# Gesetz über das Kindergartenwesen und das Hortwesen (O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz)

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)Kindergarten im Sinne dieses Gesetzes ist jede

Einrichtung, in der Kinder vom vollendeten dritten

Lebensjahr bis zur Erreichung des schulpflichtigen

Alters, allenfalls nach § 20 Abs. 2 bis zur Erreichung

der Schulfähigkeit, durch hiezu befähigte Personen

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes

beaufsichtigt, erzogen und betreut werden

(§ 3 Abs. 1).

(2)Sonderkindergarten im Sinne dieses Gesetzes

ist jede Einrichtung, in der behinderte Kinder vom

vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Erreichung

der Schulfähigkeit durch hiezu befähigte Personen

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes

beaufsichtigt, erzogen und betreut werden

(§ 3 Abs. 2).

(3)Hort im Sinne dieses Gesetzes ist jede Einrich

tung, in der schulpflichtige Kinder außerhalb des

Schulunterrichtes durch hiezu befähigte Personen

nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes

beaufsichtigt, erzogen und betreut werden

(§4 Abs. 1).

(4)Sonderhort im Sinne dieses Gesetzes ist jede

Einrichtung, in der behinderte schulpflichtige Kinder

außerhalb des Schulunterrichtes durch hiezu be

fähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Gesetzes beaufsichtigt, erzogen und betreut

werden (§ 4' Abs. 2).

(5)öffentliche Kindergärten (öffentliche Horte)

äind die vom Land, einer Gemeinde oder einem

Gemeindeverband errichteten und erhaltenen Kin^

dergärten (Horte). Alle übrigen Kindergärten (Horte)

sind Privatkindergärten (Privathorte).

(e) Unter Errichtung eines Kindergartens ist die Gründung des Kindergartens und die Festsetzung seiner örtlichen Lage (Sitz) zu verstehen.

(7) Unter Erhaltung eines Kindergartens ist die Beistellung der erforderlichen Kindergärtnerinnen und anderer erforderlicher Personen, die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Betrieb des Kindergartens notwendigen Gebäude, Räume und sonstigen Kindergartenliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung, der Spielgaben sowie der Bildungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude, Räume und sonstigen Kindergartenliegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals (zum Beispiel Hauswart, Reinigungspersonal, Heizer) zu verstehen.

(s) Unter Stillegung eines Kindergartens ist die vorläufige Einstellung seines Betriebes ohne Auflassung des Kindergartens zu verstehen.

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(9)Unter Auflassung eines Kindergartens ist die

Aufhebung seiner Errichtung zu verstehen.

(10)Die Bestimmungen der Abs. 6 bis 9 gelten

sinngemäß für Sonderkindergärten, Horte und Son

derhorte.

II. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen für öffentliche und private

Kindergärten (Hörte)

§ 3 Aufgabe des Kindergartens

(1)Aufgabe des Kindergartens ist es, die Er

ziehung der Kinder durch die Familie zu unter

stützen und zu ergänzen. Dabei sind die Anlagen

der Kinder nach grundlegenden sittlichen, religiösen

und sozialen Werten ihrer Entwicklung entsprechend

zu entfalten. Der Kindergarten hat Möglichkeiten

zur Entwicklung eines gesunden Gefühllebens zu

bieten, die Fähigkeiten des Erkennens und Denkens

zu fördern und die Anlagen zu zielgerichteter

schöpferischer Aktivität zur Entfaltung zu bringen.

Weiters ist auf die körperliche Entwicklung, die

nötige körperliche Pflege und die Gesundheit der

Kinder zu achten, an der Verhütung von Fehlent

wicklungen mitzuwirken und unter Ausschluß jedes

schulartigen Unterrichtes die Schulfähigkeit zu

fördern. Unter Auswertung der jeweiligen Erkennt

nisse der Erziehungswissenschaften und der Kinder

psychologie hat der Kindergarten seine Aufgabe ins

besondere durch geeignetes und ausreichendes Spiel

sowie durch die erzieherische Wirkung, welche die

Gemeinschaft Gleichaltriger bietet, zu erfüllen.

(2)Im Sonderkindergarten ist die Aufgabe des

Kindergartens unter Bedachtnahme auf Art und

Grad der Behinderung der Kinder nach den Erfah

rungen der Heilpädagogik zu erfüllen. Im übrigen

gelten für Sonderkindergärten, soweit nicht anderes

bestimmt ist, die Bestimmungen dieses Gesetzes

über die Kindergärten sinngemäß.

(3)Bei der Erfüllung der Aufgaben (Abs. 1 und 2)

ist in geeigneter Weise mit den Eltern (Erziehungs

berechtigten) der Kinder und mit der Schule, die die

Kinder voraussichtlich besuchen werden, zusammen

zuarbeiten.

(4)Der Besuch des Kindergartens ist freiwillig.

§ 4 Aufgabe des Hortes

(1) Aufgabe des Hortes ist es, die Erziehung der Kinder durch die

Familie und durch die Schule zu unterstützen und zu ergänzen. Dabei

sind die Anlagen der Kinder nach grundlegenden sittlichen,

religiösen und sozialen Werten ihrer Entwicklung entsprechend zu

entfalten. Der Hort hat den Kindern Möglichkeiten zur Förderung und

Hilfe zur Erfüllung ihrer, insbesondere der mit dem Schulbesuch

verbundenen Pflichten sowie Möglichkeiten zu einer sinnvollen

Freizeitgestaltung zu bieten. Die Aufgabe des Hortes ist auch durch

die erzieherische

Wirkung, welche die Gemeinschaft Gleichaltriger bietet, zu

erfüllen.

(2)Im Sonderhort ist die Aufgabe des Hortes

unter Bedachtnahme auf Art und Grad der Behin

derung der Kinder nach den Erfahrungen der Heilr

Pädagogik zu erfüllen. Im übrigen gelten für Son

derhorte, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Be

stimmungen dieses Gesetzes über die Horte sinn

gemäß.

