# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Kurordnung für den Kurort St. Wolfgang

# im Salzkammergut erlassen wird

II

Kurfonds Allgemeines

§ 3

(1)DER KURFONDS FÜHRT DIE BEZEICHNUNG "KURFONDS

ST. WOLFGANG IM SALZKAMMERGUT".

(2)Der Kurfonds und seine Organe sind zur

Führung des Wappens der Marktgemeinde St. Wolf

gang im Salzkammergut berechtigt (§ 20 Abs. 2 des

Gesetzes).

(3)Der Kurfonds besitzt eigene Rechtspersönlich

keit und ist innerhalb der Schranken der Gesetze

berechtigt, Vermögen aller Art zu besitzen, zu er

werben und darüber zu verfügen, Dienstverträge

abzuschließen, seinen Haushalt selbständig zu führen

und wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben,

die den allgemeinen Interessen des Kurortes und

den auf den Kur- und Fremdenverkehrsbetrieb ge

richteten besonderen Interessen im Kurort dienen

(§ 20 Abs. 1 des Gesetzes).

Mittel des Kurfonds

§ 4 Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch

a)die Eingänge aus der Kurtaxe;

b)die Einnahmen, die dem Kurfonds auf Grund des

Fremdenverkehrsge'setzes zufließen;

c)sonstige Zuwendungen und Einnahmen

(§ 20 Abs. 3 des Gesetzes).

Kurkommission

§ 5

(1)Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission

(§ 21 Abs. 1 des Gesetzes).

(2)Soweit es sich nicht um Aufgaben der Markt

gemeinde St. Wolfgang im Salzkammergut oder um

Aufgaben anderer Behörden handelt, hat die Kur

kommission im Kurort alle Angelegenheiten des

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Kurwesens zu besorgen. Darunter fällt insbesondere:

a)die Interessen an der Erhaltung, Weiterentwick

lung und Ausgestaltung des Kurortes und des

Kurbetriebes wahrzunehmen;

b)wissenschaftliche Forschungsarbeiten über die

Heilwerte der Heilfaktoren und die damit zu

sammenhängenden medizinischen Fragen anzu

regen und zu fördern sowie die publizistische

Auswertung der Forschungsergebnisse zu fördern;

c)die öffentlichen Kuranlagen und die überwiegend

dem Wohle der Kurgäste gewidmeten Einrich

tungen zu erhalten, zu vermehren und auszuge

stalten und die Erhaltung, Vermehrung und Aus

gestaltung dieser Anlagen und Einrichtungen,

soweit diese von einem Dritten betrieben werden,

zu fördern;

d)die Förderung des kulturellen, geselligen und

und sportlichen Lebens im Kurort;

e)Gutachten und Vorschläge an die Behörden in

allen Angelegenheiten, die den Kurort und den

Kurbetrieb betreffen, zu erstatten;

f)auf eine entsprechende Unterbringung und Ver

pflegung der Kurgäste durch außerbehördliche

Maßnahmen Einfluß zu nehmen;

g)die Verkehrsverhältnisse sowie die Rauch-,

Staub- und Lärmentwicklung im Auge zu be

halten; soweit eigene Mittel und Befugnisse

ausreichen, diesbezüglich für Verbesserungen zu

sorgen und im übrigen Verbesserungsvorschläge

den zuständigen Stellen vorzutragen;

(3) Die Kurkommission hat die Kursaisonen nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festzusetzen.

Zusammensetzung der Kurkommission

§ 6

(1) Die Kurkommission setzt sich aus zehn Mitgliedern zusammen, und

zwar

a)fünf Vertretern der Marktgemeinde St. Wolfgang

im Salzkammergut, die vom Gemeinderat ent

sandt werden;

b)vier Vertretern der örtlichen Fremdenverkehrs

interessenten, und zwar einem Vertreter der

Gast- und Schankgewerbetreibenden, einem Ver

treter des Fremdenbeherbergungsgewerbes,

einem weiteren Vertreter des örtlichen Gewerbes

und einem Vertreter der Privatzimmervermieter;

die drei erstgenannten Vertreter sind von der

Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich zu entsenden;

der Vertreter der Privat-zimmervermieter ist vom Gemeinderat St. Wolfgang im Salzkammergut namhaft zu machen; er darf dem Gemeinderat nicht angehören; c) einem Vertreter der im Kurbezirk ansässigen, zur Berufsausübung berechtigten und den Beruf als Facharzt oder praktischer Arzt ausübenden Ärzte; dieser Vertreter ist von der Ärztekammer für Oberösterreich zu entsenden.

