# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden

# Weyer-Markt und Weyer-Land zum Fremdenverkehrsgebiet "Weyer an der Enns" widerrufen

# und das Gebiet der Gemeinde Weyer-Land zum Fremdenverkehrsgebiet "Weyer-Land"

# erklärt wird

56. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1972, mit der die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Weyer-Markt und Weyer-Land zum Fremdenverkehrsgebiet "Weyer an der Enns" widerrufen und das Gebiet der Gemeinde Weyer-Land zum Fremdenverkehrsgebiet "Weyer-Land" erklärt wird

Auf Grund der §§ 2 und 3 des O. ö. Fremdenverkehrsgesetzes 1965,

LGB1. Nr. 64/1964, wird verordnet:

§ 1

Die Erklärung des Gebietes der Gemeinden Weyer-Markt und Weyer-Land zum Fremdenverkehrsgebiet "Weyer an der Enns" (Verordnung der o. ö, Landesregierung vom 14. Dezember 1970, LGB1. Nr. 68) wird widerrufen.

§ 2

Das Gebiet der Gemeinde Weyer-Land wird zum Fremdenverkehrsgebiet

"Weyer-Land" erklärt.

§ 3

Als Name des neuen Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 2

angeführte Gebietsbezeichnung.

§ 4

Die Erklärung zum Fremdenverkehrsgebiet (§ 2) schließt die Errichtung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fremdenverkehrsinteressenten des Fremdenverkehrsgebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 5

Das im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Vermögen des Fremdenverkehrsverbandes "Weyer an der Enns" wird mit 60 v. H. dem "Kurfonds Weyer-Markt" und mit 40 v. H. dem neuen Fremdenverkehrsverband "Weyer-Land" übertragen.

§ 6 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1973 in Kraft.