(3)Bei der Erfüllung der Aufgaben (Abs. 1 und 2)

ist in geeigneter Weise mit den Eltern (Erziehungs

berechtigten) und den Lehrern der Kinder zusam

menzuarbeiten.

(1) Der Besuch des Hortes ist freiwillig.

§ 5

Jahreskindergärten (Jahreshorte); Saisonkindergärten (Saisonhorte)

(1)Kindergärten (Horte) sind entweder als Jahres

kindergärten (Jahreshorte) oder als Saisonkinder-

gävten (Saisonhorte) zu betreiben,

(2)Jahreskindergärten (Jahreshorte) sind Kinder

gärten (Horte), die - abgesehen von den Ferien -

ganzjährig betrieben werden. Jahreskindergärten

können bei entsprechendem Bedarf auch nur an be

stimmten Tagen während der Woche betrieben

werden (Teilzeitkindergärten).

(s) Saisonkindergärten (Saisonhorte) sind Kindergärten (Horte), die nur während eines bestimmten Zeitabschnittes innerhalb eines Jahres aus besonderem Anlaß (zum Beispiel während der Erntezeit; Sommerkindergärten) betrieben werden.

§ 6

Ganztagskindergärten (Ganztagshorte); Halbtagskindergärten

(Halbtagshorte)

Jahreskindergärten (Jahreshorte) und Saisonkindergärten (Saisonhorte) sind entweder als Ganztagskindergärten (Ganztagshorte) oder als Halbtagskindergärten (Halbtagshorte) zu betreiben.

§ 7 Gruppen

(1)In den Kindergärten (Horten) sind die Kinder

in Gruppen zusammenzufassen. Die Zahl der Kinder

in einer Gruppe darf dreißig nicht übersteigen.

(2)In Sonderkindergärten (Sonderhorten) darf die

Zahl der Kinder in einer Gruppe zwölf nicht über

steigen. Soweit nicht heilpädagogische Grundsätze

dagegen sprechen, sind nach Möglichkeit Kinder mit

gleichartiger Behinderung in einer Gruppe zusam

menzufassen. In einer Gruppe mit blinden, taub

stummen oder mehrfach behinderten Kindern oder

mit Kindern verschiedener Behinderung darf die

Zahl der Kinder zehn nicht übersteigen. In einer

Gruppe mit Schwerstbehinderten Kindern darf die

Zahl der Kinder acht nicht übersteigen.

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§ 8

Kindergartenleiterin (Hortleiter), Kindergärtnerinnen (Erzieher)

(1)Für jeden Kindergarten ist eine Kindergarten

leiterin, für jeden Hort ist ein Hortleiter zu bestel len. Die Kindergartenleiterin (der Hortleiter) kann auch gleichzeitig eine Gruppe führen (Abs. 3).

(2)Der Kindergartenleiterin (dem Hortleiter) ob

liegt die pädagogische und administrative Leitung

des Kindergartens (Hortes).

(3)In Kindergärten (Horten) ist für jede Gruppe

eine Kindergärtnerin (ein Erzieher) zu bestellen.

(4)Als Kindergartenleiterin (Hortleiter) und als Kindergärtnerin (Erzieher) darf nur bestellt werden, wer die Eignung zur Kindergärtnerin (zum Erzieher)

in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht sowie die fachliche Befähigung besitzt.

(s) Die fachliche Befähigung (Abs. 4) zur Bestellung als Kindergartenleiterin (Hortleiter) eines vom Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichteten und erhaltenen Kindergartens (Hortes) oder als Kindergärtnerin (Erzieher) in einem solchen Kindergarten (Hort) besitzt, wer den Nachweis des entsprechenden fachlichen Anstellungserfordemisses nach den Bestimmungen des O. ö. Kindergärten- und Horte-Anstellungserfordernissegesetzes erbringt. Dies gilt hinsichtlich der übrigen Kindergärten (Horte) sinngemäß. (e) Die Kindergartenleiterin (der Hortleiter) hat in geeigneter Weise dahin zu wirken, daß die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihre Verpflichtungen nach § 12 erfüllen.

(7) Den Kindergärtnerinnen (Erziehern) sowie den übrigen mit der Aufsicht über die Kinder betrauten Personen obliegt neben den ihnen sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Beaufsichtigung der Kinder während ihrer Anwesenheit im Kindergarten' (Hort) sowie während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Besuches des Kindergartens (Hortes) außerhalb des Kindergartens (Hortes).

§ 9 Besuchszeit

(1)Der Kindergarten (Hort) erhalter hat die Zeiten, während der der Kindergarten (Hort) zum Besuch

durch die Kinder offen gehalten wird (Besuchszeit),

festzusetzen. Für einzelne Gruppen kann eine geson

derte Besuchszeit festgesetzt werden.

(2)Bei der Festsetzung der Besuchszeit kann vor

gesehen werden, daß der Kindergarten (Hort), außer

an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen, an

einem Wochentag, bei Ganztagskindergärten (Ganz tagshorten) an zwei Nachmittagen einer Woche, ge

schlossen bleibt. Im übrigen ist bei der Festsetzung

der Besuchszeit auf die Dienstzeit der Kindergärt

nerinnen (Erzieher) und des übrigen mit der Auf

sicht über Kinder betrauten Personals sowie auf die Bedürfnisse der Eltern (Erziehungsberechtigten) und der Kinder Bedacht zu nehmen.

(3) Für Teilzeitkindergärten gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Besuchszeit nur für die Tage der Woche festzusetzen ist, während der der Kindergarten betrieben wird.