(2)Für jedes Mitglied der Kurkommission ist für

den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu ent

senden (§ 22 Abs. 5 des Gesetzes).

(3)Die entsendende Stelle kann ein Mitglied (Er

satzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein

anderes ersetzen (§ 22 Abs. 6 des Gesetzes).

Funktionsperiode der Kurkommission

§ ?

Die Funktionsperiode der Kurkommission ist gleich der Amtsperiode

des Gemeinderates von St. Wolfgang im Salzkammergut.

Konstituierung

§ 8

Die Kurkommission wird zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Aufsichtsbehörde einberufen, deren Vertreter bis zur Wahl des Obmannes den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung führt (§ 22 Abs. 9 des Gesetzes).

Obmann, Obmannstellvertreter, Rechnungsprüfer, Finanzreferent

§ 9

(1)Vorsitzender der Kurkommission ist der Ob

mann. Er wird im Falle seiner Verhinderung durch

den Obmannstellvertreter vertreten. Obmann unc

Obmannstellvertreter sind von der Kurkommission

aus ihrer Mitte zu wählen. Gewählt ist, wer mehi

als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält (§ 23

Abs. 1 des Gesetzes).

(2)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mil

relativer Stimmenmehrheit zwei Rechnungsprüfer zi

wählen. Den Rechnungsprüfern obliegt es, die

laufende Gebarung und die Jahresrechnungen nach

ihrer Wirtschaftlichkeit und ihrer rechnerischer

Richtigkeit zu prüfen und hierüber einen schriftlichen

Bericht zu erstatten (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes).

(3)Die Kurkommission hat aus ihrer Mitte mi

relativer Stimmenmehrheit einen Finanzreferenter

zu wählen, dem die Durchführung der Haushalts

und Vermögensverwaltung des Kurfonds einschließ

lich der Erstellung des Jahreshaushaltsplanes unc

allfälliger Nachträge sowie die Erstellung de;

Jahresrechnung obliegt.

(4)Die Funktionsdauer des Obmannes, der Rech

nungsprüfer und des Finanzreferenten ist gleich de

Funktionsdauer der Kurkommission. Der Obmann

die Rechnungsprüfer und der Finanzreferent habei

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jedoch ihre Geschäfte bis zur Neuwahl des Obmannes bzw. der Rechnungsprüfer und des Finanzreferenten weiterzuführen (§ 23 Abs. 3 des Gesetzes).

Sitzungen

§ 10

(1)DIE KURKOMMISSION IST NACH BEDARF, IN JEDEM

HALBJAHR ABER MINDESTENS EINMAL, ZU SITZUNGEN EIN

ZUBERUFEN.

(2)Die Einberufung zu Sitzungen erfolgt durch

den Vorsitzenden. Sie hat unter Bekanntgabe der

Tagesordnung schriftlich und so rechtzeitig zu er

folgen, daß sie den Mitgliedern der Kurkommission

wenigstens drei Tage, in besonders dringenden

Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung nach

weislich zugestellt wird.

(3)Der Vorsitzende muß die Kurkommission un

verzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei

Wochen einberufen, wenn es unter Angabe des

begehrten Verhandlungsgegenstandes von wenig

stens einem Drittel der Mitglieder oder von der

Aufsichtsbehörde schriftlich verlangt wird.

(4)Jedes Mitglied der Kurkommission ist berech

tigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vor

sitzenden zu richten. Anträge müssen spätestens

drei Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden über

mittelt werden. Rechtzeitig eingebrachte Anträge

sind in die Tagesordnung aufzunehmen. Anfragen

sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächst

folgenden Sitzung zu beantworten.

(5)Die Sitzungen der Kurkommission sind nicht

öffentlich, wenn nicht die Kurkommission die Öffent lichkeit im einzelnen Fall beschließt.

(a) Der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist berechtigt, an jeder Sitzung der Kurkommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Er ist zu jeder Sitzung der Kurkommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen (§ 21 Abs. 5 des Gesetzes).

Befangenheit

§ 11

(1)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommis

sion dürfen, außer dem Fall der Auskunftserteilung,

der Beratung und Beschlußfassung

a)in Sachen, an denen sie selbst, der andere Ehe

teil, ein Verwandter oder Verschwägerter in auf-

oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder

eine Person, die noch näher verwandt oder im

gleichen Grade verschwägert ist, beteiligt sind,

b)in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl

oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflege

befohlenen,

c)in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigter einer

Partei bestellt waren oder noch bestellt sind, oder

d)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in

Zweifel zu setzen,

nicht beigezogen werden.

