# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Gmunden

# geändert wird

"§ 20.

(1)Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds

gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82,

84 bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Ober

österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45

in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen

Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969rsinngemäß

(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des

ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann der

Kurfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus

den Einnahmen des ordentlichen Voranschläge1;

binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein

Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über

schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur

fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse einei

zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben dei

Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätigi

werden müssen, kann mit Zustimmung der Aufsichts

behörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier Sechste

der Einnahmenerwartungen aufgenommen werden

(3)Für Kassenkredite finden die Bestimmunger

des gemäß Abs. 1 sinngemäß geltenden §

der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965

LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle

zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965

LGB1. Nr. 39/1969, keine Anwendung."

Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 14.

Stück, Nr. 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42 u. 43

Seite 81

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.