# Gesetz betreffend die fachlichen Anstellungserfordernisse für die vom Land, einer Gemeinde

# oder einem Gemeindeverband anzustellenden Kindergärtnerinnen, Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von

# Pflichtschulen bestimmt sind (O.ö. Kindergärten- und Horte-Anstellungserfordernissegesetz)

wiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:

a)die erfolgreiche Ablegung der Befähigungs

prüfung für Sondererzieher; oder

b)die erfolgreiche Ablegung der Lehramtsprü

fung für Sonderschulen.

§ 2

(1)Fachliches Anstellungserfordernis für die Lei

terin eines Kindergartens (Sonderkindergartens)

mit zwei oder mehreren Gruppen (§ 7 des O. ö. Kin

dergarten- und Hortgesetzes) ist neben dem fach

lichen Anstellungserfordernis für Kindergärtnerin

nen (Sonderkindergärtnerinnen) gemäß § 1 der

Nachweis einer mindestens zweijährigen Praxis als

Kindergärtnerin (Sonderkindergärtnerin).

(2)Fachliches Anstellungserfordernis für den Lei

ter eines Hortes (Sonderhortes) mit zwei oder meh

reren Gruppen (§ 7 des O. ö. Kindergarten- und

Hortgesetzes) ist neben dem fachlichen Anstellungs

erfordernis für Erzieher an Horten (Sonderhorten)

gemäß § 1 der Nachweis einer mindestens zwei

jährigen Praxis als Erzieher an Horten (Sonder

horten).

§ 3

Für die Fälle, in denen keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die Anstellungserfordernisse (§§1 und 2) erfüllt, werden für die auf die Dauer dieser Voraussetzung stattfindende Verwendung in einem kündbaren Dienstverhältnis, das keinen Anspruch auf Umwandlung in ein unkündbares Dienstverhältnis gibt, folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt:

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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1973, 1. Stüdc, Nr. 1, 2, 3 u. 4

Seite 11

Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind:

G. für die Bestellung als Leiterin eines Kindergartens

(Sonderkindergartens) oder als Leiter eines Hortes

(Sonderhortes): das fachliche Anstellungserfordernis gemäß § 1.