(2)Beschlüsse, die unter Außerachtlassung dieser

Bestimmungen gefaßt wurden, sind ungültig.

(3) Wenn die Kurkommission wegen Befangenheit von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) keinen gültigen Beschluß fassen kann, ist der Verhandlungsgegenstand in einer neuen Sitzung, zu der im erforderlichen Umfange Ersatzmitglieder einzuberufen sind, zu behandeln.

Leitung der Sitzung

§ 12

(1)Den Vorsitz führt der Obmann.

(2)Der Vorsitzende eröffnet und schließt die

Sitzungen, leitet die Verhandlungen und zieht den

Sitzungen nach Bedarf Sachverständige mit beraten

der Stimme bei; er hat für Ruhe und Ordnung

während deT Sitzung zu sorgen.

(3)Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommis

sion, die die Sitzung stören oder sich ungeziemend

verhalten oder vom Gegenstand der Verhandlung

abweichen, kann der Vorsitzende "zur Ordnung"

bzw. "zur Sache" rufen und ihnen nach fruchtloser

Ermahnung für die Dauer der Sitzung das Wort

entziehen.

(4)Ist die Sitzung öffentlich, kann der Vorsitzende

Zuhörer, die die Ruhe und Ordnung stören, nach

vorheriger Ermahnung aus dem Sitzungsraum

weisen.

(5)Erforderlichenfalls kann der Vorsitzende die

Sitzung unterbrechen oder vorzeitig schließen.

Beschlußfähigkeit und Abstimmung

§ 13

(1)Die Kurkommission ist beschlußfähig, wenn

die Sitzung ordnungsgemäß (§ 10 Abs. 2 und 3) ein

berufen wurde und mehr als die Hälfte der Mitglie

der (Ersatzmitglieder) bei der Beschlußfassung an

wesend ist.

(2)Die Beschlüsse der Kurkommission werden mit

absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende

stimmt mit. Er gibt seine Stimme als letzter ab.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden (§ 22 Abs. 8 des Gesetzes).

(3)Zu einem Beschluß der Kurkommission in den

nachstehend angeführten Angelegenheiten ist die

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mit

glieder (Ersatzmitglieder) und eine Mehrheit von

zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich:

Festsetzung des Jahreshaushaltsplanes (Wirtschafts

plan) und allfälliger Nachträge; Genehmigung der

Jahresrechnung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrech

nung); Errichtung und Auflassung einer Geschäfts

stelle; der Erwerb, die Veräußerung und die Ver

pfändung von Liegenschaften; die Aufnahme von

Darlehen; das Eingehen nachhaltiger länger dauern

der Verpflichtungen; die Anstellung, Kündigung und

Entlassung des Personals der Geschäftsstelle; besol

dungsrechtliche Entscheidungen bezüglich des Per

sonals der Geschäftsstelle.

(4)Die Stimmabgabe erfolgt in der Regel durch

Erheben der Hand oder Erheben von den Sitzen.

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Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission ist mit Stimmzetteln abzustimmen.

Niederschrift

§ 14

(1)über jede Sitzung der Kurkommission ist eine

Niederschrift aufzunehmen, die zumindest zu ent

halten hat:

a)den Sitzungstag sowie Beginn und Ende der

Sitzung;

b)die erforderlichen Feststellungen über die Ein

berufung der Sitzung (§10 Abs. 2 und 3) und

die Namen der anwesenden Mitglieder (Ersatz-

mitglieder);

c)die Tagesordnung;

d)die in der Sitzung gestellten Anträge und ge

faßten Beschlüsse einschließlich des Abstim

mungsergebnisses.

(2)Die Niederschrift ist in der Kurverwaltung bis

zur nächsten Sitzung der Kurkommission zur Ein

sicht durch die Mitglieder der Kurkommission auf

zulegen, über Berichtigungsanträge entscheidet der

Vorsitzende nach Anhörung des Schriftführers.

Werden Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt

die Niederschrift als genehmigt. Sie ist vom Vor

sitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.

(3)Die Niederschriften sind in der Kurverwaltung

aufzubewahren.

Geschäftsordnung

§ 15

(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission ist

durch eine Geschäftsordnung näher zu regeln. Diese

Geschäftsordnung ist unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des Gesetzes und dieser Kurordnung

binnen sechs Monaten nach deren Inkrafttreten zu

beschließen.

