# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Goisern

# geändert wird

34.

Verordnung

ler o. ö. Landesregierung vom 14. August 1972, mit

ier die Kurordnung für den Kurort Bad Goisern

geändert wird

In Durchführung des § 24 des O. ö. Heilvorkom-nen- und Kurortegesetzes, LGB1. Nr. 47/1961, in der ;assung der Novelle LGB1.

Nr. 9/1969 wird ver-)rdnet:

§ 1

§ 20 der Kurordnung für den Kurort Bad Goisern Anlage zur Verordnung

LGB1. Nr. 41/1964) hat zu auten:

"§ 20.

(1)FÜR DIE FÜHRUNG DES HAUSHALTES DES KURFONDS

FEITEN DIE BESTIMMUNGEN DER §§ 68, 69, 73 BIS 82,

S4 BIS 93, DES § 99 ABS. 2 UND DES § 105 DER OBER-

"STERREICHISCHEN GEMEINDEORDNUNG 1965, LGB1. NR. 45,

N DER FASSUNG DER NOVELLE ZUR OBERÖSTERREICHISCHEN

JEMEINDEORDNUNG 1965, LGBL.NR. 39/1969, SINNGEMÄß.

(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des

)rdentlichen Voranschlages des Kurfonds kann der

Curfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus

len Einnahmen des ordentlichen Voranschlages

"innen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein

Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über-

chreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur-

onds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse einer

iweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben der

Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätigt werden müssen, kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier Sechstel der Einnahmenerwartungen aufgenommen werden. (3) Für Kassenkredite finden die Bestimmungen des gemäß Abs. 1 sinngemäß geltenden § 84 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, keine Anwendung."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.