# Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr festgesetzt wird

5.

Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 18. Dezember 1972,

mit der ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr

festgesetzt wird

Auf Grund des § 34 Abs. 4 und des § 38 des O. ö.

Krankenanstaltengesetzes, LGB1. Nr. 19/1958, in der Fassung der O. ö. Krankenanstaltengesetz-Novellen LGB1. Nr. 49/1961, LGB1. Nr. 34/1965, LGB1. Nr. 11/1966, LGB1. Nr. 21/1967 und LGB1. Nr. 27/1969 sowie der Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 6. August 1965, LGB1. Nr. 35, wird verordnet:

§ 1

(1)FÜR DAS ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE LANDES-KRAN

KENHAUS STEYR WIRD ALS ANSTALTSGEBÜHR (§ 34 ABS. 2 LIT. A DES GESETZES) EIN PAUSCHALE FESTGESETZT. DIESES

PAUSCHALE BETRÄGT IN DER I. UND II. GEBÜHRENKLASSE

JEWEILS 80 V. H. DER ZU ENTRICHTENDEN PFLEGEGEBÜHR.

(2)Folgende Leistungen sind mit dem Pauschale

nicht abgegolten: EEG-, EKG-, Röntgen- und nuclearmedizinische Leistungen sowie Kosten für fremde Untersuchungen. Diese Leistungen sind neben dem Pauschale in Rechnung zu stellen.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 24. Mai 1965, LGB1. Nr. 28, womit ein Pauschale für die Anstaltsgebühr im Allgemeinen öffentlichen Landes-Krankenhaus Steyr festgesetzt wird, außer Kraft.