# Gesetz über die Vermögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen

44. Gesetz

rom 14. Juli 1972 über die Vermögenswerte nach den ehemaligen

Landkreisen

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung der Grundatzbestimmungen des Bundesgesetzes über die Ver-nögenswerte nach den ehemaligen Landkreisen, 5GB1. Nr. 101/1969, beschlossen:

§ 1 Begriffsbestimmung

Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind olche, die infolge der Auflösung der durch das iesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ost-lark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, deutsches IGB1. I S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigen-ümer sind. Dazu gehören nicht diejenigen Ver-nögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Forschriften im Lande Österreich vom 3. September 938, deutsches RGB1. I S. 1125, gebildeten Ge-leindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet wer-en.

§ 2 Übertragung der Vermögenswerte

(1)Die Liegenschaften EZ. 265, 335 und 452, alle

[G. Gmunden, die Liegenschaft EZ. 339, KG. Kirch

orf, und die Liegenschaft EZ. 41, KG. Schärdingtadt, werden mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf das Land Oberösterreich übertragen.

(2)Alle übrigen Vermögenswerte ehemaliger Landireise werden mit dem Tage des Inkrafttretens

¦ieses Gesetzes auf Bezirksfürsorgeverbände über

ragen, und zwar

auf den Bezirksfürsorgeverband :

Vermögenswerte des ehemaligen Landkreises:

Braunau am Inn

Freistadt

Gmunden

Grieskirchen

Kirchdorf an der Krems

Linz-Land

Perg

Ried im Innkreis

Rohrbach

Schärding

Steyr-Land

Vöcklabruck

Wels-Land.

Braunau am Inn

Freistadt

Gmunden

Grieskirchen

Kirchdorf an der Krems

Linz-Land

Perg

Ried im Innkreis

Rohrbach

Schärding

Steyr-Land

Vöcklabruck

Wels

§ 3 Beurkundung des Erwerbes eines Vermögens wertes über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft Übertragung hat die Landesregierung eine Bescheinigung auszustellen, wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt.

Rechte Dritter

Rechte, die einem Dritten an einem Vennögens-wert zustehen, werden

durch die Vermögensübertragung nicht berührt.

§ 5

Gebäude und Gebäudeteile, in denen Dienststellen oder Bedienstete des Bundes, des Landes, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden untergebracht sind

(1) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder die betreffenden Gebäudeteile nicht auf diese Körper-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1972, 15.

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schatten übertragen, so bleiben ihnen die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für zwanzig Jahre, zur Benützung gegen ortsübliches Entgelt überlassen, soweit nicht zwischen den beteiligten Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.

(2) Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, die unter die Begriffsbestimmung des § 1 erster Satz fallen, Dienststellen des Bundes, so bleiben ihm die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für zwanzig Jahre, zur unentgeltlichen Benützung überlassen, soweit nicht zwischen dem Bund und den übernehmenden Körperschaften etwas anderes vereinbart ist.

§ 6

Durch dieses Gesetz werden nicht berührt

a)die aus Anlaß der Wiedererrichtung des Bezirks

fürsorgeverbandes Eferding getroffene vermö

gensrechtliche Auseinandersetzung zwischen der

Bezirksfürsorgeverbänden Grieskirchen und Efer

ding;

b)die aus Anlaß der Wiedererrichtung des Bezirks

fürsorgeverbandes Urfahr-Umgebung getroffener

vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen zwi

sehen den Bezirksfürsorgeverbänden Freistadt unc

Urfahr-Umgebung sowie zwischen den Bezirks

fürsorgeverbänden Linz-Land und Urfahr-Um

gebung.