# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Grenzen der Stadtgemeinde Schärding und

# der Gemeinde St. Florian am Inn geändert werden

60. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1972,

mit der die Grenzen der Stadtgemeinde Schärding

und der Gemeinde St. Florian am Inn geändert

werden

Auf Grund des § 6 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 45, in der Fassung der Novelle zur Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965, LGB1. Nr. 39/1969, wird verordnet:

§ 1

(1)Die Grenzen der Stadtgemeinde Schärding unc

der Gemeinde St. Florian am Inn, politischer Bezirk Schärding, werden wie folgt geändert:

(2)Die damit bewirkte Änderung des Verlaufes

der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Schärdinc

und der Gemeinde St. Florian am Inn ist in der An

läge dargestellt.

§ 2 Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1973 in Kraft. Der Lageplan zeigt den von der Grenzänderung zwischen der Stadtgemeinde Schärding und der Gemeinde St. Florian am Inn, politischer Bezirk Schärding, erfaßten Bereich. Die Gemeindegrenze verläuft bis zur Rechtswirksamkeit der Grenzänderung zwischen dem nördlichsten Punkt des Grundstückes Nr. 1167/1, KG. Otterbach, und dem südwestlichen Eckpunkt am Zusammenstoß des Grundstückes

Nr. 899, KG. Schärding-Vorstadt, mit dem Grundstück Nr. 1120, KG. Otterbach, entlang der Grenze zwischen den Grundstücken Nr. 896, KG. Schärding-Vorstadt, und Nr. 1166/4, KG. Otterbach, im alten Bachbett des Otterbaches. Der Verlauf der Gemeindegrenze nach Rechtskraft der Grenzänderung ist durch die rote Linie gekennzeichnet; die neue Gemeindegrenze verläuft zunächst entlang

der nordwestlichen und sodann entlang der nordöstlichen Begrenzung des neuen Grundstückes Nr. 1167/1, KG. Otterbach, bis zur Mitte des neuen Bachbettes des Otterbaches und von hier in der Mitte des neuen Bachbettes des Otterbaches bis zum südwestlichen Eckpunkt am Zusammenstoß der Grundstücke Nr. 899, KG. Schärding-Vorstadt, und Nr. 1120, KG. Otterbach.