# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Kurordnung für den Kurort Wolfsegg

# geändert wird

"§ 20.

(1)Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds

gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82, 84 bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Ober österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, sinngemäß.

(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des

ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann der

Kurfonds Kaasenkredite aufnehmen. Diese sind aus

den Einnahmen des ordentlichen Voranschlages

binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein

Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über

schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur

fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse einer

zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben der

Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätigt

werden müssen, kann mit Zustimmung der Aufsichts

behörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier Sechstel

der Einnahmenerwartungen aufgenommen werden.

(3)Für Kassenkredite finden die Bestimmungen

des gemäß Abs. 1 sinngemäß geltenden § 84

der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,

LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle

zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,

LGB1. Nr. 39/1969, keine Anwendung."

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.