§ 10 Arbeitsjahr der Jahreskindergärten (Jahreshorte)

(1)Das Arbeitsjahr der Jahreskindergäften (Jah

reshorte) ist nach Möglichkeit dem Schuljahr der

allgemeinbildenden Pflichtschulen anzugleichen und

hat in der Regel am ersten Montag im Sep

tember zu beginnen. Der Beginn des Arbeitsjahres

ist vom Kindergarten(Hort)erhalter festzusetzen.

Das Arbeitsjahr dauert bis zum Beginn des nächsten

Arbeitsjahres.

(2)Die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster-

und Pfingstferien sind den örtlichen Bedürfnissen

entsprechend vom Kindergarten(Hort)erhalter fest

zusetzen; die Hauptferien müssen mindestens unun

terbrochen vier Wochen dauern. Bei Bedarf können

Jahreskindergärten (Jahreshorte) auch während der

Hauptferien betrieben werden.

§ 11 Hospitieren und Praktizieren

(t) Der Kindergarten (Hort) erhalter hat einzelnen Schülern oder Schülergruppen von Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen (Erzieher) über Antrag der Direktion der betreffenden Anstalt und im Einvernehmen mit dem Aufsichtsorgan (§ 32) das Hospitieren und Praktizieren im Kindergarten (Hort) zu gestatten, wenn dadurch eine Störung des ordnungsgemäßen Betriebes des Kindergartens (Hortes) nicht zu befürchten ist.

(2) Das Hospitieren und Praktizieren hat unter der Aufsicht und nach den Anordnungen der Kindergartenleiterin (des Hortleiters) in Zusammenarbeit mit der Direktion der betreffenden Bildungsanstalt zu erfolgen.

§12 Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)

(1)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in

einer dex Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens

(Hortes) dienlichen Weise mit den Kindergärtnerin

nen und ßrziehern zusammenzuarbeiten. Die Eltern

(Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen,

daß die Kinder den Kindergarten (Hort) körperlich

gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig be

kleidet besuchen und daß die Besuchszeit (§ 9) ein

gehalten wird.

(2)Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die

Kindergartenleiterin (den Hortleiter) von erkannten

Infektionskrankheiten des Kindes oder der mit ihm

im selben Haushalt lebenden Personen unverzüglich

zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so

lange vom Besuch des Kindergartens (Hortes) fern

zuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer

den Kindergarten (Hort) besuchender Kinder und

des Kindergarten(Hort)personals nicht mehr besteht.

Bevor das Kind den Kindergarten (Hort) wieder be

sucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzu-

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legen, daß eine Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. Sanitätspolizeiliche Vorschriften werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, daß ein in den Kindergarten (Hort) aufgenommenes Kind den Kindergarten (Hort) regelmäßig besucht. Ist ein Kind - außer dem Falle des Abs. 2 -¦ voraussichtlich länger als drei Tage verhindert, den Kindergarten (Hort) zu besuchen, so haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Kindergartenleiterin (den Hortleiter) ehestmöglich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.

§ 13 Ärztliche Betreuung

(1)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat sicherzu

stellen, daß den Kindern erforderlichenfalls ärztliche

Hilfe geleistet werden kann.

(2)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat ferner

dafür zu sorgen, daß die Kinder und das Personal

des Kindergartens (Hortes) in jedem Jahr einmal

ärztlich untersucht werden.

(3)Der Erhalter eines Sonderkindergartens hat

überdies dafür zu sorgen, daß eine regelmäßige, dem

Gebrechen der Kinder entsprechende fachärztliche

Betreuung erfolgt.

§ 14 örtliche Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

(1)Die Gebäude, Räume und sonstigen Kinder

garten (Hort) liegenschaften, die für Zwecke eines

Kindergartens (Hortes) verwendet werden, haben

bezüglich ihrer örtlichen Lage, ihrer baulichen Ge

staltung und ihrer Einrichtung den Grundsätzen der

Pädagogik und Hygiene sowie den Erfordernissen

der Sicherheit zu entsprechen. Der Kindergarten

(Hort) muß so gelegen sein, daß er auf einem mög

lichst verkehrsgünstigen und gefahrlosen Weg er

reicht werden kann.

(2)In jedem Kindergarten (Hort) sind für jede

Gruppe ein Gruppenraum und die erforderlichen

Nebenräume einzurichten. Werden für zwei Grup

pen gesonderte Besuchszeiten (§ 9 Abs. 1) so fest

gesetzt, daß die Kinder der einen Gruppe den Kin

dergarten (Hort) erst besuchen, wenn die Besuchs

zeit für die Kinder der anderen Gruppe bereits

geendet hat, so kann ein Gruppenraum einschließ

lich der erforderlichen Nebenräume für beide Grup

pen verwendet werden.

(3)Jeder Kindergarten (Hort) ist mit den zur Er

füllung seiner Aufgabe erforderlichen Spielgaben

und Bildungsmitteln auszustatten.

(4)In öffentlichen Kindergärten (Horten), in denen

die Mehrheit der Kinder einem gesetzlich anerkann

ten Religionsbekenntnis angehört, ist in jedem Grup

penraum ein religiöses Symbol (Kreuz, Bild oder

dergleichen) anzubringen.

(5)Jeder Kindergarten (Hort) ist mit einem geeig

neten Spiel(Turn)platz auszustatten.

(e) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Nähere über die bauliche Gestaltung und die Einrichtung der Gebäude, Räume und sonstigen Kinder-garten(Hort)liegenschaften zu regeln (Kindergarten- (Hort)bau- und -einrichtungsverordnung).

(7) Die Verordnung gemäß Abs. 6 hat insbesondere nähere Bestimmungen über die Lage und das Ausmaß des Kindergarten(Hort)bauplatzes sowie über die Größe, Belichtung, Lüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume einschließlich der sanitären Anlagen zu enthalten.

