierungsverfahren eine Satzung aufzustellen.

(2)In der Satzung ist die Organisation der Agrar

gemeinschaft und die Verwaltung ihres Vermögen!

unter besonderer Bedachtnahme auf die Bestimmun

gen der §§ 34 und 35 sowie auf Verfügungen dei

Agrarbehörde nach den sonstigen Bestimmunger

dieses Gesetzes näher zu regeln.

(3)Die Satzung hat insbesondere Bestimmungei

zu enthalten über

a)den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrar

gemeinschaft;

b)die Organe der Agrargemeinschaft; als Organt

der Agrargemeinschaft sind vorzusehen:

die Vollversammlung, das ist die Gesamtheit de

Mitglieder der Agrargemeinschaft;

der Ausschuß; hat die Agrargemeinschaft wenige

als zehn Mitglieder, kann von der Einrichtung

eines Ausschusses abgesehen werden;

der Obmann;

c)die Wahl der Organe; die Bestimmungen des §

Abs. 3 und 4, Abs. 5 lit. b und c sowie Abs.

gelten sinngemäß; der Obmann und dessen Stell

Vertreter sind aus der Mitte des Ausschusse?

wenn kein Ausschuß eingerichtet wird, aus der

Kreis der Mitglieder zu wählen;

d)den Aufgabenbereich der Organe;

e)die Beschlußfähigkeit und die sonstigen Erfor

dernisse für das Zustandekommen eines ord

nungsgemaßen Beschlusses in der Vollversari

lung und im Ausschuß;

f)die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft!

g)die Behandlung von Anträgen und Beschwerde]

der Mitglieder;

h) die Behandlung von Beschlüssen, die nach dieser Gesetz der

Genehmigung der Agrarbehörde be dürfen;

i) die erforderlichen Bestimmungen im Zusammen hang mit dem

Aufsichtsrecht der Agrarbehördt

(4)Von der Aufstellung einer Satzung ist abzi

sehen, wenn die Zahl der anteilsberechtigten Liegen

schatten weniger als fünf beträgt. § 32 Abs. 2 wir

hiedurch nicht berührt.

§ 83 Wirtschaftsplan für agrargemeinschaftliche Walde

(1)Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftlich

Wälder betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzuste

len.

(2)Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 3

den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zie

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 13. Stück,

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führenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen. Nebennutzungen sind so festzulegen, daß hiedurch eine Bodenverschlechterung möglichst vermieden und die standortgemäße Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.

(3)Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu ent

halten:

a)eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85

Abs. 2 lit. a;

b)die erforderlichen Hinweise auf die Bodenbe

schaffenheit sowie die Wachstums-, Nieder

schlags- und Wärmeverhältnisse;

c)eine Bestandsbeschreibung unter Ausweisung der

wesentlichen Bestandsmerkmale;

d)den Hieb- und Aufforstungsplan;

e)die Nebennutzungen.

(4)Ist die Gesamtfläche des gemeinschaftlichen

Waldes so gering oder sind die Bewirtschaftungs

verhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im

Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen

einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet

erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Rege

lung der unter Beachtung der forstrechtlichen Vor

schriften bei der Gesamtnutzung gebotenen Vor

gangsweise zu beschränken (Waldordnung).

§ 84

Wirtschaftspläne für agrargemeinschaftliche Almen und Weiden

(1)Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche

Almen und Weiden betreffen, ist ein Wirtschafts

plan aufzustellen.

(2)Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des

§ 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer

zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen.

(3)Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu ent

halten:

a)eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85

Abs. 2 lit. a;

b)die Feststellung des nachhaltigen Ertrages;

c)die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen im

Sinne des Abs. 2.

(4)Ist die Gesamtfläche der agrargemeinschaft-

lichen Almen und Weiden so gering oder sind die

Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine

Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne beson

dere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirt

schaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirt

schaftsplan auf die Regelung der bei der Gesamt

nutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken

(Weideordnung).

§ 85 Regulierungsplan

(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die

Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.