(2)Die Geschäftsordnung sowie deren Änderung

bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

Entschädigung

§ 16

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gebührt jedoch die Vergütung der mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen und der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kurkommission, denen Aufgaben der Geschäftsführung übertragen sind, kann überdies eine ihrem Arbeitsaufwand angemessene Entschädigung gewährt werden. Erscheint eine laufende Entschädigung nicht angemessen, so können auch besondere Arbeitsleistungen fallweise angemessen honoriert werden (§ 21 Abs. 6 des Gesetzes). Vertretung des Kurfonds nach außen

§ 17

Der Kurfonds wird nach außen durch den Obmann der Kurkommission

vertreten. Durch Beschluß der

Kurkommission wird bestimmt, inwieweit der Obmann andere Mitglieder

der Kurkommission oder Bedienstete des Kurfonds zur Unterfertigung

von Geschäftsstücken -¦ ausgenommen Verpflichtungserklärungen nach §

19 - ermächtigen kann.

Durchführung der Beschlüsse der Kurkommission

§ 18

(1)Der Obmann der Kurkommission hat die gültig

gefaßten Beschlüsse der Kurkommission erforder

lichenfalls unter Einholung der behördlichen Ge

nehmigungen durchzuführen.

(2)Die Durchführung eines Beschlusses ist vor

läufig auszusetzen, wenn angenommen werden muß,

daß der Beschluß den Wirkungskreis der Kurkom

mission überschreitet oder gegen Gesetze verstößt.

Solche Beschlüsse sind der Aufsichtsbehörde zur

Entscheidung gemäß § 21 Abs. 4 des Gesetzes vor

zulegen.

Verpflichtungserklärungen

§ 19

Urkunden über Verbindlichkeiten der in § 13 Abs. 3 angeführten Art sind vom Obmann gemeinsam mit einem weiteren Mitglied der Kurkommission zu unterzeichnen.

Haushaltsführung des Kurfonds

§ 20

(1)Für die Führung des Haushaltes des Kurfonds

gelten die Bestimmungen der §§ 68, 69, 73 bis 82,

84 bis 93, des § 99 Abs. 2 und des § 105 der Ober

österreichischen Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45,

in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen

Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, sinn

gemäß.

(2)Zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des

ordentlichen Voranschlages des Kurfonds kann der

Kurfonds Kassenkredite aufnehmen. Diese sind aus

den Einnahmen des ordentlichen Voranschlages

binnen Jahresfrist zurückzuzahlen und dürfen ein

Sechstel der Einnahmenerwartungen nicht über

schreiten. Für im ordentlichen Voranschlag des Kur

fonds vorgesehene Ausgaben, die im Interesse einer

zweckentsprechenden Erfüllung der Aufgaben der

Kurkommission vor Beginn der Kursaison getätigt

werden müssen, kann mit Zustimmung der Auf

sichtsbehörde ein Kassenkredit bis insgesamt vier

Sechstel der Einnahmenerwartungen aufgenommen

werden.

(3)Für Kassenkredite finden die Bestimmungen

des gemäß Abs. 1 sinngemäß geltenden § 84

der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,

LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle

zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965,

LGB1. Nr. 39/1969, keine Anwendung.

Kurverwaltung

§ 21

(1) Als Geschäftsstelle des Kurfonds ist die Kurverwaltung

eingerichtet.

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(2)Der Leiter der Kurverwaltung wird durch die Kurkommission bestellt. Er führt den Funktionstitel Geschäftsführer.

(3)Der Geschäftsführer sowie die übrigen Dienstnehmer stehen zum Kurfonds in einem privatrecht

lichen Dienstverhältnis, über jedes Dienstverhältnis ist ein schriftlicher Vertrag zu errichten.

(4)Der als Bestandteil des Voranschlages ge nehmigte Dienstpostenplan bildet die Grundlage für

die Aufnahme von ständigen Bediensteten des Kur

fonds und für die Umwandlung von Dienstverhält

nissen auf Zeit in solche auf unbestimmte Zeit.

(5)Unmittelbarer Dienstvorgesetzter aller Be

diensteten des Kurfonds ist der Geschäftsführer. Er

selbst untersteht der Kurkommission.

Aufsicht

§ 22

(1)Die Geschäftsführung der Kurkommission unter

steht nach den Bestimmungen des § 21 Abs. 4 des Gesetzes der Aufsicht der Landesregierung bzw. der Bezirkshauptmannschaft Gmunden.

(2)Der Obmann der Kurkommission ist verpflich

tet, die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Kur

kommission unter Bekanntgabe der Tagesordnung

einzuladen. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde hat beratende Stimme.