§ 15 Bauplanbewilligung; Verwendungsbewilligung

(1)Der Bauplan für die Herstellung sowie jede

bauliche Umgestaltung eines Kindergarten (Hort)-

gebäudes bedarf - unbeschadet der baurechtlichen

Vorschriften - der Bewilligung der Landesregie

rung (Bauplanbewilligung). Im Bewilligungsver

fahren hat - soweit erforderlich - eine durch

Augenschein vorzunehmende kommissioneile Über

prüfung stattzufinden.

(2)Gebäude, einzelne Räume oder sonstige Kinder-

garten(Hort)liegenschaften dürfen für Zwecke eines

Kindergartens (Hortes) ¦- unbeschadet der baurecht

lichen Vorschriften - nur mit Bewilligung der Be

zirksverwaltungsbehörde in Verwendung genommen

werden (Verwendungsbewilligung). Im Bewilli

gungsverfahren hat eine durch Augenschein vorzu

nehmende Überprüfung stattzufinden.

(3)Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn der Bauplan den Bau- und Einrichtungsvor

schriften entspricht und sonstigen öffentlichen Inter

essen nicht zuwiderläuft. Die Bewilligung gemäß

Abs. 2 ist zu erteilen, wenn gegen die Verwendung

der Gebäude, Räume oder sonstigen Kindergarten-

(Hort)liegenschaften nach diesem Gesetz keine

Bedenken bestehen.

§ 16 Widmung für Kindergarten(Hort)zwecke

(1)Gebäude, Räume und sonstige Kindergarten-

(Hort) liegenschaften, für die eine Verwendungsbe

willigung gemäß § 15 Abs. 2 erteilt wurde, sind aus

schließlich für Zwecke des Kindergartens (Hortes)

gewidmet und dürfen, solange diese Widmung be

steht und soweit sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt,

für andere Zwecke nicht verwendet werden.

(2)In Katastrophenfällen dürfen die Gebäude,

Räume oder sonstigen Kindergarten(Hort)liegen-

schaften auch für andere Zwecke verwendet werden.

Die für Zwecke eines Hortes gewidmeten Gebäude,

Räume und sonstigen Liegenschaften dürfen über

dies für andere Zwecke mitverwendet werden, wenn

dadurch der ordnungsgemäße Betrieb des Hortes

nicht gehindert wird.

(3)Die Widmung von Gebäuden, Räumen oder

sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften für

Zwecke des Kindergartens (Hortes) darf nur mit

Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde aufge

hoben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag des

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Kindergarten(Hort)erhalters zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder sonstigen Kindergarten(Hort)-liegenschaften für Zwecke des Kindergartens (Hortes) nicht mehr benötigt werden oder hiefür ungeeignet wurden.

III. HAUPTSTÜCK

Bestimmungen über öffentliche Kindergärten (öffentliche Horte)

§ 17 Errichtung

(1)Ein öffentlicher Kindergarten (öffentlicher Hort)

darf nur errichtet werden, wenn hiefür ein Bedarf

gegeben ist.

(2)Der Bedarf ist als gegeben anzunehmen, wenn

zu erwarten ist, daß der Kindergarten (Hort) von

mindestens fünfzehn Kindern ständig besucht werden

wird. Der Bedarf für einen Sonderkindergarten

(Sonderhort) ist als gegeben anzunehmen, wenn zu

erwarten ist, daß der Sonderkindergarten (Sonder

hort) von mindestens acht behinderten oder von

mindestens fünf schwerstbehinderten Kindern ständig

besucht werden wird.

(3)Die Errichtung des Kindergartens (Hortes.) ist

vom Kindergarten(Hort)erhalter der Landesregie

rung schriftlich anzuzeigen.

(4)öffentliche Kindergärten (öffentliche Horte)

sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

§ 18 Stillegung

(1) Ein öffentlicher Kindergarten (öffentlicher Hort) kann vom Kindergarten (Hort) erhalter stillgelegt werden, wenn die Besucherzahl so weit zurückgeht, daß dem Kindergarten(Hort)erhalter der Weiterbetrieb nicht zugemutet werden kann.

(ä) Ein öffentlicher Kindergarten (öffentlicher Hort) ist stillzulegen, wenn die Gebäude, Räume oder sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften nicht mehr den Bestimmungen des § 14 entsprechen oder wenn das für den ordnungsgemäßen Betrieb des Kindergartens (Hortes) erforderliche geeignete Personal nicht zur Verfügung steht.

(3)Die Stillegung eines Kindergartens (Hortes) ist vom Kindergarten(Hort)erhalter der Landesregie

rung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4)Eine Wiederaufnahme des Betriebes des still

gelegten Kindergartens (Hortes) ist der Landesregie rung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 19 Auflassung

(1) Ein öffentlicher Kindergarten (öffentlicher Hort) kann vom Kindergarten (Hort) erhalter aufgelassen werden, wenn dem Kindergarten(Hort)erhalter die Weiterführung, insbesondere aus personellen oder

räumlichen Gründen, nicht mehr zugemutet werden kann.

(2) Ein öffentlicher Kindergarten (öffentlicher Hort) ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung voraussichtlich dauernd weggefallen sind.

(s) Die Auflassung eines Kindergartens (Hortes) ist vom Kindergarten(Hort)erhalter der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 20 Aufnahme

(1)öffentliche Kindergärten (öffentliche Horte)

sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,

der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und

des Bekenntnisses der Kinder nach Maßgabe der

Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 allgemein zugänglich.

Die Rechtsbeziehungen zum Kindergarten (Hort) -

erhalter sind privatrechtlicher Natur.

(2)Schulpflichtige Kinder, die noch nicht schul

fähig sind, dürfen nach Maßgabe der Bestimmungen

der Abs. 4 und 7 ausnahmsweise auf die Dauer eines

Jahres - in Sonderkindergärten auch auf längere

Zeit - in den Kindergarten aufgenommen werden,

wenn durch den Kindergartenbesuch eine Förderung

der Schulfähigkeit dieser Kinder erwartet werden

kann und der Kindergartenbetrieb nicht gestört wird.

