# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Bad Ischl

# geändert wird

"§ 20.

(1)Für die Führung des Haushaltes des Kurfond:

gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82

84 bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Ober

österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45

in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischei

Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 39/1969, sinngemäß

(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des

ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann dei

Kurfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus

den Einnahmen des ordentlichen Voranschlage1!

binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen eil

Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über

schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur

fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse eine:

zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben de

Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätig

werden müssen, kann mit Zustimmung der Aufsichts

behörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier Sechste

der Einnahmenerwartungen aufgenommen werden

(3)Für Kassenkredite finden die Bestimmungei

des gemäß Abs. 1 sinngemäß geltenden §

der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965

LGBl. Nr. 45, in der Fassung der Novelle

zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965

LGBl. Nr. 39/1969, keine Anwendung."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tage* ihrer Kundmachung' im Landesgesetzblatt für Ober Österreich in Kraft.