# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Wohnbeihilfen

# (Wohnbeihilfenverordnung)

§ 1

(1)DIE WOHNBEIHILFE IM SINNE DES § 15 DES

GESETZES IST ÜBER ANTRAG IN DER HÖHE ZU GEWÄHREN,

DIE SICH AUS DEM UNTERSCHIED ZWISCHEN DER ZUMUT

BAREN UND DER TATSÄCHLICHEN WOHNUNGSAUFWANDS

BELASTUNG JE MONAT ERGIBT.

(2)Die Wohnbeihilfe ist jedoch mindestens in

einer solchen Höhe zu gewähren, daß bei einer

Haushaltsgröße von einer Person dieser nach Abzug

des Wohnungsaufwandes (§ 3 Abs. 1) ein Ein

kommen (§ 2 Abs. 1 Z. 12 "des Gesetzes) bis zur

Höhe des Richtsatzes gemäß § 292 Abs. 3 und 4 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich

5 v. H. verbleibt. Bei einer Haushaltsgröße von

mehr als einer Person ist die Wohnbeihilfe jedoch

mindestens in einer solchen Höhe zu gewähren, daß

nach Abzug des Wohnungsaufwandes (§ 3 Abs. 1)

ein Familieneinkommen (§ 2 Abs. 1 Z. 13 des Ge

setzes) bis zur Höhe des Richtsatzes einschließlich

der Erhöhungsbeträge für Familienmitglieder gemäß

§ 292 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Sozialversiche

rungsgesetzes abzüglich 5 v. H. verbleibt.

§ 2

Für die Gewährung einer Wohnbeihilfe gelten folgende Nutzflächenhöchstausmaße:

Für 1 Person 50 m2, für 2 Personen 701 m2, für jede weitere Person um 10 m2 mehr bis zum höchstzulässigen Gesamtausmaß der Nutzfläche gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 und 3 des Gesetzes.

§ 3

(1)Unter Wohnungsaufwandsbelastung ist jener

Teil des Wohnungsaufwandes zu verstehen, der sich

für die einzelne Klein- oder Mittelwohnung unter

Heranziehung der Regelung über die Hauptmietzins

bildung im Sinne des § 32 Abs. 2 und 3 (unter Außer

achtlassung jeweils der Z. 3 und der Berechnungs

grundlage für die Aufschließungskosten nach Abs. 3 Z. 2) des Gesetzes ergibt.

(2)Bei Hypothekardarlehen mit einer Laufzeit von

weniger als 20 Jahren gilt als Annuität im Sinne

des Abs. 1 eine Annuität, die bei einer 20jährigen

Laufzeit des Hypothekardarlehens zu leisten ist.

§ 4

Die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung ist auf Grund der Tabelle

der Anlage zu berechnen.

§ 5

(1)Die Wohnbeihilfe ist jeweils auf die Dauer des

laufenden Kalenderjahres zu bewilligen und viertel

jährlich im nachhinein auszuzahlen. Die Wohnbei

hilfe ist nicht zu gewähren, wenn sie weniger als

S 30.- monatlich betragen würde.

(2)Entfällt während des Kalenderjahres (Abs. 1)

der Anspruch auf Wohnbeihilfe oder treten Ände-

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich,. Jahrgang 1972, 21.

Stück, Nr. 55, 56, 57, 58, 59, 60 u. 61

rungen ein, die eine Herabsetzung der Wohnbeihilfe bewirken, so hat dies der Anspruchsberechtigte unverzüglich dem Amt der o. ö. Landesregierung anzuzeigen. Die Wohnbeihilfe ist entsprechend neu festzusetzen bzw. bei Entfall des Anspruches einzustellen.

(3)Treten Änderungen ein, die eine Erhöhung der Wohnbeihilfe begründen, so ist über Antrag die Wohnbeihilfe neu festzusetzen.

(4)Bei Änderungen in den Voraussetzungen für

die Höhe der Wohnbeihilfe, die eine Erhöhung oder

Verminderung der Wohnbeihilfe von nicht mehr als

5 v. H. bewirken würden, finden die Bestimmungen der Abs. 2 und 3

keine Anwendung.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Wohnbeihilfenverordnung, LGB1. Nr. 53/1971, außer Kraft.

Tabelle Zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung gemäß § 4 der Verordnung

Haushaltsgröße (Personenanzahl)für die ersten S 2000.- des

Familieneinkommensfür den S 2000.- übersteigenden Teil des

Familieneinkommensfür den S 2500.- übersteigenden Teil des

Familieneinkommensfür den S 3000.- übersteigenden Teil des

Familieneinkommensfür den S 3500.- übersteigenden Teil des

Familieneinkommens

%%%%%

1914161820

2712141618

3611131517

449111315

52791113

6•-57911

7-3579

8-1357

Für den S 4.000.- übersteigenden Teil des Familieneinkommens bis zu

je weiteren S 500.- um je 2% mehr.

Für jede weitere Person um 2% weniger.