(3)Für die Aufnahme in einen Kindergarten (Hort)

ist eine Anmeldung durch die Eltern (Erziehungs

berechtigten) des Kindes erforderlich.

(4)Der Kindergarten (Hort) erhalter ist zur Auf

nahme eines Kindes in den Kindergarten (Hort) nach

Maßgabe der gegebenen personellen und räumlichen

Voraussetzungen verpflichtet.

(5)Die Verpflichtung zur Aufnahme in Kinder

gärten (Horte), deren Erhalter eine Gemeinde oder

ein Gemeihdeverband ist, ist überdies auf Kinder

beschränktj die in der betreffenden Gemeinde bzw.

in einer der den Gemeindeverband bildenden Ge

meinden ihren ordentlichen Wohnort haben.

(0) Der Kindergarten(Hort) erhalter hat die Aufnahme von geistig oder körperlich behinderten Kindern in den Kindergarten (Hort) zu verweigern,

(7) Können nicht alle für den Besuch des Kindergartens (Hortes) angemeldeten Kinder aufgenommen werden, so sind der Reihe nach nach Möglichkeit aufzunehmen:

a)Kinder, die den betreffenden Kindergarten (Hort)

bereits besucht haben;

b)Kinder, bei denen aus sozialen oder erzieheri

schen Gründen der Besuch des Kindergartens

(Hortes) geboten erscheint;

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c)Kinder, die nach ihrem Alter dem Schuleintritt

am nächsten stehen;

d)Einzelkinder.

§ 21 Ausschluß

(1)Der Kindergarten (Hort) erhalter hat ein Kind

vom Weiterbesuch des Kindergartens (Hortes) aus

zuschließen, wenn es sich nachträglich erweist, daß

eine der Voraussetzungen für die Verweigerung der

Aufnahme (§ 20 Abs. 6) gegeben war oder wenn

eine dieser Voraussetzungen nachträglich eintritt.

(2)Der Kindergarten(Hort) erhalter kann ein Kind

vom Weiterbesuch des Kindergartens ausschließen,

a)wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) eine

ihnen nach § 12 obliegende Verpflichtung unge

achtet vorangegangener schriftlicher Mahnung

nicht erfüllen oder

b)wenn durch das Verhalten des Kindes die Gruppe

wesentlich und nachhaltig gestört wird.

§ 22 Beiträge der Eltern

(1)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat zur

Deckung der Kosten der Erhaltung des öffentlichen

Kindergartens (öffentlichen Hortes) sowie der allen

falls verabreichten Verpflegung von den Eltern (Er

ziehungsberechtigten) einen angemessenen, jedoch

insgesamt höchstens kostendeckenden Beitrag (El

ternbeitrag) einzuheben. Beiträge des Landes (§ 29)

sind bei der Kostenberechnung zu berücksichtigen.

(2)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat

den Elternbeitrag (Abs. 1) tarifmäßig festzusetzen. Hiebei ist

vorzusehen, daß der Elternbeitrag entsprechend den Vermögens-,

Einkommens- und Familienverhältnissen der Eltern

(Erziehungsberechtigten) ermäßigt oder zur Gänze nachgesehen werden

kann.

(3)Der Elternbeitrag ist privatrechtlicher Natur.

Für erfolglos eingemahnte Elternbeiträge ist auf

Grund von Rückstandsausweisen der Erhalter öffent

licher Kindergärten (öffentlicher Horte) die Voll

streckung im Verwaltungswege zulässig, wenn die

Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbe

hörde bestätigt wurde.

IV. HAUPTSTÜCK

Bestimmungen über Privatkindergärten (Privathorte)

§ 23 Kindergarten(Hort)erhalter

(1) Einen Privatkindergarten (Privathort) zu errichten ist

berechtigt:

a)jeder österreichische Staatsbürger, der voll hand

lungsfähig und in sittlicher und staatsbürger

licher Hinsicht verläßlich ist;

b)Körperschaften öffentlichen Rechtes sowie gesetz

lich anerkannte Kirchen und Religionsgesell

schaften;

(2) Vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft kann die Landesregierung Nachsicht erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung des Kindergartens (Hortes) zu erwarten sind.

(s) Der Kindergarten(Hort) erhalter darf, wenn er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Kindergartenleiterin (zum Hortleiter) erfüllt, die pädagogische Leitung des Kindergartens (Hortes) selbst besorgen. Besitzt der Kindergarten(Hort) erhalter diese Voraussetzungen nicht, so darf er auf die pädagogische Leitung des Kindergartens (Hortes) keinen Einfluß nehmen.

§ 24 Errichtung

(1)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat die Errich

tung eines Privatkindergartens (Privathortes) der

Landesregierung spätestens drei Monate vor der

beabsichtigten Eröffnung des Kindergartens (Hortes)

schriftlich anzuzeigen.

(2)Der Anzeige gemäß Abs. 1 sind anzuschließen

a)der Nachweis der österreichischen Staatsbürger

schaft (§ 23 Abs. 1 lit. a bzw. c), bei sonstigen

juristischen Personen (§ 23 Abs. 1 lit. c) überdies

der Nachweis über den Sitz im Inland;

b)der Nachweis, daß entweder der Kindergarten-

(Hort) erhalter selbst oder die für die Bestellung

als Kindergartenleiterin (Hortleiter) vorgesehene

Person die hiefür erforderliche Eignung in ge

sundheitlicher Hinsicht sowie die fachliche Be

fähigung (§ 8 Abs. 4) besitzt;

c)wenn mehrere Gruppen geführt werden sollen

oder wenn nur eine Gruppe geführt werden soll

und der Kindergarten(Hort)erhalter diese Gruppe

nicht selbst führen darf, der Nachweis, daß die

als Kindergärtnerinnen (Erzieher) vorgesehenen

Personen die hiefür erforderliche Eignung in

gesundheitlicher Hinsicht sowie die fachliche

Befähigung (§ 8 Abs. 4) besitzen;

d)der Nachweis, daß die Gebäude, Räume und

sonstigen Kindergarten(Hort)liegenschaften den

Bestimmungen des § 14 entsprechen (Verwen

dungsbewilligung gemäß § 15 Abs. 2).

