# Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Gewährung von Darlehen nach § 11 Abs. 5 bis 7 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968 (Eigenmittelersatzdarlehen-Verordnung)

Fassung der Novelle BGB1. Nr. 232/1972, wird verordnet:

§ 1

(1)BEI JUNGFAMILIEN, DAS SIND FAMILIEN, DEREN

FAMILIENERHALTER DAS 30. LEBENSJAHR NOCH NICHT VOLL

ENDET HAT, BEI FAMILIEN MIT DREI UND MEHR KINDERN,

FÜR DIE DER FAMILIENERHALTER FAMILIENBEIHILFEN BE

ZIEHT SOWIE IN FÄLLEN SOZIALER HÄRTE TRITT ANSTELLE

DER 10% EIGENMITTEL INSOWEIT EIN DARLEHEN AUS

FÖRDERUNGSMITTELN (EIGENMITTELERSATZDARLEHEN), ALS

DAS IN DEN TABELLEN DER ANLAGEN 1 UND 2 UNTER

BERÜCKSICHTIGUNG DES FAMILIENEINKOMMENS UND DER

ANZAHL DER FAMILIENMITGLIEDER FESTGESETZTE ZUMUT

BARE AUSMAß DER EIGENMITTELAUFBRINGUNG ÜBER

SCHRITTEN WIRD UND DER DANACH ERMITTELTE BETRAG

MINDESTENS S 5.000.- ERREICHT. DIE LANDESREGIERUNG

KANN JEDOCH EIN EIGENMITTELERSATZDARLEHEN BIS ZUR

VOLLEN HÖHE DER AUFZUBRINGENDEN 10% EIGENMITTEL

GEWÄHREN, WENN NUR DADURCH EINE SOZIALE NOT

STANDSSITUATION ABGEWENDET WERDEN KANN.

(2)Ein Fall sozialer Härte im Sinne des Abs. 1

liegt vor, wenn eine außerordentliche wirtschaftliche

Belastung aus familiären oder beruflichen Gründen

oder wegen Krankheit des Förderungswerbers be

steht.

§ 2

(1) Das Darlehen ist unverzinslich und in Halbjahresraten in der Höhe von 2,5 v. H. zurückzuzahlen. Die Tilgung des Eigenmittelersatzdarlehens beginnt am zweitnächsten 1. April oder 1. Oktober, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfälligem früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt nachfolgt.

(a) In sozialen Härtefällen kann die Landesregierung die Tilgung für die Dauer der außerordentlichen wirtschaftlichen Belastung des Förderungswerbers stunden. Nach Ablauf der Stundung ist der gestundete Tilgungsbetrag auf die restliche Laufzeit des Eigenmittelersatzdarlehens, ist diese geringer als 10 Jahre, mindestens auf die Dauer von 10 Jahren aufzuteilen.

§ 3

(1)Das Eigenmittelersatzdarlehen ist sofort fällig zu stellen, wenn es zu Unrecht empfangen wurde

oder wenn der Förderungswerber sein Recht an der

geförderten Wohnung verliert.

(2)Im übrigen sind bei Eigenheimen und Eigen

tumswohnungen (Geschäftsräumen) die Bestimmun

gen der §§ 12 bis 14 des Gesetzes anzuwenden.

§ 4

(1)Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft.

(2)Gleichzeitig tritt die 2. Durchführungsverord

nung zum Wohnbauförderungsgesetz 1968,

LGB1. Nr. 10, außer Kraft.

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung (§ 1 Abs. 1 der Verordnung),

ausgenommen Jungfamilien

Schilling

Bei einembisüberüberüberüberüberüberüberüberüberüberüber

überüberüberüberüber

Familien-150015002000250030003500400045005000550060006500

70007500800085009000

einkommenbisbisbisbisbisbisbisbisbisbisbis

bisbisbisbis

200025003000350040004500500055006000650070007500

800085009000

zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Schilling

Haushaltsgröße

1Person -

2Personen-

3Personen -

4Personen-

5Personen-

6Personen-

7Personen-

--50001000015000*) *)*)')•)*)•)

*)?)*)*)

--• -50001000015000200002500030000

*)*)*)*)?)*)*)

----500010000150002000025000

30000*)*)*)*)*)*)

-----500010000150002000025000

30000*)*)*)')*)

------ -5000100001500020000

2500030000*)*)*)

-• --- ---5000100001500020000

2500030000*)

---_________50001000015000

20000 25000

I

') Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen.

Anlage 2

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung (§ 1 Abs. 1 der Verordnung)

bei Jungfamilien

Schilling

o

Bei einem Familieneinkommen

6000 bis 6500

über 6500 bis 7000

über 7000 bis 7500

über 7500 bis 8000

über 8000 bis 8500

über 8500 bis 9000

über 9000 bis 9500

überüber

950010000

bisbis

1000010500

zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung

Schilling

Haushaltsgröß e

2Personen

3Personen

4Personen

5Personen

6Personen

7Personen

und mehr

5000

1000015000200002500030000*)*)*)

50001000015000200002500030000*)')

5000

cn

a

s

c

*) Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber zu tragen.