(2)Der Regulierungsplan hat zu enthalten:

a)die Darstellung des Regulierungsgebietes unter

Angabe des Flächenausmaßes und der Be

nützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke,

getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grund

stücken und zum sonstigen Vermögen der Agrar-

gemeinschaft gehörenden Grundstücken;

b)das Verzeichnis der Parteien (§ 73) und das Ver

zeichnis der Anteilsrechte (§ 78), soweit diese

Verzeichnisse noch nicht zur allgemeinen Ein

sicht aufgelegt wurden;

c)die Regulierung der Nutzungsrechte und die

Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4;

d)die Ordnung der mit der Regulierung sonst ver

bundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhält

nisse;

e)gegebenenfalls die planliche Darstellung der

durch die Regulierung geänderten Grundstücks

grenzen;

f)gegebenenfalls die Satzung (§ 82) und den Wirt

schaftsplan (§§ 83 und 84).

(3)Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten

sinngemäß.

§ 86 Ausgleich für nachträgliche Wertverminderung

(1)Wurde der Wert eines der Regulierung unter

zogenen Grundstückes oder eines der abgesonderten

Bewertung vorbehaltenen Gegenstandes vor dem

Übergang aus den bestehenden Verhältnissen in die

Neuordnung der Nutzungen durch ein wenn auch

zufälliges Ereignis dauernd vermindert, so kann der

neue Nutzungsberechtigte binnen zwei Monaten

nach der Übernahme von der Agrargemeinschaft

einen nachträglichen Wertausgleich begehren. Be

trifft die Wertverminderung ein Grundstück und ist

dies ohne erhebliche Beeinträchtigung der Neuord

nung der Nutzungen möglich, so ist der Ausgleich

durch die Zuweisung zusätzlicher Nutzungen herbei

zuführen, sonst aber in Geld zu leisten.

(2)Wer durch Nichterfüllung der Verfügungen,

die von der Agrarbehörde zum Übergang aus den

bestehenden Verhältnissen in die Neuordnung deT

Nutzungen getroffen wurden, im Bezug der Nutzun

gen oder anderweitig verkürzt wurde, kann binnen

zwei Monaten nach der Übernahme vom Verpflich

teten eine Vergütung in Geld begehren.

§ 87 Ausführung des Regulierungsplanes

Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 81 geschehen ist, die Parteien in die regulierten Nutzungen einzuweisen, die Auszahlung der Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich erforderlicher Vermarkungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie gegebenenfalls des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

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Landesgesetzblatt für Oberösterreidi, Jahrgang 1972, 13. Stück, Nr. 33

§ 88

Änderung des Regulierungsplanes

(1)ÄNDERN SICH NACHTRÄGLICH WESENTLICHE VERHÄLT

NISSE, DIE EINEM REGULIERUNGSPLAN EINSCHLIEßLICH

EINER DAMIT ERLASSENEN SATZUNG ODER EINES WIRT

SCHAFTSPLANES ZUGRUNDE GELEGEN WAREN, SO HAT DIE

AGRARBEHÖRDE ÜBER ANTRAG DER AGRARGEMEINSCHAFT

DEN REGULIERUNGSPLAN BZW. DIE SATZUNG ODER DEN

WIRTSCHAFTSPLAN NACH MAßGABE DER EINSCHLÄGIGEN

BESTIMMUNGEN DIESES GESETZES OHNE DURCHFÜHRUNG

EINES NEUERLICHEN REGULIERUNGSVERFAHRENS ENT

SPRECHEND ZU ÄNDERN.

(2)Eine Änderung außerhalb eines Regulierungs

verfahrens gemäß Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn

hiedurch nicht Rechte von Parteien berührt werden,

die nicht Mitglieder der Agrargemeinschaft sind.

(3)Ändern sich die für die Erlassung einer Wahl

ordnung (§ 83 Abs. 4) oder einer Weideordnung

(§ 84 Abs. 4) maßgeblich gewesenen Verhältnisse

derart, daß die Erlassung eines Wirtschaftsplanes

gemäß § 83 Abs. 2 bzw. § 84 Abs. 2 geboten ist, so

hat die Agrarbehörde das Verfahren zur Erlassung

eines solchen Wirtschaftsplanes von Amts wegen ein

zuleiten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der

Abs. 1 und 2 sinngemäß.

### III. HAUPTSTUCK {#sec_iii_hauptstuck}

Verfahrens-, Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 89 Parteien

(1)Parteien in einem Zusammenlegungs- bzw.