(s) Die Landesregierung hat die Errichtung eines Privatkindergartens (Privathortes) innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der ordnungsgemäß erstatteten Anzeige (Abs. 1 und 2) zu untersagen, wenn die Voraussetzungen für die Errichtung nicht vorliegen.

§ 25 Stillegung

(1) Ein Privatkindergarten (Privathort) kann vom Kindergarten(Hort)erhalter jederzeit stillgelegt werden. Die Stillegung ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

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(2)Ein Privatkindergarten (Privathort) ist stillzu

legen, wenn die Gebäude, Räume oder sonstigen

Kindergarten(Hort)liegenschaften nicht mehr den Be

stimmungen des § 14 entsprechen oder wenn das

für den ordnungsgemäßen Betrieb des Kindergartens

(Hortes) erforderliche geeignete Personal nicht zur

Verfügung steht.

(3)Kommt der Kindergarten(Hort)erhalter seiner

Verpflichtung zur Stillegung des Kindergartens

(Hortes) gemäß Abs. 2 nicht unverzüglich nach, so

hat die Landesregierung die Stillegung mit Bescheid

zu verfügen.

(4)Die Wiederaufnahme des Betriebes des still

gelegten Kindergartens (Hortes) ist der Landesregie

rung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 26 Auflassung

(1)Ein Privatkindergarten (Privathort) kann vom

Kindergarten(Hort)erhalter jederzeit aufgelassen

werden.

(2)Ein Privatkindergarten (Privathort) ist aufzu

lassen, wenn eine der im § 23 Abs. 1 festgesetzten

Voraussetzungen weggefallen ist.

(3)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat die Auf

lassung des Kindergartens (Hortes) der Landesregie

rung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4)Die Landesregierung hat die Auflassung des

Kindergartens (Hortes) mit Bescheid zu verfügen,

wenn der Kindergarten(Hort)erhalter seiner Ver

pflichtung zur Auflassung gemäß Abs. 2 nicht unver

züglich nachkommt oder wenn die Gesundheit oder

Sittlichkeit der Kinder gefährdet ist.

§ 27 Verweigerung der Aufnahme; Ausschluß

(1)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat die Auf

nahme von geistig oder körperlich behinderten

Kindern in den Privatkindergarten (Privathort) zu

verweigern, wenn durch ihren Besuch eine Schädi

gung der übrigen Kinder oder eine Störung des

Kindergarten(Hort)betriebes zu befürchten ist.

(2)Der Kindergarten(Hort)erhalter hat ein Kind

vom Weiterbesuch des Privatkindergartens (Privat

hortes) auszuschließen, wenn es sich nachträglich

erweist, daß die Aufnahme gemäß Abs. 1 zu ver

weigern gewesen wäre oder ein Ausschließungs

grund im Sinne des Abs. 1 nachträglich eintritt.

§ 28

Kindergartenleiterin (Hortleiter); Kindergärtnerinnen (Erzieher)

(1) Die Bestellung der Kindergartenleiterin (des Hortleiters) oder einer Kindergärtnerin (eines Erziehers) sowie der Entfall einer der im § 8 Abs. 4 umschriebenen Voraussetzungen für ihre Bestellung sowie die Abberufung der Kindergartenleiterin (des Hortleiters) sind vom Kindergarten(Hort)erhalter unverzüglich der Landesregierung schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Landesregierung hat die Verwendung einer Kindergartenleiterin (eines Hortleiters) oder einer Kindergärtnerin (eines Erziehers) zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 nicht gegeben sind oder nachträglich wegfallen.

V. HAUPTSTÜCK

Beiträge des Landes und der Gemeinden

§ 29 Beitrag des Landes

(1)Das Land hat über Antrag des Kindergarten-

(Hort)erhalters einen Beitrag zum Personalaufwand

eines Kindergartens (Hortes) nach Maßgabe der fol

genden Bestimmungen zu leisten (Landesbeitrag).

(2)Anspruch auf einen Landesbeitrag haben die

Gemeinden und Gemeindeverbände als Erhalter von

öffentlichen Kindergärten (öffentlichen Horten).

(3)Die Erhalter von Privatkindergärten (Privat

horten) haben Anspruch auf einen Landesbeitrag,

wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)der Privatkindergarten (Privathort) muß allge

mein zugänglich sein (§ 20 Abs. 1 und 2);

b)zur teilweisen Deckung der Erhaltungskosten des

Privatkindergartens (Privathortes) muß ein El

ternbeitrag eingehoben werden, der hinsichtlich

seiner Höhe den durchschnittlichen Elternbeitrag

in einem vergleichbaren öffentlichen Kindergar

ten (öffentlichen Hort) nicht wesentlich über

steigt (§ 22 Abs. 1);

c)der Betrieb des Privatkindergartens (Privat

hortes) darf nicht der Erzielung eines Gewinnes

dienen;

d)für den Privatkindergarten (Privathort) muß ein

Bedarf gegeben sein (§17 Abs. 2).

Die Voraussetzung gemäß lit. a entfällt bei Privatkindergärten (Privathorten), die im Zusammenhang mit einem Unternehmen ausschließlich für Kinder der im Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer bzw. für Kinder des, Dienstgebers betrieben werden.

