# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Höhe der Blindenbeihilfe

50. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 30. Oktober 1972 über die Höhe der Blindenbeihilfe

In Durchführung des § 4 Abs. 1 des. O. ö. Blinden-beihilfengesetzes

1971, LGB1. Nr. 10, wird verordnet:

§ 1

Die Blindenbeihilfe beträgt für voll Blinde eintausendfünfhundert Schilling und für praktisch Blinde eintausend Schilling im Monat.

§ 2

Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1973 in Kraft.