Flurbereinigungsverfahren sind:

a)die Eigentümer der Grundstücke, die der Zu

sammenlegung bzw. der Flurbereinigung unter

zogen oder für diese Zwecke in Anspruch ge

nommen werden,

b)Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu

deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maß

nahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse

(§ 1 Abs. 2 lit. b) besteht,

c)die Zusammenlegungsgemeinschaft bzw. die Flur

bereinigungsgemeinschaft,

d)die Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten),

soweit ihre Rechte durch die Zusammenlegung

oder die Flurbereinigung berührt werden.

(2)Parteien im Generalteilungsverfahren sind die

im § 40 Abs. 2 angeführten Rechts Subjekte.

(s) Parteien im Spezialteilungs- bzw.

Regulierungsverfahren sind:

(4) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.

§ 90

Parteienerklärungen, Widerruf, Bindung der Rechtsnachfolger,

Genehmigung von Übereinkommen

(1)Die während eines Verfahrens vor der Agrar

behörde abgegebenen Erklärungen und die mit

deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche be

dürfen weder einer Zustimmung dritter Personen

noch unterliegen sie einer Genehmigung durch Ver-

waltungs- oder Pflegschaftsbehörden.

(2)Erklärungen nach Abs. 1 dürfen nur mit Zu

Stimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.

Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus dem

Widerruf eine erhebliche Störung des Verfahrens

zu besorgen ist, insbesondere dann, wenn auf

Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche

Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen ge

setzt wurden oder Bescheide ergangen sind.

(3)Die während eines Verfahrens durch Bescheic

oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Er

klärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist

auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(4)Die zur Ordnung rechtlicher und Wirtschaft

licher Verhältnisse an agrargemeinschaftlicheri

Grundstücken abgeschlossenen Parteienüberein

kommen bedürfen der Genehmigung der Agrarbe

hörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden

wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes dei

Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegensdiaf

ten oder der Rechte dritter Personen eintreten

würde, Interessen der Landeskultur verletzt werden

oder eine erhebliche Störung des Verfahrens im

Sinne des Abs. 2 zu besorgen ist.

§ 91 Ubergangsverfügungen der Agrarbehörde

(1) Die Agrarbehörde kann die aus Wirtschaft1 liehen Gründen gebotenen Verfügungen treffen, um einen angemessenen Übergang in die neue Gestaltung des Grundbesitzes zu erzielen. Insbesondere kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunki

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jstgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten zw. durchzuführen sind.

(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während

ines Verfahrens nicht behindert, sofern nicht Eiäntumsbeschränkungen (§ 6) entgegenstehen. Exeltionsführungen sind auch während des Verfahans zulässig.

§ 92 Vermessung und Vermarkung

(1) Die in Durchführung dieses Gesetzes erforder-chen Vermessungen und Vermarkungen sind von

ganen der Agrarbehörde unter sinngemäßer An-endung des § 10 Abs. 1 und 2, des § 24, des § 25

DS. 1, des § 26 und des § 27 Abs. 1 des Vermes-|ingsgesetzes, BGB1. Nr. 306/1968, vorzunehmen.

(ä) Die Agrarbehörde kann dem Verfahren Pläne, [essungen und Berechnungen zugrunde legen, die an hiezu befugten Personen oder zuständigen Be-3rden und Dienststellen verfaßt und ausgeführt furden.

§ 93 Befugnisse der Organe der Agrarbehörde

(1)Die Organe der Agrarbehörde sind, soweit

les zur Vorbereitung und Durchführung eines Ver-

Ihrens nach diesem Gesetz erforderlich ist und

Icht bundesgesetzliche Bestimmungen entgegen-

=hen, berechtigt,

Grundstücke zu betreten und, soweit es die

Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren;

einzelne, die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und

alle erforderlichen Vermessungs- und Grenzzeichen vorübergehend anzubringen.

(2)Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs. 1

t unter möglichster Schonung der Grundstücke

d der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei

litärisch genutzten Liegenschaften ist auf die

litärischen Interessen Bedacht zu nehmen.

§ 94 icherliche Eintragungen während des Verfahrens

(1) Vom Einlangen der Mitteilung über die Ein-tung eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, ilungs- oder Regulierungsverfahrens bis zum Ab-lluß des Verfahrens darf in den Grundbuchseinjen über die das Zusammenlegungs-, Flurbereini-ngs-, Teilungs- oder Regulierungsgebiet bildenden undbuchskörper keine bücherliche Eintragung vor-nommen werden, die mit der durchzuführenden sammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder gulierung unvereinbar ist.