(4)Der Landesbeitrag beträgt für Jahreskinder

gärten (Jahreshorte), die als Ganztagskindergärten

(Ganztagshorte) betrieben werden, für jede gemäß

§ 8 Abs. 4 bestellte Kindergärtnerin (Kindergarten

leiterin) und für jeden gemäß § 8 Abs. 4 bestellten

Hortleiter (Erzieher), wenn sie eine Gruppe von

mindestens fünfzehn Kindern - bei Sonderkinder

gärten (Sonderhorten) eine Gruppe von mindestens

sechs. Kindern, wenn es sich jedoch um eine Gruppe

von Schwerstbehinderten Kindern handelt, eine

Gruppe von mindestens vier Kindern - führen,

fünfundsiebzig v. H. des jährlichen Personalaufwan

des für eine kinderlose, unverheiratete Vertrags

kindergärtnerin nach dem Entlohnungsschema I L,

Entlohnungsgruppe 13, Entlohnungsstufe 5. Perso

nalaufwand im Sinne dieser Bestimmung ist das

gesetzliche Monatsentgelt zuzüglich der gesetzlichen

Sonderzahlungen, der gesetzlichen Dienstzulagen,

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der gesetzlichen Teuerungszulagen, der Wohnungsbeihilfe sowie der Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen.

(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten für Jahreskindergärten (Jahreshorte), die als Halbtagskindergärten (Halbtagshorte) oder als Teilzeitkindergärten (Teilzeithorte) betrieben werden, sinngemäß, wenn die gemäß § 8 Abs. 4 bestellte Kindergärtnerin (Kindergartenleiterin) bzw. der gemäß § 8 Abs. 4 bestellte Hortleiter (Erzieher) im Kindergarten (Hort) vollbeschäftigt ist. Für den Fall, daß die gemäß § 8 Abs. 4 bestellte Kindergärtnerin (Kindergartenleiterin) bzw. der gemäß § 8 Abs. 4 bestellte Hortleiter (Erzieher) nicht vollbeschäftigt ist sowie für Saisonkindergärten (Saisonhorte) gelten die Bestimmungen des Abs. 4 sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Landesbeitrag bei Jahreskindergärten (Jahreshorten), die als Halbtagskindergärten (Halbtagshorte) oder als Teilzeitkindergärten (Teilzeithorte) betrieben werden, fünfundsiebzig v. H. des tatsächlichen jährlichen Personalaufwandes und bei Saisonkindergärten (Saisonhorten) fünfundsiebzig v. H. des jeweiligen tatsächlichen Personalaufwandes beträgt; der tatsächliche Personalaufwand ist in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Abs. 4 zu ermitteln. (e) Der Antrag auf Gewährung des Landesbeitrages für Jahreskindergärten (Jahreshorte) für ein Kalenderjahr ist bis spätestens 15. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung zu stellen; dem Antrag sind die für die Ermittlung des Landesbeitrages erforderlichen Nachweise anzuschließen. Stichtag hinsichtlich der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist der 15. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres. Wurde der Kindergarten (Hort) erst nach dem Stichtag errichtet, so gilt für den erstmaligen Antrag auf Gewährung des Landesbeitrages der Tag der Antragstellung als Stichtag.

(7)Der Antrag auf Gewährung des Landesbei

trages für Saisonkindergärten (Saisonhorte) ist spä

testens eine Woche nach Einstellung des Betriebes

des Saisonkindergartens (Saisonhortes) bei der Lan

desregierung zu stellen; dem Antrag sind die für

die Ermittlung des Landesbeitrages erforderlichen

Nachweise anzuschließen. Stichtag hinsichtlich der

Voraussetzungen gemäß Abs. 4 ist der zehnte Be

suchstag nach Aufnahme des Betriebes des Saison-

kindergartens (Saisonhortes).

(8)Der Landesbeitrag für einen Jahreskindergar

ten (Jahreshort) ist in jeweils zwei gleichen Teil

beträgen am 1. März und am 1. September des lau

fenden Kalenderjahres fällig. Der Landesbeitrag für

einen Saisonkindergarten (Saisonhort) ist nach

Rechtskraft des Bescheides fällig.

(9)Den Trägern von Anstalten, in denen Kinder

heimmäßig untergebracht sind und in denen für

diese Kinder kindergarten (hört) ähnliche Einrichtun

gen betrieben werden, die jedoch nicht Kindergärten

(Horte) im Sinne dieses Gesetzes sind, wird eben

falls ein Landesbeitrag zum Personalaufwand ge

währt. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis- 8 gelten

sinngemäß,

§ 30 Beiträge der Gemeinden

Der Anspruch auf einen Landesbeitrag gemäß § 29 wird durch Leistungen der Gemeinden, mit denen diese zum Aufwand des Erhalters eines Privatkindergartens (Privathortes) beitragen, nicht berührt.

VI. HAUPTSTÜCK

Aufsicht über öffentliche und private Kindergärten (Horte) § 31 Aufsichtsbehörde

(1)Der Betrieb der Kindergärten (Horte) unter

liegt der Aufsicht der Landesregierung.

(2)Die Landesregierung hat neben der pädagogi

schen Aufsicht die Aufsicht auch dahin auszuüben,

daß der Kindergarten(Hort)erhalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erfüllt.

(s) Die Erhalter von Kindergärten (Horten) sind verpflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde Zutritt zu den Gebäuden, Räumen und sonstigen Liegenschaften des Kindergartens (Hortes) zu gewähren sowie die Beobachtungen des Kindergarten(Hort)-betriebes und die Einsicht in die Aufzeichnungen über den Betrieb zu ermöglichen.

(4) Die Kindergarten (Hort) erhalter haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kindergarten(Hort)wesen notwendigen Auskünfte zu erteilen.

§ 32 Pädagogische Aufsicht

(1)Die Landesregierung hat die pädagogische Auf

sicht über die Kindergärten (Horte) durch besondere

Aufsichtsorgane auszuüben.

(2)Den Aufsichtsorganen obliegt insbesondere

a)die regelmäßige Überprüfung des Betriebes der

Kindergärten (Horte) durch Inspektionen;

b)die fachliche Dienstaufsicht über die Leiterinnen

(Leiter) der Kindergärten (Horte) sowie über die

Kindergärtnerinnen (Erzieher);

c)die fachliche Beratung und die Förderung der

Fortbildung des Kindergarten(Hort)personals.

(3)Als Aufsichtsorgan (Abs. 1) darf nur bestellt

werden, wer die Befähigung zur Kindergärtnerin

und zum Erzieher, eine mindestens fünfjährige

Praxis als Kindergärtnerin sowie eine mindestens

zweijährige Praxis als Kindergartenleiterin (Hort

leiter) nachweisen kann. Von diesen Erfordernissen

kann bei Personen, die nachweislich über besondere

wissenschaftliche Kenntnisse und hervorragende

pädagogische Leistungen auf dem Gebiet der Klein

kindererziehung oder der Kinderpsychologie ver

fügen, abgesehen werden.

§ 33 Behebung von Mängeln

(1) Im Rahmen der Aufsicht über die Kindergärten (Horte)

festgestellte Mängel sind dem Kindergarten-

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(Hort)erhalter mit der Aufforderung bekanntzugeben, sie innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zu beheben.

(2) Werden festgestellte Mängel nicht innerhalb der festgesetzten Frist behoben, so hat die Landesregierung, wenn es sich um Privatkindergärten (Privathorte) handelt, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25 Abs. 3 oder § 26 Abs. 4 vorzugehen bzw. erforderlichenfalls die Stillegung des Kindergartens (Hortes) bis zur Behebung der Mängel zu verfügen. Handelt es sich um öffentliche Kindergärten (öffentliche Horte), so ist das Erforderliche nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1965 (des Statutes) über das Aufsichtsrecht zu veranlassen.

### VII. HAUPTSTUCK {#sec_vii_hauptstuck}

Straf-, Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 34 Strafbestimmungen

(1) Wer

(2) Wer eine der ihm nach § 12 Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3000.- S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Tagen, zu bestrafen.

§ 35 Konzentration des Verfahrens

Die zur Erteilung von Bewilligungen nach diesem Gesetz und die allenfalls nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen, insbesondere jene der Baubehörden, sind tunlichst gleichzeitig durchzuführen.

§ 36 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

' (1) Die Vollziehung des § 35 ist soweit eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, als die Erteilung der baubehördlichen Bewilli-

gung bzw. die nach anderen Gesetzen erforderlichen Amtshandlungen nach Maßgabe der hiefür geltenden Rechtsvorschriften in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen.

(2) Ist eine Gemeinde (ein Gemeindeverband) Erhalter eines Kindergartens (Hortes) oder beabsichtigt eine Gemeinde (ein Gemeindeverband) einen Kindergarten (Hort) zu errichten, so sind die nach diesem Gesetz den Erhalter eines zu errichtenden bzw. eines bestehenden Kindergartens (Hortes) treffenden Rechte und Pflichten von der Gemeinde (dem Gemeindeverband) im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

§ 37 Übergangsbestimmungen

(1)Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Gesetzes bestehenden Kindergärten (Horte) gelten

als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errich

tet. Erhalter von Kindergärten (Horten), deren Er

richtung noch nicht angezeigt wurde, haben diese

Anzeige binnen vier Monaten nach Inkrafttreten

dieses Gesetzes bei der Landesregierung schriftlich

zu erstatten.

(2)Für Zwecke eines Kindergartens (Hortes) ge

widmet im Sinne des § 16 Abs. 1 sind auch jene Ge

bäude, Räume und sonstigen Kindergarten (Hort)-

liegenschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge

setzes in Verwendung genommen wurden, soweit

nicht eine andere Zweckwidmung rechtswirksam ist.

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge

setzes bestehenden Kindergärten (Horte) gelten die

Bestimmungen des § 14 sinngemäß mit der Maß

gabe, daß der Kindcrgarten(Hort)erhalter verpflich

tet ist, einen diesen Bestimmungen entsprechenden

Zustand so bald als möglich herzustellen.

(3)Können die im § 7 festgesetzten Kinderhöchst-

zahlen aus unbehebbaren personellen oder räum

lichen Gründen nicht eingehalten werden, so kann

der Kindergarten(Hort)erhalter die Höchstzahl im er

forderlichen und sachlich vertretbaren Ausmaß über

schreiten. Der Kindergarten (Hort) erhalter hat jede

Überschreitung der Kinderhöchstzahl und, solange

die Höchstzahl überschritten wird, jede Änderung

der Zahl der in der Gruppe zusammengefaßten Kin

der unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen.

Die Landesregierung hat die Überschreitung der

Kinderhöchstzahl überhaupt bzw. insoweit zu unter

sagen, als die Voraussetzungen für die Überschrei

tung nicht gegeben sind oder die Überschreitung

das erforderliche und sachlich vertretbare Ausmaß

übersteigt.

(4)Der Antrag auf Gewährung des Landesbei

trages für Jahreskindergärten (Jahreshorte) für das

Kalenderjahr 1973 (§ 29 Abs. 6 erster Satz) ist bis

spätestens 15. März 1973 zu stellen; der erste Teil

betrag des Landesbeitrages für das Kalenderjahr

1973 (§ 29 Abs. 8 erster Satz) ist am 1. Juni 1973

fällig.

§ 38 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung

im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

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(2)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Verordnung des Ministers für Cultus und Unterricht

vom 22. Juni 1872, RGB1. Nr. 108, womit Bestimmun

gen über Kindergärten und damit verwandte Anstal

ten erlassen werden, soweit sie als landesgesetzliche

Vorschrift in Geltung steht, außer Kraft.

(3)Die Bestimmungen des Jugendfürsorgerechtes

über die Gewährung von Erziehungshilfe werden

durch dieses Gesetz nicht berührt.