(2) Das Grundbuchsgericht hat alle während dieses Zeitraumes einlangenden sowie die schon vorher eingelangten aber noch nicht erledigten Grundbuchsgesuche samt allen Beilagen mit dem Entwurf des zu erlassenden Grundbuchsbescheides der Agrarbehörde zu übermitteln. Ausgenommen hieVon sind Grundbuchsstücke, die vom Gericht aus einem privatrechtlichen Grunde abweislich erledigt werden.

§ 95 Gegenüberstellungen

(1)Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit

Grundabfindungen vor der Richtigstellung oder Neü-

anlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde

der Partei über Antrag bekanntzugeben, welche dem

Verfahren unterzogenen alten Grundstücke, die Ge

genstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind,

den Grundabfindungen entsprechen.

(2)In den über solche Grundabfindungen errich

teten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind bei son

stiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 97

Abs. 2) sowohl die betreffenden Grundabfindungen

als auch die diesen entsprechenden alten Grund

stücke anzuführen.

§ 96 Verfügungen des Grundbuchsgerichtes

(1)Das Grundbuchsgericht hat die Einleitung des

Verfahrens unter Bezugnahme auf die Mitteilung

der Agrarbehörde in den betreffenden Grundbuchs

einlagen anzumerken. Die Anmerkung hat die Wir

kung, daß jedermann die Ergebnisse des Verfahrens

gegen sich gelten lassen muß.

(2)In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn dem

Grundbuchsgericht mitgeteilt wird, daß in das Ver

fahren nachträglich Grundstücke einbezogen werden.

(3)Bei Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage

hat das Grundbuchsgericht den Inhalt der neugebil

deten Einlage der Agrarbehörde durch Übersendung

eines amtlichen Grundbuchsauszuges mitzuteilen.

Wird bei einem solchen Anlaß die Teilung eines

Grundstückes durchgeführt, so ist der Agrarbehörde

eine Kopie des betreffenden Planes zu übersenden.

§ 97

Entscheidung der Agrarbehörde über die Zulässigkeit der Eintragung

(1)Findet die Agrarbehörde, daß die beantragte

und nach dem entworfenen Grundbuchsbescheid vom

Gericht für zulässig gehaltene Eintragung mit der

Zusammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder

Regulierung vereinbar ist, so hat sie ihre Zustim

mung unverzüglich dem Grundbuchsgericht bekannt

zugeben.

(2)Andernfalls hat sie durch Bescheid auszu

sprechen, daß die Eintragung mit der Zusammen-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 13. Stück,

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legung, Flurbereinigung, Teilung oder Regulierung unvereinbar ist. Der Bescheid ist dem Gesuchsteller, dem bücherlichen Eigentümer und gegebenenfalls demjenigen zuzustellen, dem das betreffende Grundstück als Abfindung zukommen soll. Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft dem Gericht unter Rückstellung des Gesuches und des Entwurfes des Grundbuchsbescheides mitzuteilen. (s) Das Grundbuchsgericht ist an die Entscheidung der Agrarbehörde gebunden und hat sie seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(4) Sämtliche Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes mit Ausnahme der Rangordnungsbeschlüsse sind auch der Agrarbehörde zuzustellen.

§ 98 Bindung der Rekursgerichte in Grundbuchssachen

Die Vorschriften der §§ 94, 96 und 97 gelten auch für das Gericht zweiter Instanz, allenfalls den Obersten Gerichtshof, wenn eine in der Vorinstanz vor Einlangen der Mitteilung über die Einleitung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungsoder Regulierungsverfahrens abgeschlagene Eintragung im Rekurswege bewilligt werden soll.

§ 99

Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder

Grenzkatasters

(1)DIE ZUR RICHTIGSTELLUNG ODER ANLEGUNG DES

GRUNDBUCHES UND DES GRUNDSTEUER- ODER GRENZ

KATASTERS ERFORDERLICHEN BEHELFE HAT DIE AGRARBE

HÖRDE NACH RECHTSKRAFT DES ZUSAMMENLEGUNGS-, FLUR

BEREINIGUNGS-, TEILUNGS- ODER REGULIERUNGSPLANES

DEN HIEFÜR ZUSTÄNDIGEN GERICHTEN UND ANDEREN BE

HÖRDEN ZU ÜBERSENDEN.

(2)Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt

ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenz

katasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von

Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Ver

gleichen vorzunehmenden Eintragungen in das

Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Per

sonen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3)Die Agrarbehörde kann im Falle der vor

läufigen Übernahme die Richtigstellung des Grund

buches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters

schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder

Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem

längeren Aufschub der Ausführung dieses Planes

erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine

wesentliche Abänderung des Planes auf Grund von

Berufungen nicht zu erwarten ist.

(4)Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter

Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im

Zuge des Berufungsverfahrens abgeändert, so hat

die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung

des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenz

katasters zu veranlassen.

(5) Die gemäß § 96 Abs. 1 erfolgte Anmerkunc der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vor zeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 ers nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörd" über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammen legungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht wer den.

§ 100

Grundstücke, die nicht im Grundbuch eingetragen sind

Die Bestimmungen dieses Gesetzes über grunc bücherliche Amtshandlungen, Benachrichtigunge^ des Grundbuchsgerichtes u. dgl. finden auf Grund stücke, die nicht in einem Grundbuch eingetrage sind, sinngemäß Anwendung.

§ 101 Kundmachungen; Mitteilungspflicht

(1)Die Verordnungen über die Einleitung und de

Abschluß eines Zusammenlegungsverfahrens, übe

die Einstellung eines Zusammenlegungsverfahren

und über die Begründung bzw. Auflösung einer Zi

sammenlegungsgemeinschaft sind in der Amtliche

Linzer Zeitung kundzumachen.

(2)Der Eintritt der Rechtskraft von Bescheide

über die Einleitung und über den Abschluß eine

Flurbereinigungs-, Teilungs- oder RegulierungsveJ

fahrens sind an der Amtstafel der Agrarbehörde ur,

an den Amtstafeln jener Gemeinden, in denen

Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren b

zieht, durch zwei Wochen kundzumachen.

(3)Die Einleitung und der Abschluß eines Zi

sammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- odt

Regulierungsverfahrens sowie die Einstellung ein

Zusammenlegungsverfahrens sind den zuständige

Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörde:

Vermessungsämtern und dem Bundesamt für Eic

und Vermessungswesen, Katasterdienststelle

agrarische Operationen in Linz, mitzuteilen.

(4)Die Agrarbehörde hat rechtskräftige Entsche

düngen in Angelegenheiten, in denen sie gemj

§ 102 Abs. 1 zuständig ist und die sonst in den Wi

kungsbereich einer anderen Verwaltungsbehön

gehören, dieser Verwaltungsbehörde bekanntz

geben.

§ 102

Zuständigkeit der Agrarbehörde' im Zuge eines Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs

oder Regulierungsverfahrens

(1) Die Zuständigkeit der Agrarbehörde erstrec sich von der Einleitung eines Zusammenlegung Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsv" fahrens an, sofern sich aus Abs. 4 nicht etw anderes ergibt, auf die Verhandlung und Entsch" düng über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhäf nisse, die zum Zwecke der Durchführung der

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ammenlegung, Flurbereinigung, Teilung oder Regu-ierung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Vahrend dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegen-leiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeflossen, in deren Wirkungsbereich diese Ange-egenheiten sonst gehören.

(2)Die Zuständigkeit der Agrarbehörde (Abs. 1)

rstreckt sich insbesondere auf:

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken;

Streitigkeiten über den Grenzverlauf der in lit. a angeführten Grundstücke einschließlich der Streitigkeiten über den Grenzverlauf zwischen einbe1-zogenen und nicht einbezogenen Grundstücken;

Streitigkeiten über die Gegenleistung für die Benutzung von in das Verfahren einbezogenen Grundstücken.

(3)Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, sind

den Verfahren (Abs. 1) von der Agrarbehörde

;ne Rechtsvorschriften anzuwenden, die sonst für iese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften es bürgerlichen Rechtes, des Wasserrechtes und des orstrechtes).

(4)Von der Zuständigkeit der Agrarbehörde \.bs. 1) sind ausgeschlossen:

Streitigkeiten der in Abs. 2 erwähnten Art, die bereits vor Einleitung des Agrarverfahrens vor dem ordentlichen Gericht anhängig waren;

Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an Liegenschaften, mit denen ein Anteil an agrargemein-schaftlichen Grundstücken, ein Benutzungs- oder Verwaltungsrecht oder ein Anspruch auf Gegenleistung bezüglich solcher Grundstücke verbunden ist;

die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Schiffahrt, der Luftfahrt und des Bergbaues;

die Angelegenheiten des Baurechtes, der Raumordnung (soweit nach dem O. ö. Raumordnungsgesetz die Landesregierung oder die Gemeinden zuständig sind), der öffentlichen Straßen (soweit sie nicht unter lit. c oder e fallen), der Jagd, der Fischerei sowie des Flurschutzes;

die Angelegenheiten der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, soweit nicht durch eine Verordnung gemäß § 41 Abs. 5 der Statute für die Städte Linz, Steyr bzw. Wels, LGB1. Nr. 46 bis 48/1965, oder gemäß § 40 Abs. 4 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, jeweils in der geltenden Fassung die Zuständigkeit der Agrarbehörde begründet ist.

§ 103

Zuständigkeit der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens

(1) Die Agrarbehörde ist außerhalb eines Zusam-inlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder

Regulierungsverfahrens unbeschadet der Bestimmungen der §§35 und 88 zuständig zur Entscheidung,

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch über Anträge, die auf Grund der Bestimmungen des § 14 Abs. 2, des § 20 Abs. 5 und der §§ 65 und 86 nach Abschluß des Verfahrens gestellt werden.

§ 104 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1)Angelegenheiten, die eine Gemeinde nach den

Bestimmungen dieses Gesetzes in Wahrnehmung

von Rechten und Pflichten des Privatrechtes besorgt,

sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(2)Die Abgabe einer Äußerung der Gemeinde

gemäß § 3 Abs. 1 sowie die Entsendung eines Ge

meindevertreters (Ersatzmitgliedes) in den Ausschuß

der Zusammenlegungsgemeinschaft (§ 8) und in

einen Ausschuß der Parteien (§§ 47 und 71) sind

Aufgaben der Gemeinde im eigenen Wirkungs

bereich.

§ 105 Strafbestimmungen

(1)Wer

a)Einrichtungen, Zeichen, Grenzsteine oder sonstige

Markierungen, die zur Vorbereitung oder Durch

führung eines Verfahrens nach diesem Gesetz

dienen, beschädigt, beseitigt, versetzt, unkennt

lich macht oder zerstört oder

b)den von der Agrarbehörde zur Durchführung

eines Verfahrens nach diesem Gesetz getroffenen

Anordnungen zuwiderhandelt,

begeht, sofern nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren

Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der

Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000.- zu bestrafen.

(2)Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaft

lichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.

(3)Im Straferkenntnis ist auch über die aus der

Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrecht

lichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 VStG. 1950).

§ 106 Gebühren- und Abgabenbefreiung

Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in

Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von

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den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.

§ 107 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen

(t) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung

im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig werden - unbeschadet der Abs. 3 bis 7 - folgende Rechtsvorschriften, und zwar in der jeweils geltenden Fassung, aufgehoben:

(3} Anhängige Zusammenlegungsverfahren sind wenn in diesen Verfahren die vorläufige übernahm^ der Abfindungsgrundstücke bereits angeordne wurde, nach den bisherigen Vorschriften fortzuführe^ und abzuschließen.

(4)In Berufungsverfahren gegen Bescheide, die i

erster Instanz nach den bisherigen Vorschrifte

erlassen wurden, sind diese Vorschriften weiter an

zuwenden.

(5)Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften i

Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der AgrajT

behörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalll

dem weiteren Verfahren nach den Bestimmunge|

dieses Gesetzes zugrunde zu legen.

(a) Bisherige Vorschriften bleiben insoweit Kraft, als sie die

gesetzliche Grundlage für bish^ geltende Satzungen von Agrargemeinschaften bilde Solche Satzungen dürfen jedoch nur auf Grund Bestimmungen dieses Gesetzes geändert werden.

(7) Agrargemeinschaften, für die nach den bi| herigen Vorschriften Satzungen erlassen oder dere Satzungen nach den bisherigen Vorschriften nehmigt wurden, sind Körperschaften des öffe liehen Rechtes.